Roter Salon
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Stellungnahme der NPD zum Verbotsantrag der Bundesregierung

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Horst Mahler
Rechtsanwalt

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Berlin, den 20. April 2001

Bundesverfassungsgericht
Zweiter Senat
Postfach 1771

76006 Karlsruhe

Bundesregierung ./. Nationaldemokratische Partei

2 BvB 1/01

Inhaltsverzeichnis

Antrag

Unterschrift

132

Begründung

2 - 131

Exkurse

132 - 388

Einleitung/ Hinweis auf Rechtsmißbrauch

2 - 3

Umstände des Rechtsmißbrauchs

4 - 19

Gibt es eine rechtliche Grundlage für ein Parteienverbot?

20 - 38

- Konzept der Wehrhaften Demokratie - ein Fehlgriff

20

- Bedeutung der Niederlage Deutschlands im Zweiten Weltkrieg

21

- Einfluß der Sieger

21

- Der historische Gesetzgeber

21

- Widerspruch zum Gechichtsbegriff

21

- Notwendige Korrektur des Geschichtsbildes

25

- Die Verfassungswidrigkeit des Artikels 21 Abs. 2 GG

35

Zu den von der Antragstellerin konstruierten Verbotsgründen

38 - 120

- Vermeintlich verfassungswidrige Ziele gemäß. Programm

38

- Vorbemerkung

38

- Kampf nicht gegen den Staat, sondern um den Staat

40

- Treue zum germanischen Erbe

41

- Zum Begriff "lebensrichtiges Menschenbild"

47

- Grundsätzliche Ablehnung des Systems

71

- Demokratie- und Rechtsstaatsfeindlichkeit

85

- Negation von Menschenwürde und Gleichheit der Individuen - Rassismus und Antisemitismus

97

Die real- und geistesgeschichtliche Wurzel des Judenhasses / Zurückweisung des Antisemitismus-Vorwurfes

104

- Vorwurf der Friedensfeindlichkeit und des Revisionismus

112

- Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus

114

Der Antrag der Bundesregierung ist auch im übrigen unschlüssig bzw. offensichtlich unbegründet

121 -

- Allgemeine Bemerkung zur Zusammenarbeit mit freien Gruppen

121

- Das aktiv kämpferische Verhalten - Kampf um die Straße

124

Schlußbemerkung

131



Exkurse



Heitmeyer-Studie

132

Muslimische Jugendliche in Deutschland

141

Herder zum Begriff der Humanität und zur Bedeutung der Verschiedenheit der Völker und Rassen

150

Über die Moderne

154

Die Hand ist auch der Kopf

162

Hegel über den sittlichen Staat

168

Zur Hegel'schen Logik

169

Repulsion und Attraktion

178

Neu einarbeiten

192

Kritik der Psychoanalyse

195

Britische Stimmen zu Hitler

198

Pearl Harbor

204

Atheismus und Gottesbeweis

210

Geschichtsbegriff

214

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte/ Urteil des EGHMR im Fall UCPT vs. Türkei

222 - 256

Umerziehung der Deutschen

257 - 272

- Der autoritäre Charakter

257

- Psychologische Kriegsführung

262

- Der Lizenzträger

265

- Die Couch-Elite formiert sich

269

Friedmann

273

Andreas von Bülow

274

Zbigniew Brzezinski

277 - 287

- Geopolitik der USA

278

- Der ethnische Hexenkessel

280

Einstellung der Studenten

288

Germanische Produktionsweise

293

Zum angelsächsischen Pragmatismus

296

Historischer Materialismus

298

Karl Marx zur Judenfrage

300

Dirk Bavendamm: Roosevelts Krieg

304

Jüdische Proteste gegen anti-deutsche Machenschaften

323

Goldhagenbrief

326

Wirtschaftswunder des Dritten Reiches

370

Zum jüdischen Monotheismus

378



In vorstehend bezeichneter Angelegenheit beantrage ich, den Antrag der Bundesregierung zum Hauptverfahren nicht zuzulassen..

Begründung

Jedes lebhafte Gefühl des Unrechts, mit Verstande und Macht begleitet, muß eine rettende Macht werden

[J.G. Herder]

Die Antragstellerin mißbraucht ihr Antragsrecht, um die Antragsgegnerin als Konkurrentin der derzeitig im Bundestag vertretenen Parteien auszuschalten

Der Verbotsantrag dient nicht dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sondern dem Schutz einer gescheiterten Politik. Die Multiethnisierung der Bevölkerung in der Mitte Europas soll als nicht mehr debattierbares Schicksal unseres Volkes hingenommen werden.

Die dem Gericht von der Antragstellerin unterbreiteten Ermittlungsergebnisse ergeben keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verbot.

Die Bestrebungen, die Antragsgegnerin zu verbieten, sind im Zusammenhang mit einer intensiven Medienkampagne zu sehen, die die Vorstellung vermittelt hat, daß der erwachende Wille zum Deutschtum sich in der Jugend als aggressive Ablehnung der im Grundgesetz vorgegebenen politischen Formen und in Gewaltbereitschaft zeige.

Diese Vorstellung entspricht nicht den Tatsachen. Das Verbotsverfahren wird die Nagelprobe darauf sein, ob das Recht sich gegen manipulative Berichterstattung behaupten kann oder bereits das Opfer einer offensichtlich unkontrollierbaren und unverantwortlichen gesellschaftlichen Nebengewalt geworden ist.

Inwieweit die Geheimdienste - nicht nur die der Bundesrepublik - durch Provokationen und agents provocateurs an der Erzeugung spektakulärer "Gewalttaten" beteiligt sind, um Deutschland in Verruf zu bringen und die Bereitschaft zur Preisgabe rechtsstaatlicher Standards ("Stunde der Repression", "Aufstand der Anständigen" - G. Schröder) hervorzurufen, wird zu gegebener Zeit mit entsprechenden Beweisanträgen beleuchtet werden.

Die Antragsgegnerin steht im Mittelpunkt dieser Verunglimpfungs- und Repressionsstrategie, weil sie offensichtlich die einzige politische Partei ist, die von der überwiegenden Mehrheit der deutschbewußten Jugend akzeptiert und demnächst auch gewählt werden wird.

Jene Kräfte, die die Wiederbelebung des Deutschtums unter allen Umständen verhindern wollen - aus welchen Gründen auch immer -, fordern eben deshalb das Verbot der Antragsgegnerin, weil ihnen die Durchsetzung dieses nationalen Zieles schlechthin ein Greuel ist, egal, ob dieses auf friedlichem Wege oder durch einen gewaltsamen Umsturz erreicht werden soll. Sie sind in Wahrheit die Feinde der Volkssouveränität sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie sind - objektiv - die Gehilfen einer Fremdherrschaft über das deutsche Volk. (zur Vasallität der Bundesrepublik Deutschland vgl. den Exkurs "Zbigniew Brzezinski" unten Seite 277 )

Diese resultiert aus der "Umerziehung", denen die in den westlichen Besatzungszonen lebenden Deutschen völkerrechtswidrig unterworfen waren und es noch heute sind (vgl. unten Seite 260 ). Bei diesem Programm handelte es sich keineswegs um einen Aufklärungsfeldzug zur Beseitigung von Irrtümern, die durch die nationalsozialistische Massenbeeinflussung hervorgerufen worden waren, sondern um einen tiefen Eingriff in das Seelenleben der Deutschen mit dem Ziel, diese im Interesse der Siegermächte kulturell umzuschaffen. Zu diesem Zweck wurden aufgrund strategischer Planung die subtilsten Manipulationstechnologien eingesetzt. Einzelheiten dieser fortgesetzten Kriegführung gegen das Deutsche Volk sind in dem Exkurs zur Umerziehung unten S. 257 ff. dargestellt.

Andere, die das Verbot fordern, obwohl sie die Souveränität des deutschen Volkes achten und deshalb bereit wären, einen friedlichen Wandel hinzunehmen, wenden sich gegen die Antragsgegnerin, weil sie sich offenbar in einem Irrtum befinden. Sie Verwechseln in der gegenwärtigen Lage Ursache und Wirkung. Sie scheinen überzeugt zu sein, daß die Impulse zu einer gewaltsamen Entladung des Protestes gegen die deutschfeindliche Politik von der Antragsgegnerin ausgehen. Sie hoffen, durch das angestrebte Verbot die Gewalt "in den Griff" zu bekommen.

Dabei übersehen sie - vermutlich unter dem Einfluß der die Wirklichkeit entstellenden Medienkampagnen - die Entschlossenheit der Antragsgegnerin, dieser "Kurzschlußpolitik" mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzuwirken. Diese Entschlossenheit gründet sich auf die Überzeugung, daß der gewalttätige Protest sowohl das deutsche Volk in Bürgerkriegsfronten zerteilt, als auch Wasser auf die Mühlen der antideutschen Propaganda ist, die die Seelen der Deutschen zerstört.

Wenn es eine Chance gibt, den wachsenden Unmut der deutschwilligen Deutschen über ihre anhaltende Demütigung und Erniedrigung in friedliche Bahnen zu lenken, dann nur mit der Antragsgegnerin und nicht gegen sie.

I.

Umstände des Rechtsmißbrauchs



Die Antragstellerin hat sich in der am 8. November 2000 im Internet (http://www.innenministerium.de/dokumente/Artikel/ix-23468.html) veröffentlichten Antragsbegründung zu ihren Motiven geäußert.

Anlage AG(1) 01

Es heißt dort auf S. 51:

a) Gefahr, die von der NPD ausgeht

Die NPD stellt eine ernsthafte Gefahr für die Verfassungsordnung dar.

Die NPD hat zwar nur geringe Wahlerfolge (vgl. hierzu 1. 1. f) S. 8ff) vorzuweisen, sie hat sich aber in den letzten Jahren zu einer Partei entwickelt, die zunehmend dem sozialen Jugendprotest und der Jugendgewalt politische Richtung und vermeintliche Legitimation verleiht. Die NPD sucht erkennbar nach einer Durchsetzungsstrategie für ihre verfassungsfeindlichen Ziele; die Anpolitisierung jugendlicher Subkulturen und deren Instrumentalisierung für ihr Ziel, den "nationalen Widerstand auf die Straße" zu tragen, steht im Zentrum ihrer politischen Bemühungen. In einer Situation, in der laut Shell-Jugendstudie 2000 die große Mehrheit der Jugend der Auffassung ist, daß zu viele Ausländer (im Original fehlt dieses Wort) in Deutschland leben (a.a.O., S. 19), bekommt der von der NPD mit der "nationalen Jugend" beabsichtigte "Kampf um die Straße" seine besondere und akute Brisanz.

Und weiter auf Seite 53:

c) Erforderlichkeit

Ein milderes Mittel als ein Verbot steht zur Abwehr der von der NPD ausgehenden Gefahr nicht zur Verfügung.

In der Vergangenheit hat eine intensive geistig-politische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus und insbesondere der NPD stattgefunden. Diese reicht von der Aufklärung durch die Verfassungsschutzbehörden bis hin zur Aufklärungsarbeit der Zentralen für politische Bildung. Auch in den Schulen und der allgemeinen Jugendarbeit wurde eine intensive Bildungsarbeit geleistet. Eine zusammenfassende Übersicht über Maßnahmen des Bundes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit der letzten 10 Jahre enthält die Bundestagsdrucksache Nr. 14/3349 vom 12.05.2000. Auch die Länder sind hier in vielfältiger Weise aktiv.

Alle diese Maßnahmen vermochten jedoch nicht, die wachsende Aggressivität der NPD und ihre zunehmende Attraktivität insbesondere für Jugendliche zu verhindern. (S. 53)



Die empirisch bei "der großen Mehrheit" der deutschen Jugend" ermittelte Auffassung, daß zu viele Ausländer im Lande leben, wird von der Regierung als Gefahrenlage gesehen.

Damit ist der Gedanke der Volkssouveränität verneint und das Deutsche Volk unter Gedankenaufsicht gestellt: Die Auffassung, daß zu viele Fremde im Lande leben, soll den Deutschen nicht gestattet sein. Wer derartige Gedanken äußert, wird als "Ausländerfeind", als "Rassist" und als "Neonazi" stigmatisiert. Steuergelder in 3-stelliger Millionenhöhe werden für "Projekte" verausgabt, deren Zweck es ist, den Deutschen diese Einstellung auszutreiben. Da das nicht fruchtet, soll mit dem Verbot der Antragsgegnerin jetzt den Deutschen die Möglichkeit genommen werden, ihren Willen zur Erhaltung von Volk und Heimat politisch zu organisieren. Ja, es ist soweit gekommen, daß allein schon diese Wortwahl als anrüchig - nämlich als "völkisch" - gilt. "Volk" und "Nation" - so wird an den Universitäten gelehrt -seien "Phantasmagorien" (Wahngebilde). Ihr Nymbus sei im Feuer von zwei Weltkriegen zu Asche verbrannt.

Das Wort "Toleranz" -so hat es Martin Walser in seiner Pauslkirchenrede lakonisch festgestellt - könne in Ermangelung des damit bezeichneten Gegenstandes aus dem deutschen Sprachschatz gestrichen werden. Das ist noch ungenau: Die Gedanken an Deutschland fallen schon im Stadium ihrer Entstehung der Selbstzensur zum Opfer, durch die sich die Deutschen gegen Verfemung schützen.

Hier soll zunächst in einer Rückschau auf Bekundungen verantwortlicher Politiker dargetan werden, daß das, was heute als Äußerung "fremdenfeindlicher", "rassistischer" und "neonazistischer" Bestrebungen verfolgt wird, vor ein paar Jahren noch in den Äußerungen der Repräsentanten der Bundesrepublik und führender Politiker der Regierungsparteien gegenwärtig war.

Bundeskanzler a.D. Helmut Kohl erklärte schon im Jahre 1982 - vor seiner ersten Regierungserklärung - in einem Interview, das am 03.10.1982 im ZDF ausgestrahl wurde:

"Wir haben im Lande eine kritische Entwicklung. Wir haben eine Entwicklung, in der auch geredet wird von Ausländerfeindlichkeit.

Ich glaube dies nicht. Es ist doch überhaupt in Wahrheit kein Problem der Ausländer, sondern es ist in Wahrheit ein Problem der großen Zahl, der zu großen Zahl von türkischen Mitbürgern in Deutschland. Und diese Menschen sind hierher gekommen, in vielen Fällen von uns geholt, und sie müssen jetzt in einer menschlich anständigen Weise auch mit uns zusammenkommen. Es darf nicht heißen, der Mohr hat seine Pflicht getan, der Mohr muß gehen. Aber es ist auch wahr, daß wir die jetzige vorhandene Zahl der Türken in der Bundesrepublik nicht halten können, daß das unser Sozialsystem, die allgemeine Arbeitsmarktlage, nicht hergibt. Wir müssen jetzt sehr rasch vernünftige, menschlich sozial gerechte Schritte einleiten, um hier eine Rückführung zu ermöglichen. Das ist einfach ein Gebot der Fairneß untereinander, das offen auszusprechen."

Beweis :

1. Zeugnis des Altbundeskanzlers Helmut Kohl

2. Vorlage des Sendeprotokolls des ZDF vom 03.10.82

Anlage AG(1) 02



Die Nachrichtenagentur Associated Press (AP) meldete am 26. Januar 1983:

"Bundeskanzler Helmut Kohl hat darauf hingewiesen, daß der Zuzugsstopp für ausländische Arbeitnehmer nicht genüge. Darüber hinaus muß nach den Worten des Kanzlers ein erheblicher Teil der rund zwei Millionen in de Bundesrepublik lebenden Türken in ihre Heimat zurückkehren."

Beweis :

Archivauskunft der Nachrichtenagentur AP

1982 lebten in der Bundesrepublik Deutschland 4,666 Millionen Ausländer, davon 2,4 Mio Menschen türkischer Herkunft. In der 16-jährigen Regierungszeit von Helmut Kohl hat sich die Zahl der Türken in Deutschland verdoppelt..

Beweis :

Auskunft des Bundesamtes für Statistik

Ein Jahrzehnt später hat sich Altbundeskanzler Helmut Schmidt in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau zur Überfremdungsproblematik wie folgt geäußert:

Ich glaube, daß es ein Fehler war, daß wir zu Zeiten von Ludwig Erhard mit Fleiß und allen möglichen Instrumenten ausländische Arbeitnehmer in die Bundesrepublik hineingesogen haben. ..... die Vorstellung, daß eine moderne Gesellschaft in der Lage sein müsste, sich als multikulturelle Gesellschaft zu etablieren, mit möglichst vielen kulturellen Gruppen, halte ich für abwegig.

Man kann aus Deutschland mit immerhin einer tausendjährigen Geschichte seit Otto I. nicht nachträglich einen Schmelztiegel machen .:... Weder aus Frankreich, noch aus England, noch aus Deutschland dürfen Sie Einwanderungsländer machen. Das ertragen diese Gesellschaften nicht. Dann entartet die Gesellschaft: Wenn es irgendwo Ärger gibt zum Beispiel über de facto vierzig Prozent Arbeitslosigkeit in den östlichen Bundesländern, bricht sich die Frustration irgendwo Bahn und endet in Gewalt. ..... Es hat alles seine Grenzen. Die Vorstellung einer multikulturellen Gesellschaft mag ethisch begründbar sein; praktisch ist sie in einer Demokratie, wo jeder Bürger tun und lassen kann, was er will, kaum zu verwirklichen. ..... die Vorstellung, wie sie etwa Heiner Geißler jahrelang verbreitet hat, daß wir mehrere Kulturen nebeneinander haben könnten, habe ich immer für absurd gehalten. Sie ist idealistisch, aber völlig jenseits dessen, was die Gesellschaft bereit ist zu akzeptieren. Da wir in einer Demokratie leben, müssen wir uns auch ein bißchen, bitte sehr, nach dem richten, was die Gesellschaft will, und nicht nur nach dem, was sich Professoren ausgedacht haben.

[...]

Schaun Sie sich die Lage in diesen beiden Kunststaaten an, die in den Pariser Vorortverträgen 1919 geschaffen worden sind. Der eine heißt Tschechoslowakei und der andere Jugoslawien. In dem Augenblick, in dem die Machtklammer nicht mehr hält, bricht dieser jugoslawische Staat auseinander, weil die Bosniaken und die Serben sich nicht miteinander vertragen wollen. Weswegen bricht heute der Staat Tschechoslowakei auseinander? Weil die Slowaken glauben, sie werden von den Tschechen benachteiligt. Sie sagen nicht: der Kapitalismus, der Kommunismus, die Diktatur, der Faschismus. Sie sagen: Die Tschechen benachteiligen uns, wir wollen davon los. Das sind tief verwurzelte Instinkte!

Aus Deutschland ein Einwandererland zu machen, ist absurd. Es kann dazu kommen, daß wir überschwemmt werden. Am Anfang dieses Jahrhunderts bestand die Menschheit aus 1,6 Milliarden Menschen, heute sind es 5,6. Am Ende dieses Jahrzehnts werden es über 6 Milliarden Menschen sein. Das heißt eine Vervierfachung der Menschheit innerhalb eines einzigen Jahrhunderts. Vorher haben wir zigtausende von Jahren gebraucht, um die Menschheit auf 1,6 Milliarden zu bringen. Jetzt verdoppelt sich die Menschheit alle 43 Jahre. Jedes Jahr wächst die Menschheit um etwas mehr als die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, um mehr als 80 Millionen. Diese Explosion findet zu weit mehr als 90 % im Süden statt, in den Entwicklungsländern und in den Least Develloped Countries. Die Menschen finden dort weder genug zu essen, noch finden sie genug Wasser, noch genug Luft und Jobs. Sie wollen nach Nordamerika, nach Mitteleuropa.

[...]

Der Prozeß dieser Bevölkerungsexplosion muß weltweit gestoppt werden, sonst gibt es Katastrophen..... Das sind die dicken Probleme, die kommen. Wenn wir, die Menschheit, dieses Problem nicht bewältigen, brauchen wir in dreißig Jahren nicht mehr über Deutschland als Einwanderungsland zu streiten. Wir werden de facto überschwemmt und sind darauf nicht vorbereitet. Wenn wir heute versuchen würden, uns darauf vorzubereiten, haben Sie alle zwei Jahre einen Regierungswechsel. Dann geht die Stabilität der Demokratie verloren.

[...]

Es muß mich doch überhaupt niemand hindern, für die Asylbewerber Lager zu bauen mit fließendem Wasser und Toilette und anständiger Versorgung, um sie dort erst mal unterzubringen bis der Antrag geprüft worden ist. Weswegen müssen die über das ganze Land verteilt werden, auf Schulhöfen in der Großstadt? Was sind das für absurde Auswirkungen!

[...]

Es ist jedenfalls besser das zu tun (sie in Lagern unterzubringen), als sie den Familien in die Wohnung zu setzen. Das kommt doch übermorgen, wenn es so weitergeht. Es hindert niemand die Bundesregierung oder die Landesregierungen, Lager zu bauen. Es werden ja auch Kasernen gebaut. Es muß derjenige, der aus Bosnien oder aus Rumänien kommt, wissen: Er kommt ins Lager, möglicherweise so lange, bis sein Fall entschieden ist. Aber wenn sein Fall negativ entschieden worden ist, dann muß der Mann auch abgeschoben werden. Aber den Willen dazu sehe ich auch nicht.

Beweis:

1. Zeugnis des Altbundeskanzlers Helmut Schmidt

2. Frankfurter Rundschau, 12.9.1992, S. 8
Anlage AG(1) 03

Wer heute - im Jahre 2001 - als Bürger, der nicht den Schutz der Prominenz für sich hat, solche Standpunkte öffentlich äußert, muß mit einer Verurteilung wegen Volksverhetzung rechnen.

Beweis:

Gutachten des Präsidiums des Bundesgerichtshofes

Die von der Bundesregierung jetzt als Alarmsignal bemühte Shell-Jugendstudie 2000 belegt lediglich, daß sich die Prognosen der Altbundeskanzler als zutreffend erweisen. Diese hatten aus ihrer Einsicht die Konsequenz dahingehend gezogen, daß die sich abzeichnenden Gefahren durch politisches Handeln beseitigt werden sollten. Wie drastisch sich diese darstellten, hat Bundeskanzler Helmut Schmidt im November 1981 auf einer DGB-Veranstaltung unverblümt mit den Worten ausgesprochen:

"Wir können nicht mehr Ausländer verdauen, das gibt Mord und Totschlag."

Beweis:

Zeugnis des Altbundeskanzlers Helmut Schmidt

Im Februar 1982 - kurz vor dem Ende seiner Regierungszeit - formulierte Schmidt das politische Ziel gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit ( vom 5.2.1982) wie folgt:

"Mir kommt kein Türke mehr über die Grenze."

Wir wissen, daß seitdem noch weitere Millionen Türken in unser Land eingeströmt sind und sich hier niedergelassen haben. Es sind in diesen Jahrzehnten aber auch noch andere völkische Minderheiten auf deutschem Heimatboden seßhaft geworden, die insgesamt den Anteil der moslimischen Bevölkerung beträchtlich erhöhen.

Diese Entwicklung führte - wie von den Bundeskanzlern vorhergesehen - bei der deutschstämmigen Bevölkerung zu steigender Streßbelastung. Und es waren nicht erst die Kanzler Schmidt und Kohl, die die Verhältnisse vorausahnten, die heute eingerissen sind.

Das Problem war schon viel früher erkannt worden.

Bundeskanzler Ludwig Erhard (CDU) hatte schon 1965 erklärt:

"Die Heranziehung von noch mehr ausländischen Arbeitskräften stößt auf Grenzen. Nicht zuletzt führt sie zu weiteren Kostensteigerungen und zusätzlicher Belastung unserer Zahlungsbilanz." (Regierungserklärung vom 10.11.1965)

Damals lebten bei uns 1,172 Millionen Ausländer.

Bundeskanzler Willy Brandt mahnte in seiner Regierungserklärung vom Januar 1973:

"Es ist aber notwendig geworden, daß wir sehr sorgsam überlegen, wo die Aufnahmefähigkeit unserer Gesellschaft erschöpft ist und wo soziale Vernunft und Verantwortung Halt gebieten."

Es lebten 1972 bei uns 3,526 Millionen Ausländer.

Beweis:

Gutachten des Bundesamtes für Statistik



Sein Nachfolger im Amte, Helmut Schmidt, wurde schon 1975 sehr viel deutlicher. Die Ruhr-Nachrichten vom 13.2.1975 berichteten:

"Schmidt warnte vor einem Nationalitätenproblem in der Bundesrepublik. Vor dem Kabinett vertrat er die Ansicht, daß beim Zuzug von Gastarbeiterangehörigen die zulässige Grenze inzwischen erreicht und in manchen Fällen schon überschritten sei."

1975 gab es bei uns 4,089 Millionen Ausländer gleich 6, 6 Prozent der Bevölkerung.

Beweis:

Gutachten des Bundesamtes für Statistik

Der mit der Problemanalyse betraute ehemalige Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Heinz Kühn (SPD), hatte als Ausländerbeauftragter 1980 erklärt:

"Wenn die Zahl der Ausländer, die als Minderheit in einer Nation leben, eine bestimmte Grenze überschreitet, gibt es überall in der Welt Strömungen des Fremdheitsgefühls und der Ablehnung, die sich dann bis zur Feindseligkeit steigern...Allzuviel Humanität ermordet die Humanität." (Neue Osnabrücker Zeitung vom 13.9.1980)

1980 lebten bei uns 4,453 Millionen Ausländer.

Beweis:

Gutachten des Bundesamtes für Statistik

Vier Monate später schlug Heinz Kühn Alarm. In der Illustrierten Quick vom 15. Januar 1981 wurde er wie folgt zitiert:

"Unsere Möglichkeiten, Ausländer aufzunehmen, sind erschöpft. "Übersteigt der Ausländeranteil die Zehn-Prozent-Marke, dann wird jedes Volk rebellisch."

Zu dieser Zeit lebten bei uns 4,629 Millionen Ausländer.

Beweis:

Gutachten des Bundesamtes für Statistik

Richard von Weizsäcker stellte in seiner Eigenschaft als Regierender Bürgermeister von Berlin in seiner Regierungserkklärung vom 2. Juli 1981 fest:

"Nur wenn es gelingt, wirksame Maßnahmen gegen einen weiteren Ausländerzuzug zu ergreifen, nur dann werden wir mit denen, die hier verbleiben, zu einer menschenwürdigen Mitbürgerschaft kommen."

In seiner Rede vor der Ausländer-Tagung der CDU in Bonn vom 21.Oktober 1982 führte der Chef der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Alfred Dregger, aus:

"Die Rückkehr der Ausländer in ihre Heimat darf nicht die Ausnahme, sondern muß die Regel sein. Es ist nicht unmoralisch zu fordern, daß der uns verbliebene Rest Deutschlands in erster Linie den Deutschen vorbehalten bleibt."

Der bayerische Staatsminister Dr. Pirkl erklärte in seiner Rede vor dem bayerischen Landtag am 25.3.19811981:

"Die mit der Ausländerproblematik verbundenen humanitären, infrastrukturellen, sozialen, gesellschaftlichen und politischen Belastungen sind inzwischen so schwerwiegend, daß niemand mehr leichtfertig einer weiteren Zunahme der Ausländerzahlen das Wort reden darf, niemand mehr die weitere Umgehung des Anwerbestopps durch eine ungeahnte Flut von zum Teil sehr problematischen Scheinasylanten dulden kann."

1981 gab es bei uns 4,629 Millionen Ausländer gleich 7,5 Prozent der Bevölkerung.

Beweis:

Gutachten des Bundesamtes für Statistik

Das Problem wurde von den Politikern als immer bedrohlicher empfunden. Die deutsche Bevölkerung wurde unruhig. Die Politiker begannen, um ihre Macht zu fürchten. Herbert Wehner, damals Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion im Bundestag führte am 15. Februar 1982 in einer Sitzung des Parteivorstandes aus:

Wenn wir uns weiterhin einer Steuerung des Asylproblems versagen, dann werden wir eines Tages von den Wählern, auch unseren eigenen, weggefegt. Dann werden wir zu Prügelknaben gemacht werden. Ich sage Euch - wir sind am Ende mitschuldig, wenn faschistische Organisationen aktiv werden. Es ist nicht genug, vor Ausländerfeindlichkeit zu warnen - wir müssren die Ursachen amgehen, weil uns sonst die Bevölkerung die Absicht, den Willen und die Kraft abspricht, das Problem in den Griff zu bekommen.

In dieser Lage entschloß sich Bundeskanzler Kohl zu einer demonstratioven Geste. Am 27. August 1986 erklärte er vor der Bundespressekonferenz:

Ich habe mich entschlossen, heute selbst vor der Bundespressekonferenz zu sprechen, weil der Zustrom der Wirtschaftsasylanten Ausmaße angenommen hat; die zu einer ganz erheblichen Belastung für die Bundesrepublik Deutschland geworden sind und zu einer erheblichen Beunruhigung in der Bevölkerung geführt haben. Die Zahl der Asylanten steigt von Monat zu Monat . ... Ich bin nicht gewillt, diese Entwicklung tatenlos hinzunehmen . ... Die Sorgen der Bevölkerung müssen ernstgenommen werden, denn die Bundesrepublik Deutschland ist kein Einwanderungsland und darf es auch nicht werden.

1986 gab es bei uns 4,5 Millionen Ausländer.

Beweis:

Gutachten des Bundesamtes für Statistik

Inzwischen ist die fremdstämmige Wohnbevölkerung auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland auf über 11 Millionen angewachsen.

Beweis:

Gutachten des Bundesamtes für Statistik

Bei der Ermittlung dieser Zahl sind ebenfalls zu berücksichtigen sowohl die illegal in Deutschland aufhältigen Ausländer (geschätzt) als auch diejenigen Personen, die nach 1945 durch Geburt oder Verwaltungsakt deutsche Staatsangehörige nicht-deutscher Volkszugehörigkeit geworden sind.

Auch von anderer - völlig "unverdächtiger Seite" wurde rechtzeitig gewarnt. Am 17. Juni 1981 - am Tag der Deutschen Einheit - wandten sich mit dem Heidelberger Manifest 15 Hochschullehrer - darunter Herr Oberländer, Bundesminister zu Adenauers Zeiten - wie folgt an die Öffentlichkeit:

"Mit großer Sorge beobachten wir die Unterwanderung des deutschen Volkes durch Zuzug von vielen Millionen von Ausländern und ihren Familien, die Überfremdung unserer Sprache, unserer Kultur und unseres Volkstums. (...) Gegenüber der zur Erhaltung unseres Volkes notwendigen Zahl von Kindern werden jetzt jährlich kaum mehr als die Hälfte geboren. Bereits jetzt sind viele Deutsche in ihren Wohnbezirken und an ihren Arbeitsstätten Fremdlinge in der eigenen Heimat. (...) Die Integration großer Massen nichtdeutscher Ausländer ist bei gleichzeitiger Erhaltung unseres Volkes nicht möglich und führt zu den bekannten ethnischen Katastrophen multikultureller Gesellschaften. Jedes Volk, auch das deutsche Volk, hat ein Naturrecht auf Erhaltung seiner Identität und Eigenart."

Anlage AG(1) 04

Staatssekretär Dr. Frank Uhlitz, der engste Berater von Willy Brandt in juristischen Angelegenheiten, als dieser noch Regierender Bürgermeisters von Berlin war, schrieb in seinem 1987 veröfffentlichten Buch "Aspekte der Souveränität", Kiel:

Es kann nicht angehen, daß wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens bestraft wird, wer die Staatsform der BRD abändern will, während der, der das deutsche Staatsvolk in der BRD abschaffen und durch eine multikulturelle Gesellschaft ersetzen und auf deutschem Boden einen Vielvölkerstaat etablieren will, straffrei bleibt.

Das eine ist korrigierbar, das andere nicht und daher viel verwerflicher und strafwürdiger. Diese Rechtslage wird auch der Generalbundesanwalt nicht auf Dauer ignorieren können."

Vor diesem Hintergrund muß der Versuch scheitern, die NPD als Verursacherin bzw. als die Verantwortliche für die vermeintlich zunehmende "Gewalt von rechts" darzustellen.

Den Verantwortlichen ist vielmehr bewußt, daß der Überfremdungsdruck in der Bevölkerung quasi naturgesetzlich fremdenfeindliche Reaktionen hervorruft, die gerade bei unreifen Menschen in seltenen Fällen leider auch zu Gewalttätigkeiten führen.

Die politische Klasse ist entweder nicht willens oder nicht in der Lage, die unkontrollierte Zuwanderung von Fremden zu unterbinden und für die Rückführung der völkischen Minderheiten in ihre Heimatländer zu sorgen. In dieser Lage hat sie sich offensichtlich entschlossen, die häßlichen Randerscheinungen propagandistisch gegen das Deutsche Volk zu wenden in der Hoffnung, dadurch in einer Atmosphäre der Ächtung den Selbstbehauptungswillen der Deutschen aus der politischen Willensbildung heraushalten zu können.

Die Antragstellerin zeichnet von der Antragsgegnerin ein Bild, das den Gesamteindruck einer verfassungswidrigen Partei ergeben soll. Ihre Argumentation sagt aber mehr über ihr eigenes Verfassungs-, Rechts- und Politikverständnis aus als über die Antragsgegnerin. Es wird deutlich, daß die Haltung der Bundesregierung mit den freiheitlichen Grundlagen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Aus der zugrundeliegenden Denkweise ist auf Geringschätzung und Feindschaft gegen das Deutsche Volk zu schließen. Offensichtlich soll das angestrebte Parteiverbot der Antragsstellerin die Handlungsspielräume eröffnen, deren sie zur endgültigen Etablierung einer in unserem Lebensraum wesensfremden multiethnischen Gesellschaft bedarf.

In der Pressekonferenz vom 23. Februar 2001 hat der Vorsitzende der Antragsgegnerin, Udo Voigt, die Dinge wie folgt auf den Punkt gebracht:

Die Begründung des gegen die NPD gerichteten Verbotsantrages der Bundesregierung ist ein historisches Dokument. Sie beweist, daß die rot-grüne Koalitionsregierung von Gerhard Schröder aus einem nihilistischen Selbstverständnis heraus eine antideutsche Politik betreibt: Das Deutsche Volk wird aufgelöst. Die Heimstatt der Deutschen wird Siedlungsraum für multiethnischen Mischmasch.

Die NPD soll verboten werden, weil sie die einzige organisierte politische Kraft ist, die sich dieser Politik entgegenstellt.

Die Gefahr, die von der Balkanisierung - es handelt sich dabei um einen terminus technicus aus dem Bereich der Politikwissenschaft - Mitteleuropas für die Stabilität der Region ausgeht, mag der Exkurs "Der ethnische Hexenkessel" unten Seite 280 erhellen. Er gibt Einblick in das geostrategische Denken der US-amerikanischen Elite. Diese bewertet ethnische und kulturelle Homogenität sowie gesundes Nationalgefühl als Stabilitätsfaktoren, während Tribalisierung, ethnische Durchmischung, kulturelle Differenzierung und mangelndes Nationalbewußtsein als Gefahrenmomente für die politische Stabilität gesehen werden.

Damit ist dargetan, daß die mit größter Intensität auf die Europäer - insbesondere auf die Deutschen - einwirkende Propagierung der "multikulturellen Gesellschaft" weder der abendländischen Geistestradition entspricht, noch positive Erfahrungen mit der Multiethnisierung von historisch gewachsenen Völkern und Nationen widerspiegelt. Das legt den Schluß nahe, daß diese Propaganda von interessierter Seite gesteuert wird, um die mittel- und westeuropäischen Nationen und Völker geistig wehrlos zu machen gegen eine Politik der Destabilisierung durch Multiethnisierung und durch kulturelle Parzellierung.

Läßt man die von Zbigniew Brzezinski in seinem Buch, "Die einzige Weltmacht - Amerikas Strategie der Vorherrschaft" vorgetragene geostrategische Studie auf sich wirken, braucht man nur 1 und 1 zusammenzuzählen, um die Antwort auf die Frage zu finden, wer wohl dahintersteckt.

Brzezinski legt in dem Kapitel "Geostrategische Akteure und geopolitische Dreh- und Angelpunkte (S. 66 ff.) dar, daß in Europa Deutschland, Fankreich und Rußland die wichtigsten geostrategischen Akteure sind (S. 67, 68). Als solche bezeichnet er "jene Staaten, die die Kapazität und den nationalen Willen besitzen, über ihre Grenzen hinaus Macht oder Einfluß auszuüben, um den geopolitischen status quo in einem Amerikas Interessen berührenden Ausmaß zu verändern." (S. 66) Wörtlich heißt es dann bei ihm (S. 68/69):

Deutschland ist sich in zunehmendem Maße seines besonderen Status als wichtigster Staat Europas bewußt - als wirtschaftlicher Motor der Region und künftige Führungsmacht der Europäischen Union (EU). Gegenüber dem jüngst aus der sowjetischen Bevormundung entlassenen Mitteleuropa empfindet es eine besondere Verantwortung, die vage an frühere Vorstellungen von einem von Deutschland geführten Mitteleuropa erinnern. Zudem fühlen sich sowohl Frankreich als auch Deutschland dazu berufen, die europäischen Interessen in ihren Beziehungen mit Rußland zu vertreten, und Deutschland hält wegen seiner geographischen Lage an der Option einer besonderen bilateralen Vereinbarung mit Rußland fest.

(für den zuletzt erwähnten Fall hatte Henry Kissinger bei früherer Gelegenheit mit einem kriegerischen Eingreifen der USA gedroht).

Man wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen müssen, daß die Eliten der USA - parteiunabhängig - weit vorausschauend eine Politik planen und durchsetzen, die jenes Risiko der Beeinträchtigung amerikanischer Interessen durch die genannten geostrategischen Akteure dauerhaft minimieren. Eine wichtige Option dürfte hier aus der Überlegung folgen , daß die aus der deutschen Tradition erfließenden geostrategischen Vorstellungen durch eine Auflösung der deutschen Identität überwunden und die Möglichkeiten zur realen Machtentfaltung durch die Schaffung ethnischer Konfliktherde auf deutschem Territorium gegen Null geführt werden könnten.

Die Antragsgegnerin geht in ihrer Politik von dieser Lagebeurteilung aus und ist entschlossen, das deutsche Volk darüber aufzuklären und zum Widerstand gegen diese US-amerikanischen Bestrebungen zu befähigen. Sie ist überzeugt, daß genau diese Entschlossenheit jenseits des Atlantiks zur Kenntnis genommen worden ist und dort vor dem Hintergrund der empirischen Befunde der SHELL-Jugendstudie 2000 die Besorgnis erweckt hat, daß in Deutschland die wahrnehmbar werdende Gegenwehr gegen die Multiethnisierung zum Kristallisationskern für eine Politik der Begrenzung des US-amerikanischen Einflusses in Europa werden könnte. Diese Besorgnis ist ein plausibles Motiv für die "typisch amerikanische" Einflußnahme auf den deutschen Vasallen (vgl. Brzezinski a.a.O. S. 21 und 65 f.).

Ein wesentlicher - in seiner Bedeutung noch nicht richtig erkannter - Faktor der Amerikanischen Weltherrschaft ist nach Brzezinski "der massive, aber nicht greifbare Einfluß, den die USA durch die Beherrschung der weltweiten Kommunikationssysteme, der Unterhaltungsindustrie und der Massenkultur" ausüben (S. 46). Er erwähnt auch, daß die USA auf die "indirekte Einflußnahme auf abhängige ausländische Eliten" setzten (S. 45).

Damit ist hinreichend die überbordende Medienkampagne gegen die Antragsgegnerin erklärt. Es wird auch verständlich, warum die Politische Klasse in Deutschland - obwohl sie die mit der Multiethnisierung verbundenen Gefahren klar erkannt hatte - nicht in der Lage ist, diese Erkenntnis in eine den deutschen Interessen entsprechende Politik umzusetzen.

Daß in der veröffentlichten Meinung die Denk- und Gefühlsrichtung dominiert, die eine Auflösung des deutschen Volkes in ein multiethnisches Mischmasch geradezu herbeisehnt (Losung: "Nie wieder Deutschland!"), vermag die Grundrechte der Deutschen, die es noch sein wollen, weder zu suspendieren noch in irgendeiner Weise einzuschränken.

Die Antragsgegnerin stemmt sich mit all ihren Kräften gegen den aus dem Selbsthaß aufsteigenden Willen zur Auslöschung des deutschen Volkes. Das ist der tiefere Grund, warum sie verfemt und verfolgt wird.

Das Phänomen der Selbstverleugnung ist in einem umfassenderen Zusammenhang zu würdigen.

Ein Volk, das in geschichtliche Katastrophen nie dagewesenen Ausmaßes verwickelt war, mit Schuldzuweisungen, die jeden einzelnen Angehörigen dieses Volkes in die Verantwortung zitieren, nun schon fast ein Jahrhundert lang in gebeugter Haltung auf den Knien zu halten, ist in der Weltgeschichte ohne Beispiel. Zugrunde liegt die aggressive Leugnung der Annahme, daß auch diese Menschheitskatastrophen im göttlichen Willen geborgen seien. Der Zeitgeist setzt die These, mit Auschwitz sei der ultimative Beweis erbracht, daß Gott nicht ist. Aber läßt sich diese These halten?

Ist es doch Gott als "Gott Jahwe" selbst, der seinem auserwählten Volke den systematischen, staatlich geplanten, organisierten und mit den technischen Mitteln militärischer Massentötung durchzuführenden Völkermord befiehlt: "So zieh nun hin und schlag Amalek und vollstrecke den Bann an ihm und an allem, was er hat; verschone sie nicht, sondern töte Mann und Frau, Kinder und Säuglinge, Rinder und Schafe, Kamele und Esel!" (1. Sam 15, 3).

Wie könnte angesichts dieses eindeutigen göttlichen Befehls zum Völkermord Gott durch Auschwitz in Frage gestellt sein?
Auch wäre die Auslöschung des auserwählten Volkes nicht die Widerlegung Jahwes. Ist er es doch, der vertraglich die Vertilgung seines Volkes als Vorrecht für sich beansprucht: "Und ihr sollt umkommen unter den Völkern, und eurer Feinde Land soll euch fressen. Die aber von euch übrigbleiben, die sollen in der Feinde Land dahinschwinden wegen ihrer Missetat, aber auch um der Missetat ihrer Väter willen." (3. Mose 26, 38 - 39).

Wie immer geschichtliches Handeln Einzelne in Schuld verstricken mag, unangetastet bleibt der aus der Menschenwürde herzuleitende Grundsatz, daß Schuld ein individuell-persönliches Verhältnis und jedwede Kollektivschuld ausgeschlossen ist. Menschenwürde ist nur ein anderer Ausdruck für den Anspruch jedes geistigen Wesens, als Person (personare = hindurchklingen Gottes) anerkannt zu sein. Ein jeder kommt als unbeschriebenes Blatt auf diese Welt. So ist den Angehörigen unseres Volkes, denen konkrete Teilhabe an den Verbrechen der nationalsozialistischen Ära nicht zuzurechnen ist, bzw. die erst nach 1945 geboren oder in das schuldfähige Alter gekommen sind, nach einem halben Jahrhundert der Anspruch - wenn schon nicht auf Vergessen (BVerfGE 35, 202 - Lebach-Urteil) - so doch jedenfalls auf unbefangene Betrachtung der Deutschen Geschichte gewährleistet. Denn im Geschichtsbild ist ein wesentlicher Aspekt der jedem Menschen aufgegebenen Frage: "Wer bin ich?" beantwortet.

Das in jungen Deutschen keimende nationale Selbstbewußtsein darf weder durch Nötigung zur Sündenbeichte noch mit aufgezwungenen Bußpredigten angegriffen werden. Auch diese Dimension der Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG).

Das durch staatlich veranstaltete bzw. staatlich geförderte Betroffenheitsrituale erzeugte und gepflegte Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland, das Land der Täter zu sein, ist mit dieser Pflicht, die Integrität der Würde der Deutschen zu wahren, nicht vereinbar.

Die Staatliche Gewalt der Bundesrepublik Deutschland hat also auf der Grundlage des 2+4-Vertrages als Inanspruchnahme ihrer Souveränität vordringlich das Büßersyndrom durch eine intensive Korrektur des aus der fortwirkenden Kriegspropaganda resultierenden selbstzerstörerischen Geschichtsbildes zu heilen.

Diese Korrektur ist noch aus einem anderen Grunde zwingend geboten: Die fremdstämmigen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland können unmöglich in sich das Bewußtsein finden, dem Volk der Täter anzugehören. Die von der Antragstellerin betriebene Ausmerzung des ethnischen Volksbegriffes aus dem verfassungsrechtlichen Begriffsfeld beläßt der Herkunft jedenfalls die Restbedeutung als Grenzmarke zwischen den "Nazi"-Deutschen und den kraft fremdstämmiger Herkunft sich als unbelastet fühlenden "Neo"-Deutschen. Dieser reale Bewußtseinsspalt schließt die Herausbildung eines gemeinsamen Wir-Gefühls zwischen "Nazi"- und "Neo"-Deutschen auf Dauer aus. (Zur Bedeutung des Wir-Gefühls für die soziale Homogenität als Grundlage der demokratischen Konsensfindung vgl. H. Heller, Politische Demokratie, in Gesammelte Schriften , hrsg. von M. Draht, O. Stammer, G. Niemeyer, F. Borinski, 3. Bde. , Leiden 1971, Anm. 43, Bd. 2 S. 428).

Auf dem Heimatboden der Deutschen entstehen so die komplementären Pseudo-Ethnien der Schuldbeladenen und der Schuldfreien. Das ist heute in den deutschen Großstädten schon die Alltagserfahrung der deutschstämmigen Einwohner, die sich bei beliebigen Reibereien mit fremdstämmigen Bewohnern dem Vorwurf ausgesetzt sehen: "Du bist ja ein Nazi!".

Diese sich entlang dieser "Sollbruchstelle" anbahnende ethnische Spaltung der Bevölkerung in Mitteleuropa wäre angesichts des verkündeten Ewigkeitsanspruchs (vgl. Exkurs Friedmann unten S.272) der Judenheit auf "angemessene Vergegenwärtigung des Holocaust" auf dialektische Weise der letzte Fluchtpunkt für die Hoffnung der Deutschen auf Wiederherstellung ihres Volkes. Denn die geistige, moralische, kulturelle und politische Getthoisierung der "angestammten Deutschen" , die die notwendige Folge dieser in sich widersprüchlichen Politik ist, würde wohl schon nach wenigen Jahrzehnten den "furor teutonicus" wiederbeleben. Aus ihm könnte die Kraft für den Kampf um die Rückeroberung unserer Heimat erwachsen. Das Bewußtsein, daß in diesem Kampf das Recht auf der Seite der Deutschen ist, wäre die strategische Schwäche ihrer Gegner. Das Grundgesetz dieses Kampfes wäre nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung sondern der Satz: "Not kennt kein Gebot!" - äußerste Gewaltsamkeit und Barbarei würden das Zepter übernehmen. Das ist das Letzte, was wir uns wünschen könnten. Der Ausgang des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin wird hier die Weichenstellung sein.

Der Aufstand des Jungen Deutschland hat längst begonnen. Er erreicht gegenwärtig die höchsten Ebenen der politischen Klasse. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang ein öffentliches Gespräch zwischen dem Bundespräsidenten Johannes Rau und seiner 17-jährigen Tochter Anna, das nachfolgend auszugsweise wiedergegeben ist:

Max : Diskutieren Sie oft über Politik?

Johannes Rau: Als mein Sohn Philip letztes Jahr hörte, daß ich die Weihnachtsansprache halte, ist er auf und ab marschiert und hat all das aufgezählt, was ich seiner Meinung nach im Fernsehen sagen würde. Er lag gar nicht so falsch. Bei Anna könnte es passieren, daß sie Politiker, die ich schätze, ganz anders beurteilt. Wenn aber die Frage käme, wer das ist, würde ich ihr raten, nicht zu antworten.

Anna: Paps, das schaffe ich schon. Zuletzt haben wir über Amerika diskutiert, aber da waren wir einer Meinung, oder? '

Rau : Na ja. Deine Meinung ist ein bisschen präziser als meine.

Anna : Ich bin sehr anti-amerikanisch eingestellt.

Rau : Im Augenblick.

Anna : Überhaupt nicht im Augenblick. Ich finde das Land schrecklich. Die sagen immer, die Deutschen sind so schlimm mit ihrem Zweiten Weltkrieg. Das ist zwar nicht zu vergleichen, aber den Vietnamkrieg oder die Atombombe finde ich auch sehr schlimm. Die sind so selbstverliebt. Außerdem mag meine Schwester das Land viel zu sehr.

Rau : Entweder Ablehnung oder Zustimmung - so urteilen junge Leute. Die Vätergeneration sieht auch die Grautöne. Man wird versöhnlicher. Aber es ist ein Irrtum, daß man im Alter weise wird. Es gibt auch junge Menschen, die abgewogene Urteile haben. Anna und ihre Geschwister sind ja noch im Veränderungsalter.

Anna : Also ich bin da schon wieder raus. (Rau lacht), ..

MAX: Die meisten jugendlichen haben keine Lust auf Parteiarbeit.

Rau : Es gibt offenbar eine Abneigung, sich zu organisieren. Anna und ihr Bruder etwa treiben Sport - aber nicht im Verein, sondern im Fitnesscenter.

Anna : Wenn ich jeden Mittwoch um sechs Uhr da und da hin müsste, fände ich das grässlich. Ich weiß auch gar nicht, wofür die Parteien genau stehen. Manchmal bin ich der Meinung eines SPD-Politikers, manchmal tendiere ich zur CDU oder zur FDP oder zu den Grünen. Ich kann mich noch nicht so festlegen.

MAX: Warum interessiert dich Politik nicht?

Anna : Ich interessiere mich schon für bestimmte Themen, aber wenn, etwa beim Fall mit dem kleinen Joseph in Sebnitz, so eine Lawine losgetreten wird, ist mir das nach einiger Zeit zu viel. Der Rechtsradikalismus ist mir sowieso über. Das bespricht man in der Schule jeden Tag, aber es wird einfach nicht genug differenziert, wer jetzt wirklich ein Rechter ist. Wenn man von einem besoffenen Jugendlichen angemacht wird und zurückblafft, ist es nicht schlimm - solange er ein Deutscher ist. Wenn's ein Ausländer ist, heißt es sofort: "Du bist rechtsradikal!"

Rau: Das sehe ich anders.

Anna : Viele sehen das wie ich.

MAX: Herr Bundespräsident, wissen Sie, was Anna gerade in Geschichte durchnimmt?

Anna : Auf die Frage kannst du normalerweise immer mit "Nationalsozialismus" antworten.

MAX: Das hört sich nicht sehr begeistert an.

Anna : Ja, der Zweite Weltkrieg nervt mich extrem. Immer wieder dasselbe. Man fängt an mit Hitler und dem rosa Kaninchen, dann kommt Anne Frank und "Die Welle", dann schaut man "Schindlers Liste" am Wandertag. Im Konfirmanden-Unterricht nimmt man den Holocaust durch und in Geschichte sowieso. Man könnte fast sagen, man spricht in allen Fächern darüber. Da stumpft man irgendwie ab. Es ist einfach zu viel.

Rau : Das ist ein Problem. Alles wird auf die Schule abgeladen. Die will alles richtig machen, und schnell entsteht das Problem der Überfütterung - früher bei Religion, heute vielleicht bei Zeitgeschichte. Deshalb hebe ich immer wieder die positiven Seiten unserer Demokratie hervor, damit nicht nur über die Tiefen unserer Geschichte gesprochen wird.

Für die Richtigkeit der Wiedergabe dieses Gesprächs

Beweis: Zeugnis des Bundespräsidenten Johannes Rau und seiner Tochter Anna.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß Art. 21 Abs. 2 GG nicht als juristisches Vehikel zur Absicherung einer verfehlten, fremden Interessen dienenden, zudem den Mehrheitswillen des Deutschen Volkes mißachtenden Politik benutzt werden kann.



II.

Gibt es eine rechtliche Grundlage für ein Parteienverbot?

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. (Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz).

"Ausgehen auf etwas" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet soviel wie: beabsichtigen, planen, bezwecken (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 21 Rdnr. 108).

Das Bundesverfassungsgericht hat in den Urteilen gegen die Sozialistische Reichspartei (BVerfGE 2/1 ff.) und gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (BVerfGE 5/85 ff.) daraus gefolgert, daß verfassungswidrige Parteien durch Urteilsspruch des Verfassungsgerichtes aufzulösen seien.

Konzept der Wehrhaften Demokratie - ein Fehlgriff

Das darin angelegte Konzept der "wehrhaften Demokratie" (Dürig/ Klein in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 18, Rnr. 7) verdankt sich der wertenden Rückschau auf die geschichtliche Katastrophe in den Jahren 1933 bis 1945.

Die staatsrechtlichen Erörterungen dieses Problemkomplexes sind durchgängig von der Vorstellung bestimmt, daß der Aufstieg der Nationalsozialistischen Bewegung aus deren Ideologie zu erklären sei und der Sieg der Bewegung durch den Einsatz geeigneter verfassungsrechtlicher Hebel zu verhindern gewesen wäre.

Es sollte zu denken geben, daß der Parlamentarismus lange vor der "Machtergreifung" durch die NSDAP gescheitert war. Die entscheidende Abwendung vom Parlamentarismus fällt in die Regierungszeit des 1. Kabinetts Brüning (vom 29. März 1930 bis 7. Oktober 1931; 2. Kabinett Brüning vom 7. Oktober 1931 bis 30. Mai 1932) . "Wenn es auch gelang, in der Öffentlichkeit weithin die Meinung zu erhalten, daß die Weimarer Verfassung formell nicht verletzt werde, dem Sinne nach war sie nicht mehr Grundlage des Handelns der Regierung. Die Reichsregierung erhielt ihre alleinige Legitimierung durch das Vertrauen des Reichspräsidenten. Allein unter den nachfolgenden Regierungen v. Papen und v. Schleicher wurde offenbar, daß eine autoritäre Regierung ohne Gefolgschaft, die sich dieser Autorität beugt, auf Dauer nicht bestehen kann." (Ernst Forsthoff, Deutsche Geschichte von 1918 bis 1938 in Dokumenten, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart1943, S. 183).

Bedeutung der Niederlage Deutschlands im Zweiten Weltkrieg

Einfluß der Sieger

Als Folge der militärischen Niederlagen in zwei Kriegen ist den Deutschen von den Siegern eine bestimmte Sicht auf die Zeitgeschichte aufgezwungen worden, die mit der Realität nichts oder nur wenig zu tun hatte.

Nach dem II. Weltkrieg setzte sich über die westliche Hauptsiegermacht eine an Freudschen Kategorien orientierte Psychiatrisierung des deutschen Geschichtsbildes durch. (vgl. den Exkurs zum autoritären Charakter - unten Seite 257 sowie den Exkurs zur Psychologie des Nationalsozialismus - unten Seite 258 ). Der von den USA propagierten Vorstellung von einem psychisch abartigen und minderwertigen (vgl. Exkurs "Occupation" unten Seite 192 ) Volkscharakter der Deutschen, die ja eine das ganze Volk erfassende Kollektivschuld an den Verbrechen der Hitler'schen Tyrannis einschloß - stellte sich auf deutscher Seite der unausgesprochene Wunsch entgegen, das Deutsche Volk dadurch zu entlasten, daß die Verursachung der und die Verantwortung für die Katastrophe auf Hitler und die NSDAP projiziert wurden nach dem Motto: "Ich war's nicht; Hitler war's." Letztere Tendenz fügte sich in das Bild ein, das die Kriegspropaganda der Feindmächte von Hitler und der NS-Bewegung gezeichnet hatte.

Der Historische Gesetzgeber

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren als eine spezielle Auswahl aus der "Erlebnisgeneration" Protagonisten der "Weimarer Republik" und geprägt von der Vorstellungswelt der politischen Opposition gegen den Nationalsozialismus Hitlerscher Prägung. Ihre Denkweise war gezeichnet von der eigenen Wahrnehmung der Oberflächenerscheinungen jener Zeit, denen sie als Akteure auf politischer Bühne verhaftet geblieben waren. Die unter der Oberfläche wirkenden Kräfte sind ihnen nicht bewußt gewesen. Sie werden in der Regel erst sehr viel später - von den Historikern freigelegt - vom geschärften geistigen Auge zu einer lebendigen Einheit zusammengefaßt und erkannt.

Die mit der Weimarer Verfassung vermeintlich gesammelten "Erfahrungen" haben den Formierungswillen des historischen Gesetzgebers maßgeblich bestimmt. Es könnte sein, daß dieser in einem fundamentalen Irrtum befangen war.

Es ist denkbar, daß die "Väter des Grundgesetzes" ihre Studien am falschen Objekt getrieben haben.

Widerspruch zum Geschichtsbegriff

Die Annahme, ein rechtzeitiges Verbot der NSDAP hätte den Lauf der Geschichte wesentlich geändert, ist alles andere als einleuchtend.

Ein Parteienverbot ließe sich aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Wirken der NSDAP und dem Untergang der "Weimarer Republik" sich mit anerkannten Argumentationsstrategien aufzeigen ließe. Das ist nicht der Fall. Vielmehr spricht alles dafür, daß die NSDAP Ausdruck eines tiefgehenden Umbruchs war, der aus Kräften hervorging, die sich wie eine nicht aufzuhaltende Flut ihren Weg gebahnt haben.

Jene dem Konzept der "wehrhaften Demokratie" zugrundeliegende Hypothese steht in einem merkwürdigen Gegensatz zu den aus der geistigen Tradition hervorgegangenen Geschichtstheorien des "historischen Materialismus" (Marx/Engels) bzw. des Deutschen Idealismus.

Der historische Materialismus sieht in den Ideologien lediglich den Bewußtseinsreflex der -notwendig antagonistischen - materiellen Interessen der gesellschaftlichen Hauptklassen (vgl. z.B. Marx/Engels, "Deutsche Ideologie", Werke Bd. 3 S. 46 - 49). Der systemtheoretische Ansatz von Niklas Luhmann ist diesem Ideenkreis zuzurechnen.

Der Deutsche Idealismus dagegen erkennt im geschichtlichen Prozeß die Selbstbewegung des absoluten Geistes, der durch die Anschauung der von ihm geschaffenen und erhaltenen Welt zu sich selbst kommt.

Weder nach dem materialistischen noch nach dem idealistischen Geschichtsverständnis entstehen die die Geschichte formierenden Kräfte in den politischen Parteien und auch nicht durch diese. Diese Kräfte setzen die in ihnen treibende geschichtliche Gestalt ins Dasein - wenn nicht innerhalb der gegebenen Rechtsordnung, dann außerhalb derselben. Mit juristischen Fesseln ist die Geschichte nicht zu bändigen.

Der historische Materialismus nimmt an, daß die Formierungskräfte aus den gesellschaftlichen Interessenkonflikten hervorgehen.

Der Idealismus sieht in der Geschichte den absoluten Geist selbst in Bewegung, der sich in allem - auch in den politischen Institutionen, Organisationen und Aktionen - ausdrückt. Nicht das Verhältnis "Ursache ?Wirkung" eignet sich zur gedanklichen Erfassung der Geschichte, sondern die Einheit von "In-sich-Sein ??Äußerung".( Dabei sollen die gegeneinander gerichteten Pfeile nicht Wechselwirkung andeuten, sondern die notwendige Einheit der unterschiedenen Momente symbolisieren. Vgl. den Exkurs zur Hegelschen Logik unten S. 169 )

Nach dem marxistischen Geschichtsverständnis ist in der bürgerlichen Gesellschaft die Verfassungs- und Rechtsordnung die Rechtsform der Klassendiktatur, d.h. der Herrschaft der den wirtschaftlichen Prozeß dominierenden Hauptklasse (der Produktionsmitteleigentümer) über die Arbeiterklasse.

Die moderne Staatsgewalt ist nur ein Ausschuß, der die gemeinschaftlichen Geschäfte der ganzen Bourgeoisklasse verwaltet. [Marx/Engels: Manifest der kommunistischen Partei, S. 43. Digitale Bibliothek Band 11: Marx/Engels, S. 2615 (vgl. MEW Bd. 4, S. 464)]

Der Staat wird als äußerlicher Zwangsapparat gesehen, der das parteiische Instrument ist zur Herrschaftsbewahrung gegen die aus dem Fortschritt der Produktivkräfte erwachsenden Tendenzen zur Revolutionierung der gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse. Für Marxisten folgt daraus, daß die politische Form - die Verfassung - zu zerbrechen ist, damit sich der notwendige gesellschaftliche Wandel vollziehen kann.

Im idealistischen Staatsverständnis ist dagegen der Staat - sofern er von der bürgerlichen Gesellschaft unterschieden wird - das Dasein des klassenübergreifenden Allgemeininteresses, das die aus dem gesellschaftlichen Prozeß in das Bewußtsein aufsteigenden Tendenzen in sich aufnimmt und den notwenigen Gestaltwandel im Interesse der Erhaltung des Ganzen in seinen Handlungswillen aufnimmt, in diesem Sinne den Weg für eine friedliche Weiterentwicklung in eine höhere Gestalt der Bewußtheit der Freiheit öffnet.

Die politischen Parteien sind danach die Form, durch die widerstreitende Bestrebungen eingebunden sind in den Prozeß der friedlichen Gestaltveränderung auf parlamentarischem Wege.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß das idealistische Staats- und Geschichtsverständnis mit der Idee der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht gut übereinstimmt, was sich von dem marxistischen Ideengut nicht behaupten läßt.

Die Bezugsgröße für die Idee der "wehrhaften Demokratie" ist die "Machtergreifung" durch die NSDAP. Diese ist nur aus der Ganzheit der politischen Zustände in Deutschland in den Jahren 1919 bis 1933 zu verstehen. Der Erfolg dieser Partei ist undenkbar ohne die Instabilität des Ganzen der "Weimarer Republik" , die im Deutschen Volk eine tiefempfundene Sehnsucht nach einer Remedur, nach Herstellung von Festigkeit und nach sittlicher Gesundung hervorbrachte.

In dieser Lage erschien Hitler und die von ihm verkörperte NSDAP großen Teilen des Deutschen Volkes als Heilsbringer. (Wie diese Gestalt auch von britischen Staatsmännern - Winston Churchill und Lloyd George - noch Jahre nach der "Machtergreifung" gesehen und beurteilt wurde, ist im "Exkurs über britische Stimmen zu Hitler" unten Seite 198 wiedergegeben).

Nicht zufällig hat sich in den letzten 3 Jahrzehnten eine relativierende und verklärende Rückschau auf die "Weimarer Zeit" breit gemacht. Der Umstand, daß in Deutschland gegenwärtig - unter Einschluß der verdeckten Arbeitslosigkeit - fast ebenso viele Arbeitslose gezählt werden, wie 1932 (6 Mio) und bei uns gegenwärtig das Gefühl vorherrscht: "ist ja alles nicht so schlimm", verleitet dazu, dieses Gefühl auch auf die Lage des Deutschen Volkes in den Jahren 1923 bis 1932 zu übertagen.

Es wird in diesem Zusammenhang auch immer wieder Winston Churchill zitiert, der gesagt haben soll, die Demokratie sei zwar lausig, aber das Beste was wir hätten.

So entsteht der Eindruck, daß die Wende von 1933 und die Zeit danach bis 1945 - die monochromatisch als "Deutschlands schwärzeste Zeit" dargestellt wird - ausschließlich das Werk der Nationalsozialisten gewesen sei, die sich der sozialen Probleme nur zum Schein angenommen hätten, um das Volk hinter sich zu bringen in der Absicht, in ihm die Barbarei wiederauferstehen zu lassen, um mit blutrünstiger Wildheit die Völker der Welt unter den "Germanischen Stiefel" zu zwingen. (siehe dazu den Exkurs "Occupation", unten Seite 192 ).

Daß sich die "Weimarer Zeit" im Bewußtsein der damals Lebenden ganz anders widerspiegelte und sich in ihr dieses spezielle politische System selbst ad absurdum führte, kommt in einer Fülle von Zeugnissen unverdächtiger Beobachter zum Ausdruck. Sie stehen der zeitgeschichtlichen Forschung als reichhaltiges Material zur Korrektur des den Deutschen nach 1945 vermittelten Geschichtsbildes zur Verfügung.

Um die im anhängigen Verfahren letztlich zu beweisende These zu setzen, sei nachfolgend exemplarisch auf die Lagebeurteilung durch einen im wirtschaftlichen Machtapparat der nationalsozialistischen Regierung tätig gewesenen Ökonomen, des Hans Kehrl, verwiesen (siehe Exkurs "Wirtschaftswunder des Dritten Reiches" unten Seite 371 ff). Der Aufbruch war so gewaltig, die von der Regierung erzielten Erfolge so überzeugend, daß sich das Deutsche Volk in seiner überwiegenden Mehrheit der neuen Führung anvertraute.

Niemand kannte damals das Ende. Wenn und soweit Hitler die Demokratie und die Weimarer Verfassung verächtlich machte, sprach er doch nur aus, was ein großer Teil des Deutschen Volkes - wenn nicht gar die Mehrheit - über Demokratie und diese Verfassung im Angesicht des politischen und wirtschaftlichen Chaos, in das Deutschland versunken war, dachte. Es war die Schwäche der Weimarer Republik, die die NS-Bewegung stark machte - nicht umgekehrt.

Eine politische Partei ist als Teil des politischen Systems (des Ganzen) immer selbst auch das Ganze (vgl. dazu den Exkurs "Die Hand ist auch der Kopf" unten Seite 162 ). Dieses ist in Raum und Zeit eine je besondere Gestalt des Geistes und dem Wandel ausgesetzt - entsprechend dem Fortschritt im Bewußtsein der Freiheit. Die je konkrete Geistesgestalt gibt im Fluß der Ereignisse sich selbst die Frage auf: "Wer bin ich?". Nur solange diese Frage nicht beantwortet ist, wiederholen sich in stets abgewandelter Form die Ereignisse, die die Frage in sich tragen. Eine Wiederholung der Geschichte ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Vergangenheit begriffen, d.h. wenn die in ihr liegende Frage beantwortet ist.

Geht man von dem Bewußtseins- und Kenntnisstand der Deutschen im Jahre 1932 aus, erweist sich die Annahme, Hitler hätte durch ein einfaches Gerichtsurteil verhindert werden können, als Wahnvorstellung. Der historische Beleg für diese These ist in etwa mit dem Verbot und der Auflösung der NSDAP im Jahre 1924 nach dem "Marsch auf die Feldherrenhalle" beigebracht. Das Verbot der NSDAP 1932 durch die Preußische Regierung ist wirkungslos geblieben. Eine Volksbewegung kann man nicht verbieten.

Notwendige Korrektur des Geschichtsbildes

Heute stellt sich die Frage, ob nicht in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen des 20. Jahrhunderts geschichtliche Formierungskräfte auf das Deutsche Reich einwirkten, die nach menschlichem Ermessen auch durch eine ideale Reichsverfassung nicht zu bändigen gewesen wären. Nach einem halben Jahrhundert weitet sich jetzt der Horizont. In ihm tauchen die USA und die Sowjetunion als Weltmachtprätendenten auf, deren vitale Interessen darauf gerichtet waren, das Deutsche Reich als Machtfaktor aus der Geschichte zu eliminieren. (vgl. dazu Giselher Wirsing, Der maßlose Kontinent - Roosevelts Kampf um die Weltherrschaft, Eugen Diederischs Verlag, Jena 1942; Hjalmar Schacht, Das Ende der Reparationen, Gerhard Stalling Verlag, Oldenburg i.O. 1931; Hamilton Fish, Der zerbrochene Mythos - Roosevelts Kriegspolitik 1933-1945, Grabert Verlag , Tübingen 1982; Dirk Bavendamm, Roosevelts Krieg - Amerikanische Politik und Strategie 1937-1945, Herbig Verlag, 2. Auflage, München 1998; Zbigniew Brzezinski, Die Einzige Weltmacht - Amerikas Strategie der Vorherrschaft, Berlin 1997).

Die einfachste - aber nie öffentlich ausgesprochene - Frage ist die: welche Auswirkungen auf das Bewußtsein der Deutschen hatten die Machtverschiebungen, die der Ausgang des Ersten Weltkrieges bewirkt hatte, und welche Rückwirkungen mußte die konkret vollzogene wirtschaftliche Sanierung des Deutschen Reiches auf das Interessengeflecht der Mächte haben?

Einerseits bewirkten die grauenvollen Eindrücke von den Menschenvernichtungsschlachten in den europäischen Völkern eine tiefempfundene Friedenssehnsucht. Im Deutschen Volke wirkte aber eine entgegengesetzte Tendenz. Das Versailler Diktat wurde - wohl zur recht - als Unrecht und Demütigung empfunden. Große Teile des Reiches waren völkerrechtswidrig abgetrennt und das Rest-Reich mit unerfüllbaren Reparationsleistungen belastet worden. worden. Unter diesen Umständen wirkte die Friedensrethorik der Politiker der Feindmächte verlogen und aufreizend. Die Ächtung des Angriffskrieges durch den sogenannten Kellog-Pakt von 1928 wurde einerseits als Grundlage eines neuen Völkerrechts bejaht, andererseits - insbesondere im Hinblick auf die britische Haltung - als Manöver zur Sicherung der illegitimen Kriegsbeute durchschaut. Der Gedanke, daß das Deutsche Reich sich gezwungen sehen könnte, zur Wiederherstellung seiner Ehre und zur Durchsetzung einer gerechten Behandlung abermals zu den Waffen zu greifen, war im Volke tief verwurzelt. Mit wachsendem zeitlichen Abstand von den Fronterlebnissen und durch das Massenelend, das als Folge der unfairen Behandlung durch die Sieger gesehen wurde, trat der zuletzt genannte Gedanke immer deutlicher in den Vordergrund. Die Deutschen Stämme waren in der Geschichte untereinander zwar immer auch zerstritten, aber in ihnen lebte ein unbändiger Wille, jede Form von Fremdherrschaft abzuschütteln. Die Erinnerung an die Schlacht im Teutoburger Wald gegen die Römer und an die Freiheitskriege gegen Napoleon war im einfachen Volk stärker noch als der Stolz auf die kulturellen Leistungen der Deutschen ein unsichtbar einigendes Band. Die so am Leben erhaltene Bereitschaft der Deutschen zum "gerechten Krieg" ist - bei fairer Betrachtungsweise - eher als Tugend denn als Ausdruck einer räuberischen Gesittung zu sehen. Die Mittellage des Deutschen Reiches, die virtuelle Blockade seiner Häfen durch die britische Flotte sowie die Zersplitterung der Territorialgewalten verhinderten die Entstehung einer räuberisch-imperialistischen Strömung im Volke. Das Deutsche Volk war stets in sich zurückgedrängt.

In Großbritannien war das ganz anders. Dort waren auch wesentliche Teile der Arbeiterklasse (repräsentiert insbesondere in der Fabian Society ) skrupellos auf die Beherrschung der Meere und auf Ausplünderung der eroberten Kolonien orientiert.

Es ist in der Geschichtsschreibung bisher nicht thematisiert, daß das Deutsche Reich als kapitalistische Großmacht unschuldig der Erzfeind Großbritanniens sein mußte, es aber subjektiv nie sein wollte: Die Staunen erregende Entwicklung des englischen Kapitalismus beruhte auf dem Überseehandel kombiniert mit der Ausplünderung seiner Kolonien. Die nicht minder Staunen erregende nachholende Entwicklung des deutschen Kapitalismus seit 1871 dagegen beruhte - vielleicht weil sich keine Gelegenheit für Raubzüge ergab - auf der Leistungskraft seiner Industrie und auf der Elastizität seines Binnenmarktes.

Was macht ein Räuber, der sich plötzlich von einem ehrbaren Wettbewerber herausgefordert fühlt? Er wird diesen mit aller Macht klein zu halten versuchen und ihm mit der geballten Pressemacht alle Schlechtigkeiten andichten, die ihn selbst - weil er ein Räuber ist - in der Meinung der Völker belasten. Das dürfte die Erklärung für die Haßgewitter sein, die in der britischen Presse auch in Friedenszeiten gegen das Deutsche Reich tobten. Hier wurde in den häßlichsten Farben ein Bild von den Deutschen gezeichnet, das nach der militärischen Niederlage des Reiches weltweit zum offiziellen Protrait erklärt wurde.

Das Deutsche Volk hat dieses Bild auf seine Weise und mit seinen Möglichkeiten konterkariert: Lloyd George hat davon in seinem im Daily Express, am 17. September 1936 veröffentlichten Artikel Zeugnis abgelegt (siehe unten Seite 199 ). Weitere Zeugnisse dieser Art können jederzeit beigebracht werden. Auch ein Mann wie Churchill ist davon nicht unbeeindruckt geblieben (siehe unten Seite 198 )

Das Geheimnis des Erfolges von Adolf Hitler ist nicht in der nationalsozialistischen Ideologie, auch nicht in dem Programm der NSDAP zu suchen, sondern in der besonderen Gabe dieses Mannes, den Herzenswunsch der Deutschen nach einem Leben in Unabhängigkeit und in Würde zu erfassen und zu einer politischen Gestalt zu formen.

Die Sanierung erfolgte - gezwungenermaßen - auf der Grundlage des Ausscherens des Deutschen Reiches aus dem Freihandelssystem (Autarkieprinzip) und der Außerkraftsetzung des Goldwährungsstandards. Beide Maßnahmen hatten zur Folge, daß sich die Deutsche Wirtschaft aus der Abhängigkeit - und damit aus der "Zinsknechtschaft" - gegenüber dem US-Amerikanischen Bankkapital löste.

Die Frage, welche konkreten Zusammenhänge die besondere Erscheinungsweise dieser "Zinsknechtschaft" des Reiches bedingten, und wie diese sich auf das Leben der 80 Millionen Deutschen Reichsbürger auswirkte, wird konsequent am öffentlichen Bewußtsein vorbeigeführt. Allein schon die Wortwahl "kapitalistische Zinswirtschaft" in Publikationen der Antragsgegnerin wird von der Bundesregierung als Beleg für eine "Wesensverwandtschaft" der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus angeführt und als Verbotsgrund geltend gemacht (S. 95 d.AS.) Zaghafte Versuche von Wissenschaftlern, diese Problematik zu thematisieren, ziehen sofort den Vorwurf des "Antisemitismus" nach sich mit der Folge, daß die Autoren zu Kreuze kriechen und widerrufen oder von den Medien als "Scharlatane" verrufen werden und in der "Schweigespirale" enden.

Dieses auf Unterdrückung der Forschungs- und Meinungsfreiheit zielende Verhalten der Regierung markiert deutlich den neuralgischen Punkt des "verordneten Geschichtsbildes". Die Antragstellerin könnte in Schwierigkeiten kommen, wenn die fast gläubige Gefolgschaft des Deutschen Volkes für Adolf Hitler bei sachlicher Betrachtung der zeitgeschichtlichen Zusammenhänge nicht mehr als Ausdruck "einer deutschen nationalen Tradition, die minderwertiger ist, in höchstem Grade und unleugbar minderwertiger, als die irgendeines anderen Volkes in der modernen westlichen Welt."(siehe Seite 192) erschiene , sondern als rationale Reaktion zur Rettung von Volk und Vaterland; wenn - mit anderen Worten - das Deutsche Volk die gleiche Einsicht für sich in Anspruch nehmen könnte, wie sie auch von Winston Churchill und von Lloyd George geäußert worden ist (vgl. unten Seite 198 f.). Im Lichte dieser Einsicht könnte es für die Antragstellerin schwierig werden, die Politik der Bundesregierungen spätestens seit dem Zusammenbruch des Sowjetblocks vom Verdacht des Landesverrats freizuhalten.

Welche weiteren Fragen wären aus dem veränderten Blickwinkel heraus zu stellen?

Durch die Autarkiepolitik des Deutschen Reiches ging dem US-Finanzkapital eine wichtige Einnahmequelle verloren. Es waren aber nach den Feststellungen des US-Senatsausschusses zur Aufklärung der Hintergründe des Eintritts der USA in den Ersten Weltkrieg unter dem Vorsitz des Senators Gerald P. Nye gerade diese Kreise, die Präsident Woodrow Wilson veranlaßt hatten, zur Rettung ihrer Kredite, die sie der Britischen Regierung für die Kriegsfinanzierung gewährt hatten, dem Deutschen Reich den Krieg zu erklären.

Die durch die Autarkiepolitik des Deutschen Reiches bedingten Einnahmeverluste dieser Kreise beliefen sich für einen überschaubaren Zeitraum auf viele Milliarden US-Dollar. Das vorstehend bezeichnete Buch von Hjalmar Schacht "Das Ende der Reparationen" gibt eine Vorstellung von der Wucht, mit der das Zinsinteresse des Finanzkapitals den Geschichtsverlauf nach dem Ende des Ersten Weltkrieges bestimmte.

Sollen die Deutschen ewig an das Märchen glauben müssen, die USA seien 1917 in den Krieg gegen das Deutsche Reich gezogen, um das Deutsche Volk von der Despotie des Kaisers zu befreien?

Welches Rechtsgebot könnte es dem Deutschen Volk auf Dauer untersagen, der Frage nachzugehen, ob diese Kreise vielleicht schon gleich nach der Berufung Adolf Hitlers zum Reichskanzler sich entschlossen hatten, zur Abwendung dieser riesigen Verluste das Deutsche Reich abermals militärisch zur Räson zu bringen? Die ziemlich eindeutige Antwort findet sich in den benannten Büchern von Giselher Wirsing, Dirk Bavendamm und Hamilton Fish. Zu diesen Autoren ist neuerdings auch der Politikberater der US-Präsidenten Nixon, Ford und Reagan, Patrick J. Buchanan mit seinem Buch "A Republic, not an Empire - Reclaimung Amarica's Destiny", Regnery Publishing, Inc., Washington 1999, gestoßen.

Die Studien von Wirsing und Bavendamm, die sich auf reiches Quellenmaterial stützen, lassen kaum einen Zweifel daran, daß die vorstehend angedeuteten Interessen des Finanzkapitals als Treibsatz in geostrategische Szenarien eingriffen, die nach 1918 das Denken der US-Amerikanischen Eliten beschäftigten. Diese hatten frühzeitig realisiert , daß der Erste Weltkrieg die Karten für den Weltmachtpoker neu gemischt hatten. Großbritannien war zwar aus dem Völkerringen mit Hilfe der USA als Sieger hervorgegangen. Aber es war als koloniale Weltmacht in seiner Substanz letal geschädigt. Nicht nur daß es als Volk ausgeblutet, als Wirtschaftsmacht in den finanziellen Ruin getrieben und von den USA abhängig geworden war; die leninistische Revolution in Rußland hatte für die kolonial Unterdrückten die Fahne des Widerstandes gegen die imperialistische Weltmacht erhoben.

Ganz Europa lag am Boden, alle europäischen Volkswirtschaften hingen am Tropf des US-amerikanischen Bankkapitals. Die Zinslasten zerrütteten die Zahlungsbilanzen und behinderten den wirtschaftlichen Heilungsprozeß (vgl. dazu . Hjalmar Schacht, "Das Ende der Reparationen", Gerhard Stalling Verlag, Oldenburg i.O., 1931)

Das grassierende Massenelend bereitete den bolschewistischen Agitatoren den Boden. West- und Mitteleuropa schienen unrettbar dem Kommunismus sowjetischer Prägung anheimzufallen.

In dieser Lage mußten die politischen Führer der Westmächte sorgfältig und mit langfristiger Perspektive über das Schicksal Europas und der Welt im 20. und 21. Jahrhundert nachdenken.

Die USA waren zum bedeutendsten Gläubigerstaat aufgestiegen, während Großbritannien zum Schuldner des US-Finanzkapitals geworden war. Es zeichnete sich deutlich eine Verschiebung der Machtbasis ab: Es war nicht länger das in Besitz genommene Territorium, das die Grundlage der Machtausübung bildete. (siehe unten Seite. 387 ) sondern die Abhängigkeit der Regierungen und der Industrie vom Bankkapital. Der klassische Kolonial-Imperialismus wurde vom Dollar-Imperialismus abgelöst.

Dadurch war die Macht Großbritanniens innerlich gebrochen. Der Niedergang des Britischen Weltreiches war nicht mehr aufzuhalten.

Die Geschichte stellte die Frage: Wer wird zum Schutze der Welthandelswege das entstehende Machtvakuum auf den Weltmeeren füllen und damit zwangsläufig die Rolle der führenden und schließlich allein bestimmenden Weltmacht übernehmen?

Zur Beantwortung dieser - für den Verbotsprozeß wahrscheinlich zentralen Frage - geben die benannten Bücher wichtige Aufschlüsse.

Das Deutsche Reich schien infolge der durch das Eingreifen eines US-Expeditionskorps beigebrachten militärischen Niederlage von 1917/1918 aus dem Machtpoker ausgeschieden zu sein. Allerdings traute Franklin D. Roosevelt dem Frieden nicht. Ihm war das Diktat von Versailles nicht hart genug, "weil es den Deutschen die Besetzung oder gar die Teilung ihres Landes ersparte" . Er hätte einen Friedensschluß in Berlin, "das heißt auf den Trümmern des Deutschen Reiches von 1871" vorgezogen (Dirk Bavendamm, a.a.O. S. 45 unter Berufung auf Rexford G. Tugwell, The Democratic Roosevelt. Garden City, N.Y. 1957 S. 99). (siehe auch den Exkurs "Roosevelts Krieg" unten Seite 305 ).

Schon in jungen Jahren stellvertretender Marineminister - hatte Roosevelt eine klare Vorstellung von der Berufung der USA, zur einzigen Weltmacht aufzusteigen. Mit Geschick und Vehemenz setzte er sich für den Eintritt der USA in den 1. Weltkrieg an der Seite der Entente Cordial ein. Sein Ziel war die vollständige Zerschlagung Deutschlands. Für ihn kam eine Stärkung des Deutschen Reiches als Riegel gegen die europäischen Ambitionen Sowjetrußlands nicht in Betracht. Vielmehr orientierte er sich nach dem Diktat von Versailles auf einen zweiten Waffengang mit dem Deutschen Reich, um dieses endgültig aus der Geschichte zu verbannen (vgl. dazu Dirk Bavendamm, Roosevelts Krieg - Amerikanische Politik und Strategie 1937-1945", Herbig Verlag, 1993; Hamilton Fish, "Der zerbrochene Mythos - F.D. Roosevelts Kriegspolitik 1933-1945", Grabert Verlag, 1982).

Mit der "Nationalen Erhebung" der Deutschen hatte sich die geostrategische Lage schlagartig in einer Art und Weise verändert, die Roosevelt die Chance verschaffte, seine Träume zu realisieren.

Es wurde bisher zu wenig beachtet, daß der Nationalsozialismus und der Kommunismus eine gemeinsame Wurzel haben: Beide waren sie - allerdings sehr verschiedene - Versuche, die Frage zu beantworten, wie die Völker dem zerstörerischen Selbstlauf des kapitalistischen Systems entrinnen können.

Der Kommunismus Marxscher Provenienz suchte die Antwort in einer abstrakten Beseitigung des "antagonistischen" Widerspruches zwischen gesellschaftlicher Produktion und privater Aneignung des Produkts: Die privaten Produktionsmitteleigentümer ("die Kapitalisten") sollten enteignet und die Produktionsmittel in gesellschaftliches Eigentum überführt werden.

Die Nationalsozialisten haben versucht, diesen Widerspruch in der Volkswirtschaft zu versöhnen: Die verschiedenen Klassen der Gesellschaft sollten im Bewußtsein ihrer wechselseitigen Angewiesenheit (siehe den Exkurs "Die Hand ist auch der Kopf" unten Seite 162 ) und im Geiste der nationalen Solidarität - also aufgrund besserer Einsicht - diejenigen Begrenzungen des privaten Egoismus durch die selbstbewußte Volksgemeinschaft annehmen, die notwendig beachtet werden müssen, damit die Sonderinteressen der Einzelnen das Gemeinwohl nicht zerstören.

Beide Alternativ-Konzepte bedeuteten im Falle ihrer erfolgreichen Realisierung das historische Ende der Macht des Geldes über die Völker und damit auch über die Menschen. Diese Macht aber hatte gerade in dem anglo-amerikanischen Bündnis seit 1917 die unumstrittene Weltherrschaft erlangt (siehe unten Seite. 387).

Würde diese Macht nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen , um sich in der Macht zu erhalten? Wer diese Frage mit "ja" beantwortet, gibt damit zu, daß Feindschaft besteht zwischen jener Macht und den Völkern, die - um zu überleben - die Macht des Geldes stürzen müssen.

Es war diese objektive geschichtliche Situation, die das dominante US-amerikanische Finanzkapital an die Seite des weltmachtlüsternen Präsidenten brachte.

Der Sieg des Nationalsozialismus in Deutschland hatte bewiesen, daß der Gedanke der Volksgemeinschaft eine größere Überzeugungskraft besitzt (siehe dazu unten S.162 ) als der Gedanke der "klassenlosen Gesellschaft", wie ihn der Bolschewismus propagierte. Das mag einen zusätzlichen Impuls gesetzt haben für die Entscheidung, Deutschland und nicht Sowjet-Rußland zu vernichten.

Ist es dann unvernünftig anzunehmen, daß F. D. Roosevelt und die hinter ihm stehenden Kräfte unter dieser Voraussetzung um so entschlossener ihre intellektuellen und materiellen Kräfte auf die Zerstörung des Deutschen Reiches richteten und sich dazu ihres zweiten Feindes, der Sowjetunion unter Stalin bedienten, damit dieser mit seinen Menschenmassen und mit den in den USA produzierten Waffen, das Deutsche Volk ausblutet?

Daß dieser Gedanke nicht abwegig ist, belegt eine Äußerung des Nachfolgers von F.D. Roosevelt im Amt des Präsidenten der USA, Harry S. Truman. Dieser hatte vor dem Hintergrund des deutsch-russischen Krieges im Juli 1941 - er war damals Senator - in öffentlicher Rede erklärt:

"Wenn Rußland gewinnen würde, sollten wir Deutschland helfen und umgekehrt Rußland, wenn Deutschland gewinnen sollte - und ihnen so Gelegenheit geben, möglichst viele umzubringen."

Es ist weithin unbekannt, daß die jüdischen Weltorganisationen schon sieben Wochen nach der Berufung Adolf Hitlers zum Reichskanzler Deutschland den "heiligen Krieg" erklärten. Die entsprechende Deklaration wurde in großer Aufmachung über die ausländische Presse verbreitet. Sie hatte folgenden Wortlaut:

"Das israelitische Volk der ganzen Welt erklärt Deutschland wirtschaftlich und finanziell den Krieg. Das Auftreten des Hakenkreuzes als Symbol des neuen Deutschlands hat das alte Streitsymbol Judas zu neuem Leben erweckt. Vierzehn Millionen Juden stehen wie ein Mann zusammen, um Deutschland den Krieg zu erklären. Der jüdische Großhändler wird sein Haus verlassen, der Bankier seine Börse, der Kaufmann sein Geschäft und der Bettler seine Elendshütte, um sich in einem heiligen Kriege gegen die Leute Hitlers zusammenzuschließen." (Quelle: Daily Express vom 24. März 1933.)

Begleitet wurde diese Deklaration von einer bis dahin beispiellosen Pressehetze gegen das Reich wegen angeblicher Greueltaten gegen Juden.

Dieser feindselige Akt gegen das Reich sowie die ihn begleitenden Hetzkampagnen riefen Proteste der deutsch-national gesonnenen Juden hervor. (siehe den Exkurs "Jüdische Proteste gegen antideutsche Machenschaften" unten Seite 324 ) Diese konnten aber an der anti-deutschen Weichenstellung nichts mehr ändern.

Ins Blickfeld kommt die Frage, ob und inwieweit die Größe und die Zielrichtung dieser reichsfeindlichen Kräfte nach jeder bis dahin bekannten Staatslehre die Errichtung einer Diktatur "zur Rettung von Volk und Reich" als verantwortbar erscheinen lassen konnten. Die Antwort auf diese Frage könnte die Beurteilung der Motive des historischen Gesetzgebers relativieren: diese ergaben sich aus einer eingeengten Sicht. Unter dem Diktat der Sieger über Deutschland war es den Deutschen verwehrt, objektive zeitgeschichtliche Studien zu treiben. Die aus der Sicht der Sieger über Deutschland diktierte "Krankengeschichte der Deutschen Volksseele" (vgl. dazu unten Seite 258 ) war die Vorlage nicht nur für die "Umerziehung" der Deutschen (vgl. dazu unten Seite 192 ) sondern auch für das "offizielle" Selbstverständnis der damals handelnden deutschen Politiker. Die Deutschen wurden von den Siegern als ein autoritätsfixiertes und diktaturversessenes Volk dargestellt (vgl. unten Seiten 192 und 258.) Wer als Deutscher in der deutschen Politik mitreden wollte, mußte bekennen, daß er den Siegern das auch wirklich glaubte. Diesen kam es entscheidend auf diese innere Unterwerfung an, weil sie als das Fundament für die Beherrschung des Deutschen Volkes betrachtet wurde (vgl. unten Seiten 257 ff.).

In diesem Zusammenhang bedürfte es auch der Aufklärung durch die zeitgeschichtliche Forschung, ob und inwieweit die Mitglieder des Parlamentarischen Rates in gleicher oder ähnlicher Weise von den westlichen Siegermächten aufgrund tiefenpsychologischer Tests ausgewählt waren, wie die zur Teilnahme am Kommunikations- und Kulturbetrieb zugelassenen Deutschen - die sogenannten Lizenzträger (vgl. dazu unten Seite 269 Mit diesen Tests sollte sichergestellt werden, daß nur solche Persönlichkeiten in der Öffentlichkeit wirken , die dem deutschen Wesen völlig entfremdet waren.

Die Umerziehungspropaganda, die dem Deutschen Volke im Sinne der Freudschen Triebmechanik einen autoritären Charakter infolge sexueller Fehlentwicklungen andichtete (vgl. unten Seiten 257 f.) und daraus eine vermeintlich besondere Gefährlichkeit der Deutschen herleitete, erweist sich als großangelegtes Täuschungs- und Ablenkungsmanöver. Mit dieser "Theorie" wurde jegliches Nachdenken über andersgeartete Bedingungs- und Ursachengeflechte, die die Katastrophen des 20. Jahrhunderts bestimmten, selbst als neurotisches Symptom gedeutet.

Die Freudsche Lehre hat auch über die volksverhetzende Mißdeutung des Deutschen Charakters hinaus für die "Umerziehung" und dann über den Einfluß der "Frankfurter Schule" (Horkheimer, Adorno, Marcuse, Habermas) auf die Studentenrevolte von 1968 für den zeitgeistlichen Bewußtseinszustand in Deutschland große Bedeutung erlangt. Gestützt auf die im Auftrage des American Jewish Congress von Horkheimer, Adorno u.a. gefertigten "Studien zum autoritären Charakter" (siehe unten S. 257 ) ist das Konzept der "Antiautoritären Erziehung" entwickelt und umgesetzt worden. In modifizierter Form ist dieses heute im wesentlichen die Grundlage der schulischen Erziehung. Seine Auswirkungen sind verheerend. Eine wirksamere Strategie zur Zerstörung der Jugend unseres Volkes hätte man sich wohl nicht ausdenken können.

Dieser Neo-Freudschen Theorie ist ebenso wie der Lehre von Freud selbst durch die Kritik insbesondere von Viktor E. Frankl, einem jüdischen Gelehrten, der Auschwitz überlebt hat, der Anspruch, als Wissenschaft zu gelten , genommen worden. Frankl ist der Begründer der Logotherapie, der "3. Wiener Richtung der Psychotherapie". Er hat das "selbstreferentielle Paradox" (N. Luhmann) der Freudschen Ich- und Trieblehre aufgedeckt.

Beweis: Gutachten eines Sachverständigen für Wissenschaftstheorie

Die Psychoanalyse (destruiere) die einheitlich-ganzheitliche menschliche Person - um sich zum Schluß vor die Aufgabe gestellt zu sehen, sie aus dem Stückwerk wieder zu rekonstruieren. Dies zeige sich am deutlichsten an jener psychoanalytischen Theorie, der zufolge das Ich als aus "Ich-Trieben" aufgebaut gedacht werde. Das also, was die Triebe verdränge, was die Triebzensur ausübe, soll selber wiederum Triebhaftigkeit sein. Nun, es sei das so, als ob wir sagen wollten, der Baumeister, der aus Ziegeln einen Bau aufgeführt habe, wäre selber aus Ziegeln aufgebaut. Hier bereits sähen wir, eben an diesem sich aufdrängenden Gleichnis, wie echt materialistisch, nämlich wie auf das Materiale (nicht: Materielle) ausgehend, die psychoanalytische Denkweise sei. Dies sei denn auch der letzte Grund ihrer Atomistik.

Mit anderen Worten: Um von den Teilen, den Trieben und Partialtrieben, zu einem Ganzen zu kommen, bedarf es eines zusammenfassenden Prinzips. Dieses werde von Freud wiederum als Ich gedeutet, das wir soeben als Aggregat einzelner Triebe kennengelernt hatten. Dieses "zweite" Ich bedürfte wiederum der Zusammenfassung - geleistet durch ein "drittes" Ich - usw. usf. ins Unendliche.

Interessant ist in diesem Zusammenhang , daß Frankl bei der Entfaltung der Kritik an Freud - sozusagen auf empirische Art und Weise - auf ein ICH stößt, das durchaus den Momenten des Hegelschen Gottesbegriffs entspricht.

(siehe ausführlicher den Exkurs "Kritik der Psychoanalyse", unten Seite 195 ).

Es ist Juden wohl prinzipielle nicht möglich, den "Antisemitismus" anders als göttliche Heimsuchung (so die Thoratreuen) oder auf "moderne" Weise als Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung im Charakter ihrer Verfolger zu deuten. Beides führt in die Irre. Die den Antisemitismus aufhebende Deutung (siehe den Exkurs "Zum jüdischen Monotheismus" unten S. 379 ) ist dem jüdischen Denken nur sehr schwer zugänglich.

Es wird zu erwägen sein, ob und inwieweit durch die inzwischen nach einem halben Jahrhundert erfolgte Aufhellung zeitgeschichtlicher Zusammenhänge die an die Geschichte zu stellende Frage beantwortet werden kann und die Antwort die historische Methode der Gesetzesauslegung - insbesondere bei Artikel 21 Abs. 2 GG - ad absurdum führt in dem Sinne, daß das Konzept der "wehrhaften Demokratie" sich selbst als ein Anschlag auf die Demokratie erweist.

In diesem ist angelegt, daß bestimmte Meinungen von der öffentlichen Äußerung - u.a. durch gesellschaftliche Ächtung - ausgeschlossen bleiben. Als Meinungsentsorgungscontainer fungieren solche Konstrukte wie "Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus" oder "Systemfeindlichkeit" und die allzu bekannten Totschlagswörter "Rassismus" und "Antisemitismus". Das mag solange als hinnehmbar erscheinen, wie davon Meinungen betroffen sind, die in der Bevölkerung lediglich im Promille-Bereich repräsentiert sind.

Die "tolerierte Intoleranz" erweist sich aber als verhängnisvoller Irrtum, weil die "Repressionszone" eine bedrohliche Dynamik an den Tag legt. Wenn das Prinzip der gesellschaftlichen Ausgrenzung akzeptiert ist, wird es unweigerlich zum Instrument illegitimer Machterhaltungsstrategien. Das jeweilige Parteienkartell (das sind die Parteien, die sich wechselseitig bescheinigen, daß sie insgesamt den "Grundkonsens der Demokraten" verkörpern) kommt in die Versuchung, durch manipulative Medienkampagnen diejenigen Meinungen - und deren Vorhöfe! - in Acht und Bann zu tun, deren organisierter Ausdruck auf parlamentarischem Wege eine grundlegende Machtverschiebung bewirken könnte. Genau das erleben wir gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland:

Die Auffassung, daß Deutschland das Land der Deutschen sei und bleiben solle, ist - wie z.B. die die SHELL-Jugendstudie 2000 zeigt - mehrheitsfähig. Wenn sie sich als politische Partei organisiert, kann sie alsbald zu einem ausschlaggebenden parlamentarischen Machtfaktor werden.

Den Kartellparteien ist es offensichtlich nicht möglich, ihrerseits diese Meinung in sich aufzunehmen und zum Inhalt ihrer Programme zu machen. Zu tief sind sie in die Verantwortung für die unhaltbaren Zustände verstrickt, die durch die massive Überfremdung in unserem Lande eingerissen sind. Zu mutlos sind sie, um sich dem Diktat des Zentralrats der Juden in Deutschland zu widersetzen, der eifersüchtig darauf achtet, daß eine Politik gegen die Multiethnisierung unseres Vaterlandes nicht wirksam werden kann.

So erleben wir es zur Zeit, daß Meinungen geächtet werden, die sich längst nicht mehr im Promille-Bereich halten sondern tendenziell die Mehrheit des Wahlvolkes erfassen. Unversehens finden wir uns in einer totalitären Meinungsdiktatur wieder - und es wird deutlich, daß die Bundesrepublik Deutschland keine Demokratie ist, nie eine war. Sie ist in Wahrheit das "Wachkoma des Dritten Reiches" (R. Oberlercher), in dem die Politik in der Weise vom Dritten Reich bestimmt ist, daß man immer genau das Gegenteil von dem zu tun versucht, was das Dritte Reich mutmaßlich tun würde.

Die historischen Wurzeln dieses Gewächses sind nur allzu deutlich sichtbar.

In der US-Militärverwaltung für das besiegte Deutschland hatten sich Kräfte durchgesetzt, die weit davon entfernt waren, dem Deutschen Volk die Fähigkeit zuzutrauen, sich eine eigene demokratische Verfassung zu geben (vgl. dazu unten Seite 258 ). Unser Volk war durch die psychologische Kriegführung seiner Feinde mit dem Odium des Unheimlichen, Wilden, Grausamen und absolut Andersartigen behaftet (siehe unten Seite 192 . Die Furcht vor diesem Volk bestimmte auch die Verfasser des Grundgesetzes. Dürig/Klein sprechen in diesem Zusammenhang von dem "Grundrechtsterror" der Bürger, gegen den der Staat geschützt werden müsse (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 18, Rdnr. 9)

Die amtlichen Akten waren aus dem deutschen Gewahrsam entfernt worden, die Archive der Sieger blieben den Besiegten (in wesentlichen Teilen bis auf den heutigen Tag) verschlossen. In dieser Lage waren die Mitglieder des Parlamentarischen Rates bei ihren Beratungen auf ein Phantombild der Ursachen der Geschichtskatastrophe fixiert, das möglicherweise die Wirklichkeit total verfehlte.

Die Verfassungswidrigkeit des Artikels 21 Abs. 2 GG

Verfassungsnormen können selbst verfassungswidrig sein. (Zum Problem der verfassungswidrigen Verfassungsnorm vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 1, Rdnr. 82 m.w.N.)

Das Konzept der "wehrhaften Demokratie" beruht auf der wahnhaften Vorstellung, daß die Krankheit durch die gewaltsame Beseitigung ihrer Symptome zu heilen sei. Diese Roßkur aber verschlimmert nur das Leiden, weil die in der verbotenen Partei wirkende Tendenz der allgemeinen Wahrnehmung entzogen wird. Damit entfällt die Möglichkeit, die angreifenden Kräfte in freier geistiger Auseinandersetzung zu überwinden bzw. zu modifizieren.

Es sei hier daran erinnert, daß vom Bürgerkrieg zerrissene Gemeinwesen oft als ersten Schritt zur Befriedung der aus der Illegalität heraus operierenden Partei das Angebot unterbreiten, mit einem garantierten Rechtsstatus in das Verfassungssystem zurückkehren zu dürfen, wenn sie die Waffen niederlegt. So geschehen in Uruguay mit den Tupamaros, in El Salvador mit den Sandinistas, in Honduras und Guatemala.. Ähnliche Prozesse sind eingeleitet in Mexico bezüglich der Zappatisten, in Nordirland bezüglich der IRA, im Baskenland bezüglich der ETA, in der Türkei bezüglich der Kurdischen Befreiungsfront PKK.

Das sind Erfahrungen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 ergeben haben. Diese wirken - wenn die Verfassung die lebendige Grundordnung eines Gemeinwesens sein will - auf die Auslegung des Grundgesetzes zurück. Es kann nicht als sinnvoll erachtet werden, einer geschichtlichen Tendenz den Zugang zum Parlamentarismus durch ein Parteienverbot erst zu nehmen, um ihn nach Ausbruch des dadurch unvermeidlich gewordenen Bürgerkrieges unter Zwang wieder anzubieten. Die juristische Staatskunst besteht darin, Mittel und Wege zu finden, durch Auslegung der Verfassung ein solches Ergebnis zu vermeiden.

Es sollte deutlich geworden sein, daß es hier um Fragen geht, die unmittelbar Bedeutung für die juristische Beurteilung des Verbotsantrages haben, die aber vor-rechtlicher Natur sind. Die durch die Philosophie bzw. durch die Gesellschaftstheorie zu gewinnenden Antworten ergeben erst die Fundamente, auf denen sich eine juristische Konstruktion errichten läßt.

Es ist jetzt wohl an der Zeit, hier eine Umorientierung einzuleiten und das Grundgesetz im Geiste des Vertrauens zum Deutschen Volk auszulegen.

Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß sich die Bundesrepublik Deutschland seit nunmehr 51 Jahren im Vergleich mit den meisten anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen - ganz besonders aber im Vergleich mit der "Weimarer Republik" - durch eine bemerkenswerte politische Stabilität auszeichnet. Setzt man den Tatbestand der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin einmal hypothetisch voraus, drängt sich folglich die Frage auf, ob angesichts der marginalen Bedeutung der Antragsgegnerin ein Parteienverbot nicht ein unverhältnismäßiger Eingriff in das politische Gefüge der Republik wäre.

Der von der Antragstellerin dazu eingenommene Standpunkt, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG keine Bedeutung habe (S. 34 d.AS.), ist nicht nachvollziehbar. Als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz begrenzt er jegliche Eingriffsermächtigung auf das Maß, das für die Verwirklichung des gesetzgeberischen Zweckgedankens notwendig und angemessen ist.

Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGHMR) im Fall United Communist Party of Turkey (UCPT) and Others versus Turkey - 133/1996/752/951 vom 30. Januar 1998 unter § 45 f. ausgeführt:

45. ....

Des weiteren verlangen die Art. 8, 9, 10 und 11 der Konvention, daß Eingriffe in die Ausübung der von ihnen gewährleisteten Rechte an dem Maßstab des "in einer demokratischen Gesellschaft Notwendigen" gemessen werden. Die einzige Art von Notwendigkeit, die einen Eingriff in irgendeines dieser Rechte verlangt, ist also, wenn behauptet werden kann, daß der Eingriff einer "demokratischen Gesellschaft" entstammt. Die Demokratie erscheint also das einzig von der Konvention bedachte politische Modell zu sein, und daher, das einzig mit ihr vereinbare.

.......

46. Daher sind die in Art. 11 aufgeführten Ausnahmen in Bezug auf politische Parteien eng auszulegen; nur überzeugende und zwingende Gründe können die Einschränkung der Versammlungsfreiheit solcher Parteien rechtfertigen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Notwendigkeit i.S.v. Art. 11 § 2 vorliegt, genießen die Vertragsstaaten nur beschränkte Beachtung, die zusammen mit einer strengen europäischen Kontrolle einhergeht, die sowohl das Gesetz als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst, einschließlich der von unabhängigen Gerichten getroffenen Entscheidungen. Das Gericht hat bereits festgestellt, daß eine solche Kontrolle im Falle eines wegen Beleidigung verurteilten Parlamentmitglieds erforderlich war (siehe oben zitiertes Castells-Urteil, S. 22-23, § 42); eine solche Kontrolle ist noch notwendiger, wenn eine ganze politische Partei aufgelöst und deren Führern künftig jegliche ähnlichen Tätigkeiten untersagt werden.

Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß Artikel 21 Abs. 2 GG - wenn überhaupt - Wirkung nur noch im Rahmen des Art. 11 EMRK entfalten kann.

Das Konzept der wehrhaften Demokratie unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Wenn - wie vorstehend dargelegt - die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht von einer Partei als solcher ausgeht, sondern von dem Widerspruch zwischen geschichtlichen Formierungskräften einerseits und erstarrten politischen Institutionen andererseits , der sich in der Zerschlagung der hemmenden Institutionen löst, wenn also die Partei lediglich der Ausdruck dieser Gefahr, nicht aber ihre Ursache ist, folglich das Parteienverbot lediglich das Symptom der Krankheit, nicht aber deren Ursache bzw. Bedingung beseitigt, dann ist ein Parteienverbot kein geeignetes Mittel zur Vorbeugung. Es stellt sich folglich die Frage, ob Artikel 21 Absatz 2 GG mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar ist, oder nicht vielmehr selbst eine verfassungswidrige Verfassungsnorm ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon seit langem zu den Grundsätzen der Bestimmbarkeit, Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlicher Eingriffe die Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsgebotes bzw. des Übermaßverbotes als "übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip " gefolgert (BVerfGE 19, 342, 348 f.; 23, 127 , 133; 35, 382, 400 st.Rspr.). Auch das Handeln des Gesetzgebers - also auch des Grundgesetzgebers selbst - ist nach diesem Grundsatz zu beurteilen. Danach muß ein Eingriff in die Rechte des Einzelnen dazu geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Bei der Geeignetheit ist namentlich die Zielkonformität und die Zwecktauglichkeit der Maßnahme zu überprüfen (Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, München 1984, S. 866). Die Prüfung umfaß auch, ob die gesetzgeberischen Erwägungen, Wertungen und Prognosen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (BVerfGE 17, 306, 315 ff.; 19, 330, 338; 50, 290, 332 f.; Stern a.a.O.). Das ist aus den bereits dargelegten Gründen im Streitfall in mehrfacher Hinsicht der Fall.

Unbestritten stellt ein Parteienverbot einen schwerwiegenden Eingriff in das freie Spiel der gesellschaftlichen Kräfte dar, das auf Meinungsäußerungsfreiheit und Freiheit der politischen Organisation und Betätigung beruht. Diese Freiheiten sind die Seele der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Wenn - wie gezeigt wurde - sich keine Gründe dafür beibringen lassen, daß ein Parteienverbot ein zur Bewahrung dieser freiheitlichen Ordnung geeignetes Mittel sein kann, dann ist der Verbotseingriff mangels Zielkonformität und Geeignetheit selbst eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung dieser Ordnung.

Jedenfalls darf das Parteienverbot allenfalls als seltene Ausnahme in Fällen äußerster Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgesprochen werden als Maßnahme im Vorfeld eines Bürgerkrieges, wenn es darum geht, einer Bürgerkriegspartei den Schutz-, Organisations- und Handlungsraum zu nehmen, den eine legale Partei bieten kann.

(Die Entscheidungsgründe des EGHMR im Falle UCPT v. Türkei sind - teilweise in nicht amtlicher Übersetzung - im "Exkurs Europäische Menschenrechtskonvention" wiedergegeben unten S.222 )

Zu den von der Antragstellerin konstruierten Verbotsgründen

1. Vermeintlich verfassungswidrige Ziele in programmatischen Äußerungen der NPD (S. 37 d.AS.)

Vorbemerkung

Eine Partei ist eine Verbandsperson, als solche willensfähig. Im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG ist allein die Willensrichtung der Partei Gegenstand der Untersuchung. Es ist also der tatsächliche Wille der Partei (ihre Absichten) zu ermitteln. Hinweise auf diesen Willen sind einerseits dem Programm andererseits aus dem Verhalten der Mitglieder und Anhänger der Partei zu entnehmen. Ein ganz unspezifiziertes Beabsichtigen genügt nicht (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 21 Rnr. 108). Ein bloß fahrlässiges Herbeiführen der Indizien für eine verfassungswidrige Absicht ist bedeutungslos (Maunz a.a.O.).

Die Antragsgegnerin ist eine demokratisch strukturierte Partei. Davon geht auch die Antragsstellerin aus. Anders als im Falle der KPD gibt es keine "Schattenorganisation" im Sinne einer klandestinen Gruppe, in der sich der Wille der Partei formt, so daß die "offizielle Partei" nur eine Fassade wäre. Der Beweis, daß es eine "geheime Partei in der Partei" nicht gibt, ist dem Schweigen der Verfassungsschutzberichte darüber zu entnehmen.

Die Antragsgegnerin stellt von sich aus dem Gericht - beginnend mit dem Jahre 1995 - die vollständige Sammlung der Protokolle von Vorstands- und Präsidiumssitzungen sowie der Parteitage zur Verfügung. Sie ergeben in ihrer Gesamtheit das Bild einer pluralistischen und auch widersprüchlichen Willensbildung. Daß die Partei - abweichend von ihrer demokratischen Satzung - nach dem Führerprinzip geführt wird, ist danach auszuschließen.

Die Antragstellerin hat sich nicht die Mühe gemacht, den vermeintlich verfassungswidrigen Willen der Partei darzustellen. Sie hat insbesondere nicht den wesentlichen Unterschied zwischen - grundsätzlich freien -

Meinungsäußerungen von Mitgliedern und Anhängern einerseits und zieldeutenden Verhaltensweisen derselben andererseits beachtet.

Eine demokratische Partei bildet in sich den Organisationswillen nach den Grundsätzen einer pluralistischen Gemeinschaft. In ihr werden entsprechend dem Freiheitsideal verschiedene - auch durchaus gegensätzliche - Meinungen respektiert, also auch geduldet. Bedingung ist nur, daß sich die Parteimitglieder an ihre Verpflichtung halten, das Programm der Partei nach außen zu vertreten und in diesem Sinne die Parteiinteressen zu fördern, sowie das Parteistatut zu beachten und die Organisationsdisziplin zu wahren. Eine innerparteiliche Zensur findet nicht statt.

Nur wenn eine Partei sich offen hält für unterschiedliche und gegensätzliche Meinungen, kann sie ihrem Auftrag, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken, gerecht werden Es wäre ein Wertungswiderspruch, einerseits die konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft hervorzuheben, andererseits aber zu erwarten, daß eine Partei das in ihrer Mitgliedschaft dargestellte Meinungsspektrum durch Einsatz organisatorischer Hebel "stubenrein" erhält. Der EGHMR hat in der bereits zitierten Entscheidung gegen derartige Erwartungen eindeutig Stellung bezogen (siehe oben S.121)

Der innerhalb der Partei aus dem freien Meinungsaustausch hervorgehende Wille der Partei ist im Programm der Partei dokumentiert. Die Auslegung und Aktualisierung des Programms ist den aktuellen programmatischen Erklärungen der Willensorgane der Partei zu entnehmen.

Demgegenüber meint die Antragstellerin, den programmatischen Verlautbarungen der Antragsgegnerin einen Hintersinn entnehmen zu müssen, weil diese nichts anderes meinen könne, als daß der historische Nationalsozialismus in Wahrheit die Erlösung für das Deutsche Volk gewesen und nur durch die Verschwörung seiner äußeren und inneren Feinde zu Fall gebracht worden sei. Das jedenfalls scheint es doch zu sein, was die Antragstellerin auf den Seiten 37 bis 60 der Antragsschrift herausarbeiten wollte.

Angesichts des katastrophalen Scheiterns des historischen Nationalsozialismus stellt es eine Verletzung des Artikels 1 GG dar, wenn die Antragstellerin der Antragsgegnerin unterstellt, sie wolle diesen Irrlauf des Deutschen Volkes schlicht wiederholen.

Dem Menschen ist Würde zugeschrieben, weil er ein geistiges Wesen ist. Er allein ist in der Lage, sein Tun sittlich zu reflektieren. In dieser Reflexion spricht die Stimme des Gewissens zu ihm. Und er ist in der Lage, sich nach dieser zu richten. Als geistiges Wesen vermag er, Daseinsprobleme zu analysieren, aus Erfahrungen Lehren zu ziehen und vorausschauend auf den erstrebten Erfolg hin zu planen.

Nach dem Bild, das sich die Antragstellerin von den Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin macht, sind diese entweder nicht lernfähig oder pervers, jedenfalls keine normalen Menschen.

Nicht lernfähig: weil sie nach der Vorstellung der Antragstellerin ungeachtet der zutage liegenden grauenhaften Folgen alles genau noch einmal so machen wollen, wie es die Hitleristen getan haben.

Pervers: weil sie bewußt auf eine neuerliche Katastrophe zusteuern, also doch wohl Lust am Untergang verspüren.

Mit ihrer willkürlichen Argumentation schließt die Antragstellerin - wie dargetan - die Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin aus der Gemeinschaft der sittlich Handelnden - aus dem Kreis der "Anständigen" - aus. Ihr argumentatives Vorgehen ist von der Art:

"Das NPD-Programm ist nicht nach seinem Wortlaut sondern nach seinem verborgenen Sinn zu beurteilen, da die Partei nicht die Freiheit sondern die Tyrannis will und diese Absicht verschleiert. Daß die Partei die Tyrannis und nicht die Freiheit will, belegt der verborgene Sinn ihres sich harmlos gebenden Programms."

Da bleibt für die NPD kein Schlupfloch. Man könnte sich den teuren Verbotsprozeß eigentlich sparen, da nach dieser Logik das Ergebnis ja doch schon feststünde. Aber was für eine Logik!?

Kampf nicht gegen den Staat, sondern um den Staat

Die Antragsgegnerin steht nach ihrem Selbstverständnis in einem scharfen Gegensatz zur marxistischen Gesellschafts- und Revolutionstheorie. Sie kämpft nicht gegen den Staat, sondern um den Staat. Letzteres nicht in dem Sinne, daß sie diesen als Partei zu usurpieren und die Partei zum Staat zu erklären beabsichtigt. Diese - nur gewaltsam zu vollziehende - Aneignung des Staates durch die NSDAP war die Fortsetzung des Bürgerkriegs in gewandelter Form, ist das Wesen der Hitler'schen Tyrannis, war Verrat an der Volksgemeinschaft und ist schon für sich allein der hinreichende Grund für das Scheitern des historischen Nationalsozialismus. "Kampf um den Staat", wie ihn die Antragsgegnerin versteht, bedeutet vielmehr zweierlei:

1. Kulturkampf , um die Idee des sittlichen Staates im Sinne der deutschen idealistischen Philosophie im Bewußtsein des Deutschen Volkes lebendig werden zu lassen;

2. parlamentarischer Kampf um die absolute Mehrheit für die Parteien, die Träger des nationalen Gedankens sind, damit sie in die Lage kommen, ihre Vision von der Gesundung des Gemeinwesens in praktische Politik umsetzen zu können.

Da im Mittelpunkt dieser Politik die Freiheit der Volksgemeinschaft und notwendig damit zugleich die Freiheit der Einzelnen steht, darf die Antragsgegnerin darauf vertrauen, daß den nationalen Kräften im freien Spiel der Parteien das einmal errungene Vertrauen der Mehrheit jedenfalls

solange erhalten bleiben wird, wie es notwendig ist, um den nationalen Heilungsprozeß zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen.

Das Staatsverständnis der Antragsgegnerin steht in der Tradition des Deutschen Idealismus. Sie begreift sich als die politische Form, die den in der deutschen Jugend wieder zu sich kommenden Willen zum Deutschen Volk in den verfassungsmäßigen Prozeß der friedlichen Veränderung der "deutschen Zustände" transformiert (vgl. oben Seite23)

Treue zum germanischen Erbe

Dabei fühlt sich die Antragsgegnerin in besonderer Weise dem germanischen Kulturerbe verpflichtet , wie es aus der spezifisch germanischen Produktions- und Lebensweise hervorgegangen ist. Zur Erläuterung dieser Aussage wird nachfolgend mit Bedacht auf die Darstellung dieser Produktionsweise durch den jüdischen Gelehrten Karl Marx zurückgegriffen (vgl. unten Seite 294), der über jeden Verdacht erhaben ist, er hätte mit seiner Studie "germanophile völkische Mythen" befördern wollen.

Vermutlich würde dieser Text - wäre er ohne Hinweis auf Karl Marx als Verfasser veröffentlicht worden - von Gutmeinenden als "völkischer Kitsch" abgetan werden. Als Darstellung dieses in der Geistesgeschichte herausragenden jüdischen Verfassers aber ist er ein höchstwichtiges Brückendokument, das die verschiedenen geistesgeschichtlichen Strömungszentren wahrnehmbar macht und miteinander in Beziehung setzt.

Die von der Marxschen Darstellung angeregten Gedanken sind unmittelbar von Bedeutung für die Beurteilung der gegen die Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe, soweit diese Ideologeme zum Gegenstand haben (im Verständnis der Antragstellerin: Volksgemeinschaft = ethnischer Kollektivismus, Kritik an der Politik jüdischer Organisationen = Antisemitismus).

Marxens Darstellung ermöglicht das Verständnis, warum die besondere germanische Produktions- und Lebensweise im Deutschen Volk die Idealistische Philosophie hervorgebracht hat, diese also der Begriff dieser Lebensweise ist:

Die von Marx plastisch beschriebene Gestalt des germanischen Volkskörpers war zu keiner Zeit ein Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung, wie in den antiken Staatsgebilden. Dort war die Stadt - und damit der Staat - als solche der unmittelbaren Wahrnehmung zugänglich. Das Gemeinschaftsleben war institutionalisiert. Anders in den Wäldern Germaniens. Hier waren es nur die räumlich isolierten Familien, die unmittelbar wahrgenommen wurden. Sie hatten nichts an sich, das an einen Staat erinnerte.

Daß diese vielen einzelnen Familien eine höhere lebendige Einheit bildeten, also mehr waren als nur eine abzählbare Menge gleichartiger Elemente, war nur mit dem geistigen Auge (mystisch) wahrzunehmen. Die Einheit erschien sinnlich-real immer nur vorübergehend in der Versammlung der freien Familienhäupter, wenn diese sich zu einem gemeinschaftlichen Zweck vereinigten. Gleichwohl war in jedem Einzelnen dieses nicht unmittelbar wahrnehmbare Ganze in seiner Wirkmächtigkeit im Gefühl der Sicherheit gegen drohende Gefahren (Heimlichkeit als Gegensatz zum Unheimlichen, als dem Gefühl allgegenwärtiger unbekannter Gefahr) stets unmittelbar vorhanden. Die aus dem Gemeinwesen erwachsende Gewißheit, sich aufeinander verlassen zu können - z.B. bei der Verteidigung des Siedlungsraumes gegen feindliche Stämme - war die lebhaft empfundene unendliche Anwesenheit eines aktuell Abwesenden, das aber jederzeit real - z.B. im Heerbann - in Erscheinung treten konnte. Dieser Umgang mit nichtsinnlicher Realität hat das Denken frühzeitig von den Beschränkungen der sinnlichen Gewißheit und damit aus dem Gefängnis der Erfahrungswissenschaften befreit.

(Hier ist auf eine kulturelle Differenz zu den Angelsachsen aufmerksam zu machen, die eine grundsätzliche Andersartigkeit bedingt. Diese hat jedenfalls im 20. Jahrhundert zu fundamentalen und verhängnisvollen Mißverständnissen zwischen diesen Gliedern der Germanischen Völkerfamilie geführt, an deren Folgen wir heute noch leiden; siehe dazu den Exkurs zum angelsächsischen Pragmatismus, unten S. 297)

Der Wille der kontinentalen Germanen, in diesem Sinne eine Einheit zu sein, war nicht in äußerlichen Monumenten oder - wie in Rom - in den Paraden der daseienden Staatsmacht anzuschauen. Gleichwohl wurde dieser Wille in den geistigen Inhalten, in mündlich weitergegebenen Rechtssprüchen, Mythen, Sagen und Märchen als reale Existenz erfaßt und erlebt - in einem Denken, das den Widerspruch zwischen sinnlich wahrgenommener Einzelheit einerseits und ideell erfaßter Ganzheit andererseits aushalten und zu konkreterer Erkenntnis verarbeiten konnte. Der Einzelne - die einzelne Familie - wurde als Person, also als frei dadurch erlebt, daß die Bedingungen dieser individuellen Freiheit durch das wirkliche aber unsichtbare Gemeinwesen vermittelt waren. Die unsichtbare Macht des Ganzen und die Wirklichkeit des Einzelnen wurde als ideelle und dadurch als reale Einheit gewußt. Dem Sinnlichen haftete so immer auch Unsinnliches, Mystisches, an. Diese Anhaftung ist das Wesen der Heiligkeit, die im Bewußtsein der Germanen die äußeren Dinge umgibt. Im Gefühl ist es der besondere Schauer, den die Vergegenwärtigung des Unsinnlichen im Sinnlichen hervorruft.

Dieses Wissen liegt dem Volks- und Gottesbegriff und damit dem Freiheitsbegriff der deutschen idealistischen Philosophie zugrunde.

Diese Philosophie ist in der Programmatik der Antragsgegnerin gegenwärtig und wirksam.

Die wesenhafte Ursache für den Absturz des historischen Nationalsozialismus liegt darin, daß er - vermutlich bedingt durch die anglophilen Neigungen Adolf Hitlers - den germanischen Freiheitsbegriff aus dem Auge verlor und - die Warnungen Friedrich des Großen in den Wind schlagend - sich einem macchiavellistischen Politikverständnis, dem Freiheit fremd ist, verschrieb. Die Hinwendung zu Großbritannien entsprang dabei nicht einer Marotte Hitlers, sondern einer - vielleicht ängstlichen - Überschätzung der britischen Macht durch die Nationalsozialistische Führung.

Bemerkenswert ist, daß auch Karl Marx, den bisher noch niemand in die Ahnenreihe des Nationalsozialismus versetzt hat, - ebenso wie die Antragsgegnerin - der Auffassung ist, daß die an sich seiende Einheit des germanischen Volkes "gesetzt ist in Abstammung, Sprache, gemeinsamer Vergangenheit und Geschichte etc." "Die Gemeinde [ist] an sich als das Gemeinschaftliche in Sprache, Blut etc."

Auch dieses Verständnis der Volksgemeinschaft geht aus der von Marx beschriebenen germanischen Lebensweise hervor. In der antiken Stadt konnte sich ein Zugehörigkeitsgefühl leicht aus der sinnlich wahrnehmbaren räumlichen Beziehung zur Stadt, in der man wohnte, ergeben. Der genius loci einte. Dieses Verhältnis ist der gedankliche Keim des Territorialitätsprinzips. In Germanien ließ sich das Wir-Gefühl nicht über die Anschauung des Ortes, sondern nur durch die Gemeinsamkeit spiritueller Momente wie Abstammungs-, Kultur-, Geschichts- und Schicksalsbewußtheit herstellen. Hier bestimmt das ius sanguinis.

Diese auf der germanischen Lebensweise beruhende Denktradition ist im programmatischen Willen der Antragsgegnerin gegenwärtig. Das Bemühen der Antragsstellerin, der Antragsgegnerin ein "totalitäres Weltbild" anzudichten, erweist sich als ein Versuch mit untauglichen Mitteln.

Die Antragstellerin geht von einer Verkennung der geistigen Grundlagen des Parteiprogramms der Antragsgegnerin aus ("lebensrichtiges Menschenbild", "Volksgemeinschaft", "Systemgegnerschaft".)

Unter der Zwischenüberschrift "Verfassungswidrige Ziele in programmatischen Äußerungen der NPD" wird als Verbotsgrund an erster Stelle "Grundsätzliche Ablehnung des ‚Systems'" geltend gemacht.

Zur Erläuterung heißt es in der Antragschrift (S. 37) wörtlich:

"Die NPD kämpft gegen das ‚System', womit sie die freiheitliche Ordnung in Deutschland meint. Die NPD verwendet den Begriff in bewußter Anlehnung an den Nationalsozialismus, der dieses Wort verächtlich für die Weimarer Republik benutzte."

Diese Behauptung wird ohne Begründung vorgetragen.

Aus programmatischen Erklärungen der Partei wird allein folgender Satz aus dem Parteiprogramm zitiert:

"Wir stehen mit einem lebensrichtigen Menschenbild gegen Fremdherrschaft und Fremdbestimmung, gegen Überfremdung, Ausbeu-tung und Unterdrückung, für deutsche Freiheit, für Freiheit der Völker, für eine soziale Neuordnung in Deutschland, die unserem Menschenbild entspricht."

Ein gedanklicher Bezug dieser Programmaussage zu dem hier zu untersuchenden Vorwurf, die NPD bekämpfe die "freiheitliche Ordnung" in Deutschland, läßt sich nicht herstellen.

Es läßt sich aber an dieser Stelle die Fehlkonstruktion des Vorwurfs aufzeigen:

Das Welt- und Menschenbild mag sein wie es will, es hat sein geschütztes Dasein im Bereich der Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Will die Antragstellerin geltend machen, daß die Antragsgegnerin einen falschen Glauben habe? Will sie sich anheischig machen, den Deutschen einen Glauben vorzuschreiben? Lauert in ihren Absichten eine Neue Inquisition?

Es kann doch im Rahmen der Art. 21 Abs. 2 GG immer nur auf einen politischen Willen ankommen. Das Welt- und Menschenbild muß für die rechtliche Beurteilung gleichgültig sein. Welcher Wille ist es, der daraus folgt? - so steht die Frage.

Die Antragstellerin hat sich die Mühe gemacht, einige Willensmomente aufzuzählen (S. 38 d.AS.) , die für die Antragstellerin - erklärtermaßen - aus dem von ihren Mitgliedern und Anhängern geteilten Menschenbild folgen. Ihr politischer Wille - das ist nun wirklich unverkennbar - richtet sich

gegen Überfremdung
gegen Ausbeutung
gegen Unterdrückung

Die Antragsgegnerin ist

für Deutsche Freiheit
für Freiheit der Völker
für eine soziale Neuordnung in Deutschland

Genau aus diesem Grunde - wir haben es von der Antragstellerin schwarz auf weiß - soll die Antragsgegnerin verboten werden.

Allerdings hat sich die Antragsstellerin die Mühe erspart, aufzuzeigen, daß der hier untersuchte politische Wille sich darauf richtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Das ist nur zu verstehen, wenn es für die Antragstellerin selbstverständlich ist, daß nach ihrem Verständnis diese Grundordnung wesenhaft Überfremdung, Ausbeutung und Unterdrückung bedeutet; daß die freiheitliche demokratische Grundordnung unvereinbar ist mit deutscher Freiheit und mit Freiheit der Völker.

Würde sich die Antragsgegnerin diese Sicht zueigen machen, müßten ihre verantwortlichen Funktionäre mit einer Anklage wegen Verächtlichmachung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB) rechnen.

Um die Systemfeindschaft der historischen Nationalsozialisten als etwas ganz und gar Teuflisches erscheinen zu lassen, erwähnt die Antragstellerin auf S. 38, daß jene der "Demokratie" vorwarfen, die "Weltdiffamierung des deutschen Volkes in der Kriegsschuldlüge". Wahrscheinlich hat die Antragstellerin übersehen, daß der Sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete Braun in der Debatte um das Ermächtigungsgesetz ausdrücklich erklärt hatte, daß die SPD das außenpolitische Programm der NSDAP unterschreibe, daß sie die Kriegsschuldlüge - wie die NSDAP - ablehne.

Beweis: Protokoll der Reichstagssitzung vom 23. März 1933

Und was darauf der Reichskanzler Hitler vorwurfsvoll erwiderte, klingt ziemlich normal, jedenfalls nicht wie Höllengesang. Er führte aus:

Es lag an Ihnen, dafür zu sorgen, daß, wenn schon die äußere Welt uns unterdrückt, die Art, in der das Volk das entgegennimmt, aber wenigstens eine würdige ist. Sie hatten Gelegenheit, gegen alle Erscheinungen der Entwürdigung unseres Volkes aufzutreten. .... Sie hätten vermeiden müssen, daß man dem Deutschen Volke auf Wunsch und Befehl des Auslandes eine neue Verfassung aufoktroyierte. Denn das ist nicht ehrenvoll, sich vom Feinde seine innere Gestaltung aufdrängen zu lassen.

Sie hätten sich damals weiter zur deutschen Trikolore bekennen müssen, und nicht zu Farben, die der Feind in Flugblättern herunterwarf, gerade in einer Zeit der Not und der Unterdrückung durch den Gegner muß man sich erst recht zu seinem Volk und zu seinen Symbolen bekennen. Sie hätten dann Gelegenheit gehabt, selbst wenn die Umwelt uns gezwungen hätte, das alles preiszugeben, was uns früher hoch und heilig war, in der inneren Ausführung die nationale Ehre der Welt gegenüber in Erscheinung treten zu lassen. Sie haben dafür kein Verständnis gehabt.

[zitiert nach Ernst Forsthoff, Deutsche Geschichte von 1918 bis 1938 in Dokumenten, 3. Aufl., Kröner Verlag, Stuttgart 1943, S. 314]

Hitler bezog sich hier auf das Verfassungsdiktat des US-Präsidenten Woodrow Wilson. Dieser hatte das in einer Note vom 3. Oktober 1918 ausgesprochene deutsche Ersuchen um Aufnahme von Waffenstillstandverhandlungen mit Note vom 8. Oktober dahingehend beantwortet, daß die Bereitschaft, auf das Ersuchen einzugehen, davon abhängig gemacht würde, daß das Deutsche Reich der "Demokratisierung und Parlamentarisierung" zustimme. Es war damals Walther Rathenau, der dagegen vehement opponierte. Nach dem Eintreffen der US-Note wiederholte er seine Forderung, das Volk (müsse) sich mit der nationalen "levée en masse" zur Wehr setzen. "Wir wollen nicht Krieg, sondern Frieden. Doch nicht den Frieden der Unterwerfung." In einer zweiten Note schließlich - datierend vom 14. Oktober 1918 - setzte Wilson den Schlußpunkt: Die "Vernichtung jeder willkürlichen Macht, welche es in Händen hat, allein, geheim und auf eigene Willensbestimmung den Weltfrieden zu stören" - d..h. die Beseitigung der Monarchie - wurde zur Bedingung für Waffenstillstandesverhandlungen gemacht (siehe Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 5, Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung, 1. Aufl., 1978, Berlin 1978, S. 561, 567)


Leerlaufend polemisiert die Antragstellerin auf Seite 38 d.AS. dagegen, daß die Antragsgegnerin "die totalitäre Vorstellung des von ihr so bezeichneten ‚lebensrichtigen Menschenbildes'" propagiere. Gern würde man erfahren, von welchen tatsächlichen Annahmen die Antragstellerin dabei ausgeht. Doch diese schweigt sich zu diesem Thema aus. Es verdichtet sich der Eindruck, daß die Regierung in ihrem Kampf gegen die Antragsgegnerin von einem stereotypen Feindbild ausgeht, von dem sie annimmt, daß dieses als "allgemeinkundig" zu gelten, also auch vom Bundesverfassungsgericht ohne weiteres als die reine Wahrheit zu unterstellen sei.

Zum Begriff "lebensrichtiges Menschenbild"

Mitnichten gründete sich der lange Gehorsam unter dem Despotismus auf die Übermacht des Despoten; die gutwillige, zutrauende Schwachheit der Unterjochten, späterhin ihre duldende Trägheit war seine einzige und größeste Stütze.

[J.G. Herder]

Das Menschenbild - davon geht auch die Antragsgegnerin aus - ist der das Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft bestimmende Begriff. Nur von ihm aus sind letztlich alle Bedeutungsfragen, die die Auslegung der allgemeinen Rechtsgrundsätze betreffen, zu beantworten. In dem Bild, das Menschen von sich haben, ist jeweils ihr Freiheitsverständnis ausgedrückt.

Die Antragstellerin trägt - ungeachtet des Art. 4 GG - ihre Sicht des Menschenbildes der Antragsgegnerin vermutlich deshalb vor, weil sie meint, daraus würden sich Anhaltspunkte für ihre Behauptung gewinnen lassen, daß die programmatischen Verlautbarungen der Antragsgegnerin nicht nach ihrem vordergründigen Sinn aufgefaßt werden dürften, sondern in dem dahinterliegenden Sinn, der sich erst bei Berücksichtigung des Menschenbildes der Antragsgegnerin erschließe.

Es ist also geboten, das von der Antragsgegnerin vertretene Menschenbild näher darzulegen. Dieses unterscheidet sich wesentlich sowohl vom Menschenbild des Liberalismus, der von isolierten Sozialatomen, die sich irrtümlich für Individuen halten, ausgeht, als auch vom kollektivistischen Menschenbild des Kommunismus, der die Individualitäten gleichmacherisch in das Kollektiv auflöst, die Individuen dadurch zu Nullitäten degradiert.

Im Gegensatz dazu geht die Antragsgegnerin von einem organischen Verhältnis aus, in dem der Mensch als Teil eines Ganzen seinen Eigenwert dadurch hat, daß das Ganze nur in seinen Teilen vorhanden ist, die ihrerseits ihr Wesen im Ganzen anschauen und erkennen.

Ein gröberes Mißverständnis als die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bestehe auf der Unterordnung des Individuums unter das Kollektiv, ist danach nicht möglich: Im "lebensrichtigen Menschenbild" gilt der Einzelne als Person, d.h. als Subjekt und nicht als Objekt. Er ist verantwortlich in die Gemeinschaft eingebunden , in der er nur dadurch einen Raum zur autonomen Gestaltung seines Daseins gewinnt. Der politische Gestaltungswille, der aus dieser Selbstansicht im Sinne eines Freiheitsideals folgt, richtet sich auf die Gewährleistung von politischen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die die bestmögliche Entfaltung der schöpferischen Kräfte des Einzelnen zum Wohle der Allgemeinheit sowie eine sinnvolle Teilnahme des Einzelnen an der politischen Willensbildung des Gemeinwesens ermöglichen.

Die Verwendung des Begriffes "lebensrichtiges Menschenbild" in der Parteipublizistik der Antragsgegnerin geht auf eine Veröffentlichung von Dr. Rolf Kosiek in Heft 6 der Schriftenreihe der Deutschen Akademie für Bildung und Kultur zurück.

Anlage AG(1) 05

Sie basiert auf einem 1973 vor dem Kulturwerk in München gehaltenen Vortrag.

Rolf Kosiek promovierte 1963 an der Universität Heidelberg mit einer Arbeit aus der Atomkernphysik zum Dr. rer. nat. Er blieb zunächst als wissenschaftlicher Assistent in Heidelberg und ist seit 1972 Dozent für Mathematik und Physik an der Fachhochschule Nürtingen, die zur Gesamthochschule Hohenheim gehört. Er ist Mitglied der Deutschen Physikalischen Gesellschaft, der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte sowie der Deutschen Akademie für Bildung und Kultur und gilt als einer der "Chefideologen" der Antragsgegnerin. Er gehörte dem Parteivorstand an und saß als Abgeordneter im im Landtag von Baden-Württemberg. In den siebziger Jahren ist aus der Partei ausgetreten, um ein Berufsverbot abzuwenden.

Die in der als Anlage vorgelegten Schrift angesprochenen Probleme sind von Kosiek in seinem Buch "Marxismus? Ein Aberglaube!", Verlag Kurt Vowinckel, ausführlicher dargelegt worden.

Die Erörterungen um das "lebensrichtige Menschenbild" sind nicht zu verstehen, wenn der Gedanke, gegen den es streitet, im Dunkeln bleibt. Kosiek benennt den Gegner (Seite 10):
Wohl kaum ein Satz hat in der Geistesgeschichte soviel Verwirrung angerichtet wie der von der Gleichheit aller Menschen. Die richtige Aussage über eine für alle Menschen gleiche menschliche Würde oder das ihnen zuzubilligende gleiche Recht vor dem Gesetz wurde fälschlicherweise auf die Fähigkeiten, Begabungen und Talente des Menschen übertragen. Etwaige Unterschiede zwischen Einzelmenschen oder Völkern sollen nach Meinung der Liberalisten oder Marxisten der verschiedenen Umgebung, dem Milieu, der Erziehung entstammen. Bei Geburt sollen alle gleich sein.
So erklärte die UNO durch ihre Kulturkommission UNESCO am 18. Juni 1950: "Für alle praktischen gesellschaftspolitischen Verhältnisse ist die Rasse nicht sosehr eine biologische Erscheinung als ein sozialer Mythos." Ein Satz gegen alle Wissenschaft.

Im einleitenden Teil betont Kosiek, daß es sich bei dem "lebensrichtigen Menschenbild" nicht um ein "naturalistisches" handele:
Um einem möglichen Mißverständnis vorzubeugen, möchte ich gleich erklären, daß die Naturwissenschaften niemals die eigentliche Grundlage, die echte Begründung eines Menschen- und Weltbildes liefern können, daß es also genau genommen eine "Weltanschauung der Naturwissenschaften" nicht geben kann. Ein Menschen- und Weltbild wird stets letztlich aus ethischen, sittlichen oder religiösen Bereichen stammen müssen. Die Naturwissenschaften können nur eine Reihe notwendiger Bedingungen und Voraussetzungen für ein Menschenbild liefern, gegen die eine Anschauung nicht verstoßen darf. Sie können Zweifel beseitigen und Entscheidungen erleichtern. Sie können vor allem Ideologien, die gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen, als falsch und lebensfeindlich aufweisen. (Seite 1)

Kosiek grenzt damit das "lebensrichtige Menschenbild" nicht nur vom Sozialdarwinismus sondern vom Sozialempirismus überhaupt ab. Letzterer setzt den Menschen als Vereinzelten Einzelnen, als Sozialatom, wie er dem Menschenbild des Liberalismus entspricht. Dieses atomistische Menschenbild - wer wollte das heute noch übersehen? - ist der ideologische Reflex des angelsächsischen Pragmatismus (siehe dazu den Exkurs zum angelsächsischen Pragmatismus, unten Seite 297) sowie des anglo-amerikanischen Marktfundamentalismus. Der mit religiöser Inbrunst beschworenen "westlichen Wertegemeinschaft" - die sich jetzt als gemeinschaftszersetzendes Gift in Artikel 1 GG einzunisten versucht - gilt der vereinzelte Mensch als das Höchste. "Daraus aber, daß der Mensch als das Höchste gesetzt ist, folgt, daß er keine Achtung vor sich selber hat, denn erst mit dem Bewußtsein eines höheren Wesens erlangt der Mensch einen Standpunkt, der ihm eine wahre Achtung gewährt"(Hegel, Philosophie der Geschichte, W 12/124).

Welche negative Dynamik dieses liberalistische Weltbild in sich birgt, hat unlängst George Soros, ein erfolgreicher Praktiker des Globalismus, plastisch dargestellt. Über seine Bedeutung bezeugte Strobe Talbot, ehemaliger stellvertretender Außenminister der USA, daß die USA versuchen, ihre Politik mit Deutschland, Großbritannien und George Soros abzustimmen Dieser wohl erfolgreichste Spekulant aller Zeiten ist zugleich der schärfste zeitgenössische Kritiker des Kapitalismus. In seinem Buch, "Die Krise des Globalen Kapitalismus" warnt er:



Soros:
"Der Kapitalismus, mit seinem blinden Vertrauen auf die Marktkräfte, stellt nun eine vollkom­men neuartige Gefahr für die offene Gesellschaft dar, und die zentrale Aussage dieses Buches lautet deshalb: Der heutige Marktfundamentalismus ist eine wesentlich größere Bedrohung für die offene Gesellschaft als jede totalitäre Ideologie." (S. 21f)

.....

Ich glaube, daß die Mängel des Marktmechanismus zur Bedeutungslosigkeit verblassen, wenn man sie mit dem Versagen jener Bereiche vergleicht, den ich als Nichtmarktsektor bezeichnet habe. Damit meine ich die kollektiven Interessen der Gesellschaft, die Werte, welche auf Märkten keinen Ausdruck finden. Manche Menschen bezweifeln sogar, daß solche kollektiven Interessen überhaupt existieren. Die Gesellschaft, sagen sie, bestehe aus Individuen, und deren Interessen kämen am besten in ihren Entscheidungen als Marktteilnehmer zur Geltung." (S. 25)

....

Zu den Bereichen, die nicht allein durch Marktkräfte reguliert werden dürfen, gehören viele der wichtigsten Dinge des Lebens, von moralischen Werten über Familienbeziehungen bis zu ästhetischen und intellektuellen Errungenschaften. Dennoch versucht der Marktfundamenta­lismus in Form eines ideologischen Imperialismus unablässig in diese Regionen vorzustoßen; ihm zufolge müßte man alles Gesellschaftliche, und allen Verkehr zwischen den Menschen als tauschorientierte, vertragsbegründete Beziehungen betrachten und mit Hilfe eines einzigen gemeinsamen Maßes, des Geldes, bewerten. Jedes Tätigwerden sollte so weit wie möglich durch die unsichtbare Hand der profitmaximierenden Konkurrenz reguliert werden. Dieses Eindringen der Marktideologie in Bereiche, die jenseits von Wirtschaft und Ökonomie liegen, hat zweifellos zerstörerische und demoralisierende Folgen für die Gesellschaft. Doch ist der Marktfundamentalismus inzwischen so mächtig, daß alle Kräfte, die sich ihm zu widersetzen wagen, kurzerhand als sentimental, unlogisch oder naiv gebrandmarkt werden." (S. 27)

In Wahrheit ist der Marktfundamentalismus selbst naiv und unlogisch. Auch wenn wir die größeren moralischen Fragen beiseite lassen und uns lediglich auf das ökonomische Feld kon­zentrieren, ist die Ideologie des Marktfundamentalismus in sich hoffnungslos widersprüchlich. Um es kurz und einfach zu sagen: Selbst wenn die Marktkräfte nur uneingeschränkte Geltung für den rein ökonomischen und finanziellen Bereich erhalten, produzieren sie Chaos und können letztlich sogar den Sturz des demokratischen kapitalistischen Weltsystems herbei­führen. Dies ist zugleich die wichtigste praktische Implikation meines Buches." (S. 27)

.....

Diesmal geht die Gefahr nicht vom Kommunismus aus, sondern vom Marktfundamentalismus. Der Kommunismus zerstörte den Marktmechanismus und unterwarf alles wirtschaftliche Han­deln kollektiver Kontrolle. Der Marktfundamentalismus hingegen strebt nach Abschaffung des kollektiven Entscheidungsprozesses und will ein Primat der Marktwerte über alle politischen und sozialen Werte. Beide Extreme sind falsch. Was wir brauchen, ist eine gesunde Balance zwischen Politik und Markt, zwischen dem Aufstellen von Regeln und dem Spielen nach Regeln." (S. 28)

.....

Eine auf Tauschakten beruhende Gesellschaft, so glaube ich, untergräbt gemeinsame Werte und lockert moralische Hemmungen. Kollektive Werte bringen die Sorge um andere zum Aus­druck. Sie implizieren, daß der einzelne einer Gemeinschaft angehört - sei es eine Familie, ein Stamm, eine Nation oder die Menschheit -, deren Interessen vor den Eigeninteressen des Indi­viduums rangieren. Eine auf Tauschakten basierende Marktwirtschaft ist jedoch alles andere als eine Gemeinschaft. Jeder muß seine Interessen wahren, und in einer wölfischen Welt werden Skrupel zur Belastung. In einer reinen Tauschgesellschaft können Menschen, die keine Rück­sicht auf andere nehmen, sich freier bewegen und werden wahrscheinlich als erste durchs Ziel gehen." (S. 113)

Das "lebensrichtige Menschenbild", für das die Antragsgegnerin steht, ist die völlige Verneinung und Überwindung der Religion des Egoismus, wie sie sich im Kult der "Westlichen Wertegemeinschaft" offenbart. Kosiek ruft zur Begründung das Grundmotiv des Deutschen Idealismus in Erinnerung (S. 2):

Kosiek
Ein lebensrichtiges Menschenbild geht von einer umfassenden, ganzheitlichen Schau der Dinge und Vorgänge aus, von einer einheitlichen, nicht dualistisch oder sonstwie gespaltenen Welt. Der scharfe Gegensatz der Philosophie von Geist und Materie oder der des Christentums von Körper und Seele hat sich als haltlos erwiesen und muß abgelehnt werden. Die psycho-physischen Wechselwirkungen haben sich als so stark erwiesen, daß auch für den Menschen Körper und Geist als Einheit aufgefaßt werden müssen. Lebensrichtiges Denken betrachtet also die menschliche und außermenschliche Welt stets vom Standpunkt des Lebens aus und kann von daher auch Einzelfragen folgerichtig und einheitlich lösen.

Im Zuge der an sich begrüßenswerten Befreiung und Weitung des menschlichen Geistes aus Unmündigkeit und Fremdbestimmtheit wurde mit der Aufklärung im Sturmlauf gegen alle Tabus und irrationalen Begebenheiten das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, als man meinte, der menschliche Verstand, der reine Intellekt, müsse autonome Entscheidungsbefugnis haben, er sei die einzige Wahrnehmungs- und Urteilsinstanz. Es trat ein Kult des Intellektes ein, unter dessen Druck die nichtrationalen Bereiche, das Geistig-Schöpferische, das Seelische, das Unbewußt-Instinkthafte wie das Körperlich-Biologische vernachlässigt wurden.

Und daran, an einem übersteigerten, einseitig überbewerteten Intellektualismus, leiden wir heute. Hier liegt der Grund für viele Krankheiten unserer Zeit. Unter der Macht des Intellektes drohen die echten Quellen des Geistes zu versiegen. Die natürliche Harmonie des Menschen aus Körper, Geist-Seele und Verstand ist durch die Alleinherrschaft des Verstandes zerstört. ....

Es ist hier anzumerken, daß der realgeschichtliche Absturz des Deutschen Volkes im Zeichen des historischen Nationalsozialismus gerade darin begründet ist, daß Hitler mit seiner Politik schließlich diesen Weg des Deutschen Idealismus verlassen hat. Der Nationalsozialismus war an sich als lebendiger Gedanke der Volksgemeinschaft auch in seiner realisierten Erscheinung (vgl. dazu Lloyd George unten Seite 199) die zukunftsfähige Überwindung des Liberalkapitalismus. Aber als historischer Herausforderer, als nur abstrakte (erste) Negation der untergehenden Alten Welt, hatte er - die Hegelsche Logik macht es einsichtig - das Alte auch noch an sich: der Auserwähltheitswahn des Judaismus wurde jetzt auf das Deutsche Volk, bzw. auf die arische Rasse bezogen; das radikal naturalistische angelsächsische Weltbild, das im Sozialdarwinismus gipfelt, wurde übernommen. Hitler hatte keinen Gottesbegriff, deshalb setzte er auf seine Weise den arischen Menschen als das Höchste Diesen hielt er für berechtigt, im vermeintlichen Überlebenskampf anderen Rassen das Lebensrecht abzusprehcen, wenn dieses vermeintlich mit den arischen Lebensinteressen kollidierte. Um jegliche Gewalttat an anderen Völkern und Rassen zu rechtfertigen, argumentierte er in gut englischer Art und Weise mit vermeintlich "ehernen Naturgesetzen".

Die geistige Grundlage des Naturalismus aber ist der Verstand (David Hume, John Locke), der sich von der Vernunft emanzipiert wähnt. Der Verstand trennt die Momente des Lebendigen, d.h. er tötet in letzter Konsequenz (vgl. dazu den Exkurs zur Moderne, unten S. 154)

Hegel hat schon in seinen frühen Werken die Anmaßung des Verstandes zurückgewiesen. "Die Aufklärung" - so schreibt er 1802 - "drückt schon in ihrem Ursprung und an und für sich die Gemeinheit des Verstandes und seine eitle Erhebung über die Vernunft aus,..."(W 2/183).

(Zur Erläuterung und Vertiefung dieses Gedankens vgl. den Exkurs über die Moderne Seite 154)

Die realgeschichtlichen Konsequenzen der "Kontaminierung" des historischen Nationalismus mit dem Denken der Alten Welt verschafften der Kriegspropaganda des Deutschenhassers Franklin Delano Roosevelt, der das Deutsche Volk seine Führung dämonisierte, eine vordergründige Plausibilität und damit politische Durchschlagskraft.

Im "lebensrichtigen Menschenbild" der Antragsgegnerin ist dieser Rückfall in das naturalistische Weltbild überwunden, die bewußte Hinwendung zum Deutschen Idealismus zum Programm erklärt. Die Natur und ihre "Gesetze" sind nicht mehr Imperativ und Maß für die Politik. Die heute maßgebende Betrachtungsweise ist in dem Goethewort "Alles Vergängliche ist nur ein Gleichnis" vollkommen ausgedrückt. Der Geist wird nicht mehr auf "Natur" zurückgeführt (Reduktionismus), sondern die Natur als eine andere Gestalt des Geistes erkannt.

Der Parteivorssitzende Udo Voigt hat sich zu den weltanschaulichen Grundlagen der Antragsgegnerin, damals Leiter des Amtes für Bildung, Mitglied des Parteipräsidiums und bayerischer Landesvorsitzender der Partei w, in einem Grundsatzartikel

Anlage AG(1) 06

u.a. wie folgt geäußert:
Bis weit in das 18.Jahrhundert hinein hatte die christliche Religion die Funktion einer Integrationsideologie inne. Ihre "Werte" bestimmten die politischen Ordnungsformen im christlichen Abendland. In der Suche nach einer neuen Daseinsdeutung auf Grund der Fundamentalkritik an den Offenbarungsreligionen finden die Menschen im Nationalismus und Marxismus eine neue Antwort.

Nach Kant ("Kategorischer Imperativ") und der Lehre von der Vernunft als "Erfahrung" Hegels wird in Deutschland für den nationalen Gedanken das Werk von Johann Gottfried Herder bestimmend. In seiner Ablehnung gegen die Aufklärung lehrte er, daß zwischen Natur und Menschengeschlecht ein tiefer Zusammenhang bestehe. Diesen wieder freizulegen, bedeute wahre Kultur ("Humanität"), welches sich z.B. im altererbten Volksgut u. in den vom Volksgeist inspirierten Schöpfungen der echten Genies zeige.

Der Gehalt dieser Aussage erschließt sich erst, wenn Herders Humanismusbegriff vergegenwärtigt wird:

Humanität ist der Zweck der Menschennatur, und Gott hat unserm Geschlecht mit diesem Zweck sein eigenes Schicksal in die Hände gegeben.

[J.G. Herder; wegen der Einzelheiten siehe den Exkurs "Herder zum Begriff der Humanität, unten S. 150, es handelt sich dabei um eines der eindrucksvollsten Dokumente des Deutschen Idealismus.]

Der Grundsatzartikel des Pareivorsitzenden hat weiter folgenden Wortlaut:

Voigt
Die Erkenntnisse von Darwin, die Aussagen von Fichte, Schleiermacher und Arndt bestimmen fortan die Denkweise der politischen Richtung des Nationalismus, welcher durch die Ergebnisse des Zweiten Weltkrieges in Deutschland noch in diesen Tagen durch die Herrschenden in der BRD negativ belegt ist, in vielen Ländern der Erde hingegen Grundlage der Politik ist.

Der Begriff des Nationalismus wurde in der Nachkriegszeit systemübergreifend durch die Vertreter der kapitalistischen Ordnung der BRD und den Marxisten in der DDR diskreditiert und vielfach gleichgesetzt mit dem "Chauvinismus" (einer krankhaften Übersteigerung des nationalen Gedankens) und den daraus resultierenden und fremde Völker unterwerfenden "Imperialismus".

Was also ist "Nationalismus": "Der Nationalismus ist eine jener Ideologien, die Großgruppen binden und von Ihrer Umwelt abgrenzen, Ihnen einen Ort und eine Rolle in der Geschichte der Menschheit oder Ihres Kulturkreises zuweisen, die die Hingabe und manchmal den Fanatismus ihrer Angehörigen herausfordern, ja ihnen den Sinn ihres Lebens deuten."(Zitat nach E. Lemberg "Nationalismus").

Der NPD ihrem Parteiprogramm und den überwältigenden Wahlerfolgen der Gründerzeit ist es zu verdanken, daß in dem immer noch besetzten Nachkriegsdeutschland, in Verbindung mit den Erkenntnissen der modernen Verhaltensforschung (Konrad Lorenz), erstmals wieder der Nationalismus in Deutschland zur Grundlage der Politik einer Partei gemacht wurde. Auf Grund der historischen Reflexion durch die NPD, ausgedrückt in den "Thesen zum Nationalismus" von 1977 (u. a. erarbeitet von Günter Deckert), verstehen wir Nationaldemokraten den Nationalismuu als "Befreiungsnationalismus", der sich scharf von den imperialistischen Ideologien des Liberalismus und des Kommunismus abgrenzt, ja denen gegenüber vielfach im Widerspruch steht. Daß der Nationalismus Grundlage für die Freiheit der Völker ist, ja Unterdrückungsideologien und Fremdherrschaft hinwegfegen kann, hat die Entwicklung in Mitteldeutschland und im Osten bewiesen.

1. Das wissenschaftlich gesicherte Menschenbild gegen das Gleichheitsdogma von Liberalismus und Marxismus
Wir alle kennen die Thesen der Verfechter des"Gleichheitsdogmas "Alle Menschen seien gleich!"
Wir Nationaldemokraten hingegen anerkennen die natürliche Ungleichheit der Menschen. Moderne Forschungsergebnisse bestätigen uns darin, da sie beweisen, daß die Menschen größtenteils (70-80%) durch ihre Erbanlagen und nur teilweise durch Umwelteinflüsse geprägt sind. Für uns sind die Menschen nur vor dem Gesetz gleich!

Diese nationalistische Erkenntnistheorie beruht also auf der Natur des Menschen und fordert daher die Einbeziehung der Naturgesetze in die politische Handlung. Nur wer dieses begreift und sich damit auseinandersetzt, wird verstehen, daß die Fehler der Etablierten in sich logisch sind und mit ihrem falschen Menschenbild zusammenhängen. Da sie daran glauben, werden sie die Fehler unbeirrbar weiter begehen:
Beispiel: Wenn Kinder in Deutschland fehlen, wird die Rente nicht mehr finanzierbar, das Sozialsystem bricht zusammen. Da müssen eben Ausländer diesen Mißstand der Netto-Reproduktionsrate unseres Volkes ausgleichen. Da nach ihrer Ansicht alle Menschen gleich sind, ist es dabei völlig unwichtig, ob Schwarzafrikaner, Chinesen oder Türken nach Deutschland geholt werden. Den Menschen in ihren Heimatländern zu helfen und für deutsche Familien Kinder wieder erstrebenswert zu machen, kam oder kommt den BRD-Politikern nicht in den Sinn. Keine nationale Regierung auf der Welt würde einen solchen Unsinn praktizieren.

Die Bonner Vertreter des Liberalismus finden wir überall in den sogenannten etablierten Parteien. Sie betreiben Wissensverzicht durch Leugnung oder gar Diffamierung. Allesamt träumten sie von den nunmehr 200 Jahre alten Gedanken der Aufklärung und vertreten die "Milieutheorie" (Taine): Allein die Umwelteinflüsse prägen den Menschen (nach Rousseau im "Emile": "Die Natur hat mich gut und glücklich geschaffen, und wenn ich anders bin, so ist das die Schuld der Gesellschaft"). Im Ergebnis dieses Systems entstehen daraus z.B. antiautoritäre Erziehung (wenn mein Kind nicht erzogen wird, kann es sich nur zum Guten entwickeln...), Resozialisierung (der Verbrecher ist ja gar nicht schuld, sondern die Gesellschaft! - Dieser Unsinn kostet uns jährlich Milliarden DM).

Wir Nationaldemokraten hingegen anerkennen, daß der Mensch Teil der Natur ist und somit auch ihren Gesetzen unterliegt. Erkenntnisse der modernen (Natur-) Wissenschaften, z.B. Verhaltensforschung, Anthropologie, Biologie, Ethnologie sind somit in die praktische Politik einzubeziehen.

[Hier darf das Wort "auch" nicht überlesen werden. Damit ist anerkannt, daß der Mensch nicht ausschließlich dem Regiment der Natur gehorcht, sondern mehr ist - nämlich auch Geist. Im Deutschen Idealismus ist die Natur als eine andere Gestalt des Geistes erkannt und darin die Entgegensetzung von Geist und Natur aufgehoben im dreifachen Hegelschen Sinne von beendet, bewahrt und erhöht. HM]
2. Ethnopluralismus: Der Grundsatz der Vielfalt der Völker gegen One-World-Ideologie"

Entschieden wendet sich der Nationalismus gegen die Herabstufung der Völker zu Objekten von Weltbeglückungsideologien und damit gegen die dahinter stehenden Macht- und Wirtschaftsinteressen: Einheitliche Rahmenbedingungen zur Rekrutierung von Arbeitsplätzen, zur Ausbeutung von Rohstoffen und zum Warenabsatz zu schaffen. Diese Politik führt zur Ausbeutung und Unterdrückung, zur Entfremdung, Beherrschung, ja teilweise zur Ausrottung ganzer Völker.

In der Vielfalt der Völker und Kulturen sehen wir einen großen und erhaltenswerten Reichtum der Erde. Die Völker der Welt haben ein Recht auf Wahrung ihrer nationalen Identität und Erhalt ihrer kulturellen Traditionen, auf Selbstbestimmung, Einheit und Freiheit, der von ihnen selbst gewählten Werteordnung.

3. Nationalismus im Widerspruch zu Imperialismus und Chauvinismus

Gleich ob Marxismus oder Liberalismus, sie alle sind imperialistische Weltbeglückungsideologien. Ob militärisch (Kriege, Eroberung, Besetzung, Fremdherrschaft), ob wirtschaftlich (Ausbeutung, Gleichschaltung, Schaffung von Abhängigkeiten ), oder kulturell ("American Way Of Life"), ihr Absolutheitsanspruch und Sendungsbewußtsein zerstört anstatt zu bewahren und zu erhalten und neu aufzubauen. Der Chauvinismus, der das eigene Volk über andere Völker stellt, kann eine Variante des Imperialismus sein.

Wir Nationalisten stehen im Gegensatz zu den universalistischen Weltbeglückungsideen. Der Nationalismus trennt Völker nicht, er verbindet sie im gemeinsamen Kampf gegen den Imperialismus. Je stärker in Zukunft der Imperialismus auftritt, um so stärker wird der Nationalismus zur internationalen Notwendigkeit und ist Befreiungsbewegung der Völker gegen jede Form von Unterdrückung.

Aufgrund eines falschen Menschenbildes werden derzeit Millionen von Menschen aus ihrer angestammten Heimat in fremde Siedlungsräume deportiert, falsche bildungs- und gesellschaftspolitische Ziele verfolgt. Im Ergebnis heißt dies "Zwangsintegration von Ausländern", "Arbeitslosigkeit"",Gesamtschule"",antiautoritäre Erziehung", "Umerziehung", "Leugnung der Mutterrolle der Frau", usw.
Eine Umkehr der Politik kann nur durch eine Werte-Umkehr, bzw. durch das Setzen neuer Werte erfolgen, die sich an den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Bedürfnissen der Menschen orientiert. Nur der Nationalismus kann der zunehmenden Entmündigung, Entfremdung und dem Identitätsverlust der Menschen entgegenwirken.

Diese Ausführungen sind eindeutig. Die oft gehörte Behauptung, die Antragsgegnerin spreche sich gegen die Gleichberechtigung der Menschen und Völker aus, sie sei chauvinistisch und würdige andere Völker und Rassen herab, erweist sich als Propagandalüge.

Daß diese Lüge so erfolgreich ist, bedarf der Erörterung. Sie befriedigt ein sozialpsychologisches Entlastungsbedürfnis.

Das Gleichheitsdogma ist nie losgelöst von der jeweiligen geistesgeschichtlichen Landschaft zu verstehen. Gegenwärtig spielt es angesichts der massiven Ächtung des Rassismus eine Rolle als neurotisches Symptom, in dem sich der diskriminierte und deshalb verdrängte Rassismus der Gleichheitsdogmatiker in verstellter Sprache zu Wort meldet. Diese nehmen natürlich - wie alle Menschen - die Rassenunterschiede wahr. Die Wahrnehmung der Unterschiede ist bei ihnen begleitet mit Gefühlen der Höherwertigkeit der eigenen Rasse, also der Minderwertigkeit anderer Rassen. Da sie aber diesen Gedanken - weil er ihnen als "unanständig" gilt - in sich nicht zulassen, unterdrücken sie ihn, indem sie dem wahrgenommenen Unterschied - gegen den tatsächlichen Befund - jegliche Bedeutung nehmen. Es handelt sich also um eine Erscheinungsform der Heuchelei, die als political correctness das dominierende Verhaltensmuster der sogenannten Gutmenschen bildet. Die tiefenpsychologische Forschung hat aufgedeckt, daß je stärker geächtete Gedanken ins Bewußtsein drängen, desto größer wird der Verdrängungsaufwand. Schließlich gelingt die Verdrängung nur noch durch Projektion, d.h. die geächtet Regung wird bei anderen ausgemacht und mit größtem Haß an diesen verfolgt. In Deutschland ist dieses Phänomen auf den Straßen zu beobachten, wenn sogenannte Antifaschisten sich gewalttätig auf Demonstranten stürzen, die sie für "Neonazis" halten.

Die Antragstellerin macht sich diesen sozialpsychologischen Zusammenhang zunutze, indem sie Rassismus- und Antisemitismusvorwürfe zur Verteufelung derjenigen politischen Kräfte einsetzt, die für die Erhaltung des Deutschen Volkes eintreten.

Die Lösung des Rätsels und damit die Überwindung des Rassismus, und damit notwendig des Gleichheitswahns liegt in dem von der Antragsgegnerin im Geiste der deutschen idealistischen Philosophie vertretenen "lebensrichtigen Menschenbild". Um das zu erkennen, braucht man nur die logische Struktur des Problems zu betrachten. Zu beachten ist dabei allerdings, daß die hier angesprochene Logik nicht mit den Regeln des verständigen Denkens verwechselt werden darf. Dieses ist einseitiges Denken und nicht geeignet, das Leben, konkreter: den Geist zu begreifen.

Einen ersten Eindruck von diesem Denken mag der Exkurs zur Hegelschen Logik vermitteln (unten Seite 169).

Udo Voigt hat sich in dem hier zitierten Aufsatz ausdrücklich auf den Hegelschen Vernunftbegriff ("Vernunft der Erfahrung") bezogen.

Das "lebensrichtige Menschenbild" ist nur in den Denkbestimmungen dieser Vernunft wirklich zu begreifen. Aber selbst wenn man - wie die Antagstellerin - in den Kategorien der verständigen Logik befangen bleibt, sind die programmatischen Aussagen der Antragsgegnerin bei gutem Willen nicht mißzuverstehen.

Die Interpretation der Antragstellerin erweist sich als absichtsvolle Entstellung des politischen Willens der Antragsgegnerin.

Besonders deutlich wird das in den Ausführungen auf Seite 43 der Antragsschrift. Dort wird der im "Strategischen Konzept der NPD" verlautbarte Wille, "den Verfassungsstaat BRD zu einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat" zu vervollkommnen, in sein Gegenteil verbogen.

In dem "Konzept" ist hervorgehoben, daß "neben der Wahrung der individuellen Menschenrechte auch die Existenzsicherung des Deutschen Volkes und die Erhaltung seiner Lebensgrundlagen Verfassungsrang erhalten" sollen. Das ist eindeutig. Was aber macht die Antragstellerin? Sie behauptet, die Antragsgegnerin würde nicht wollen, was sie erklärt habe. Vielmehr müsse mit Rücksicht auf das "gesamte Politikverständnis der NPD", davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin in Wahrheit eine Rangordnung der Rechtsgüter in der Weise einführen wolle, daß der Schutz des Volkes "im biologistischen Sinne" den höheren Rang haben werde.

Hier dreht sich die Argumentation im Kreise: Es geht ja gerade darum, "das gesamte Politikverständnis der Antragsgegnerin" zu ermitteln. Wie sollte es gehen, eine an sich eindeutige Aussage der Antragsgegnerin, die für ihr "gesamtes Politikverständnis" steht, unter Hinweis auf eben dieses "gesamte Politikverständnis" in ihr Gegenteil zu verkehren?

Die Hegelsche Logik schafft Klarheit darüber, wie das Verhältnis von Gemeinschaft und Einzelnem von der Antragsgegnerin gesehen wird.

Die einfachsten Denkbestimmungen des Hegel'schen Systems sind Sein, Nichts und Unterschied (Hegel, Wissenschaft der Logik I, W 5/83). sie sind allem Dasein sowohl in der geistigen als auch in der natürlichen Welt eingeschrieben. Der Hegelsche Satz: "Das reine Sein und das reine Nichts ist dasselbe" (W 5/83), ist das Härteste, was sich das Denken zumutet. Hier hat - so könnte es scheinen - die Gleichmacherei ihr Höchstes geleistet. Das Denken aber hält bei diesem Satz nicht aus, sondern treibt zu dem entgegengesetzten Satz: "Aber ebensosehr ist die Wahrheit nicht ihre Ununterschiedenheit, sondern daß sie nicht dasselbe , daß sie absolut unterschieden , aber ebenso ungetrennt und untrennbar sind und unmittelbar jedes in seinem Gegenteil verschwindet." (W 5/83). Der Unterschied ist ebenso wesentlich, wie Sein und Nichts. Damit ist die Hoffnung der Gleichmacher, das Feld behaupten zu können, zerstoben.

Diese Betrachtung, die ohne weiteres nicht verständlich sein dürfte, ist doch in dem hier zu erörternden Zusammenhang von zentraler Bedeutung und deshalb erforderlichenfalls durch Hinzuziehung eines Sachverständigen für die spekulative Logik im Hegelschen Sinne aufzuhellen (als solcher wird Prof. Dr. Vittorio Hösle - zu erreichen über den Felix Meiner Verlag, Hamburg - vorgeschlagen).

Die Weltanschauung der Antragsgegnerin ist eine Sicht, in der der Unterschied und sein Aufgehobensein im Mittelpunkt stehen. Ihre Politik ist eine Politik der Unterscheidung (z.B. der Völker) und der Versöhnung der Unterschiede (indem das Vorhandensein verschiedener Völker als der Reichtum eines jeden Volkes erkannt ist.).

Das Gemeinwesen und der Einzelne sind unterschieden und zugleich ist an ihnen der Unterschied aufgehoben, indem sich der Einzelne als das Ganze erweist und umgekehrt das Ganze nur in den Einzelnen da ist. In dieser Erkenntnis ist das Gemeinwesen die Identität der Identität und der Differenz seiner Momente. Im Hegelschen System ist das die erste, d.h. die noch abstrakte Definition des Absoluten, d.h. Gottes (W 5/74).

Am ehesten läßt sich dieser Sachverhalt der Anschauung durch die Erläuterung des Verhältnisses von Besonderem und Allgemeinem an einem geläufigen Beispiel näher bringen. (vgl. Exkurs "Die Hand ist auch der Kopf" unten S.162) Diese Ausführungen mögen verdeutlichen, wieweit die Antragstellerin den Sinn des Parteiprogramms der Antragsgegnerin verfehlt hat.

Die von der Antragstellerin in verschiedenen Varianten vorgetragene These, die Programmatik der Antragsgegnerin sei mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar, beruht letztlich darauf, daß die Antragstellerin die Begriffe der Antragsgegnerin in einem Lichte betrachtet, in dem das Wesen der Dinge im unsichtbaren Bereich bleibt (siehe die Ausführungen zum Mystischen S. 177).

Volksgemeinschaft im Sinne des Parteiprogramms der Antragsgegnerin ist also der Zustand des Gemeinwesens, der durch ein Bewußtsein der Einheit von Besonderem und Allgemeinem in besonderer Weise geprägt ist. Es ist ein Zustand der geistigen und politischen Freiheit, in dem alle Staatsgewalt wirklich - und nicht nur scheinbar - vom Volke ausgeht und dorthin auch wieder zurückkehrt.

(vgl. zum geistigen Gehalt der selbstbewußten Volksgemeinschaft den Exkurs: Hegel über den sittlichen Staat 168)

Es ist die als Staat verfaßte Volksgemeinschaft, die die Menschenrechte wahrt und gegen Angriffe schützt (Art. 1 Abs. 1 GG). Deshalb ist das Gemeinwesen auch berechtigt, von ihren Gliedern zur Selbstverteidigung jedes Opfer zu verlangen, auch das Leben, wie es in § 7 Soldatengesetz zum Ausdruck kommt: Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Diese schon von Plato gewonnene, in der Französischen Revolution den westlichen Denkern abhanden gekommene Einsicht kehrt gegenwärtig in das Denken der empirischen Sozialwissenschaften zurück.

Sie lehrt neuerdings wieder:

Demokratie begründet sich immer auf ein der Verfassung vorgegebenes, sich selbst als solches begreifendes Subjekt.

Das jeder demokratischen Verfassung zugrundeliegende Axiom der Volkssouveränität bringt das klar zum Ausdruck. In ihm steckt begrifflich und gedanklich die Prämisse, daß die Antwort auf die Frage, wer das Volk sei, von dem "alle Gewalt ausgeht", immer schon gegeben ist, bevor Staatsgewalt demokratisch organisiert werden kann. Auch die Idee der verfassunggebenden Gewalt des Volkes setzt diese Prämisse voraus: Nicht die Verfassung ist es, die das Volk definiert, vielmehr gewinnt die Verfassung, gerade umgekehrt, ihre Legitimität aus dem im verfassunggebenden Akt sich artikulierenden Selbstverständnis einer Gesamtheit von Bürgern, Volk zu sein. Das ist mit dem gleichen Argument normativ zu begründen wie empirisch zu erklären: Nur wenn alle Entscheidungsbetroffenen sich als an einer gemeinsamen, übergreifenden politischen Identität teilhabend begreifen, wird die Unterscheidung zwischen dem zustimmungsfähigen Entscheidungsrecht der Mehrheit und der nicht zustimmungsfähigen Fremdherrschaft möglich.

[Peter Graf Kielmansegg: "Integration und Demokratie in Jachtenfuchs/Kohler-Koch: Europäische Integration, UTB 1853, Opladen 1996, S. 54 unter Hinweis auf Joseph H.H. Weiler Problems of Legetimacy in Post 1992 Europe, in "Außenwirtschaft 46 S. 186],



Das Menschenbild der Regierung dagegen ist lebensfeindlich und eine Bedrohung für alle Deutschen.

In der Antragsschrift ist es wie folgt dargestellt (S. 23)

Die Verfassung geht ... bei der Ausgestaltung der staatlichen Organisation von den Rechten der Individuen und nicht von dem Recht einer sie tragenden oder überragenden Gemeinschaft aus. Wer "das Volk" über den Einzelnen stellt, verfehlt daher schon im Ansatz den Sinn der Verfassung. Wer die demokratische Ordnung nicht von den Individuen her konzipiert, sondern sie aus einer vermeintlich übergeordneten Idee des "Volkes" herleitet, geht an einer wesentlichen Aussage des Grundgesetzes vorbei."

Diese Sicht der Dinge entspricht genau dem, wovor G. Soros als der größten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung warnt (siehe oben Seite 49). Sie steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ist eine Absage an die geistesgeschichtliche Tradition der Deutschen.

Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. . (BVerfGE 4, 7, 15 ff.)

In diesem Satz liegt, daß der Einzelne nicht ohne die Gemeinschaft gedacht werden kann. Die Existenz der Gemeinschaft ist um des Individuums willen ebenso wesentlich, wie die Existenz des Individuums für die Gemeinschaft. Die "socialitas" des Menschen - so lehrte Samuel Pufendorf - sei die "Wesensmitte seiner Natur, weil nur durch sie menschliche Natur zu ihrer Eigentümlichkeit und Vollendung komme". "Im Mitmenschlichen Sein" erhalte "der Mensch erst seine eigentliche Würde" (H. Denzer, Moralphilosophie und Naturrecht bei Samuel Pufendorf, 1972, S. 93, ferner S. 16 f.; 104 f., 108, 110f., 144ff., 161)

Die totalitären Implikationen des atomistischen Menschenbildes hat kürzlich der Publizist Jan Roß an bestimmten Zeiterscheinungen wie folgt aufgezeigt:

Wer den Staat als Gefahr für die Freiheit ansieht und darum zurückdrängen will, sucht den Feind längst an der falschen Front. "Die Bedrohung der Freiheit in der modernen Gesellschaft", hat Hannah Arendt einmal bemerkt, "kommt nicht vom Staat, wie der Liberalismus annimmt, sondern von der Gesellschaft" selbst. Sie ist es, die den einzelnen durch fortschreitende Atomisierung zu einem immer einförmigeren Sozialkiesel glattschleift, der von der Flut des Marktes zunehmend widerstandslos hin- und hergespült wird. Wer sich da von staatlicher Bevormundung restlos emanzipieren will, wird am Ende sogar mit seiner nackten Existenz zur Disposition des Kosten-Nutzen-Kalküls stehen.

Immer lauter erhebt sich auch in der Bundesrepublik der Ruf nach einer Legalisierung der Euthanasie, der "aktiven Sterbehilfe". Warum, so fragt der vulgärliberale Common Sense, soll ein Todkranker nicht nach der erlösenden Todesspritze verlangen dürfen, warum soll der Arzt sie ihm verweigern? Wie kommt der Staat dazu, seine Bürger zum Aushalten unerträglicher Schmerzen zu zwingen? Wäre das nicht die Krönung der Selbstbestimmung - der selbstbestimmte Tod? Aber das ist wieder ein Kurzschluß. Das Individuum wird an der totalen Selbstbestimmung nicht lange seine Freude haben. Ist das Tötungsverbot erst einmal gefallen, so wird das Kollektiv, geplagt von Überalterung und stranguliert von steigenden Gesundheitskosten, seinerseits die Daumenschrauben anziehen und die Alten und Kranken zur Selbstbeseitigung drängen. Als nutzlose Esser, als Last für Familien und Klinikpersonal werden sie unter Druck geraten, von der Möglichkeit des freigewählten Sterbens nun gefälligst auch Gebrauch zu machen.

Am Beispiel der Niederlande kann man studieren, wie die Duldung der Euthanasie nicht etwa den einzelnen zugute kommt, sondern die ganze Gesellschaft auf die abschüssige Bahn in eine, wie Papst Johannes Paul II. formuliert hat, "Zivilisation des Todes" bringt. Längst sind es dort nicht mehr nur unerträgliche Schmerzen, die mit der Giftspritze beendet werden, sondern auch das ganz gewöhnliche Alterssiechtum oder schwere Depressionen. Die Euthanasie ist zu einer alltäglichen Todesursache geworden. Das mag im einzelnen noch so "freiwillig" vonstatten gehen, insgesamt entsteht ein Klima, in dem sich rechtfertigen muß, wer trotz Krankheit und Pflegebedürftigkeit weiterleben will. Die Abschaffung des Leidens wird zur Abschaffung der Leidenden. Auf dem Gipfelpunkt des liberalen Selbstbestimmungsglaubens kommt so die "Vernichtung lebensunwerten Lebens" wieder auf die Tagesordnung, die man zu Unrecht für ein schreckliches Spezifikum des Nationalsozialismus hält. Die vermeintliche Emanzipation schlägt in einen Normalitäts- und Gesundheitsterror um, in dem die Schwachen, Nutzlosen, Funktions- und Leistungsuntüchtigen um ihre Existenz fürchten müssen. Es fällt nicht schwer, auch in dieser Perversion des Leistungsprinzips die Gesetze des Marktes zu erkennen. Indem der Staat das Leben schützt, im Extremfall sogar gegen den Willen des Lebenden, stellt er sich einem Sozialdarwinismus entgegen, der alles bisher gekannte Manchestertum übertrifft, weil "the survival of the fittest" nun wirklich zu einer Überlebensfrage, zu einer Frage von Leben und Tod wird.

(Jan Roß, "Die neuen Staatsfeinde - Was für eine Republik wollen Schröder, Henkel, Westerwelle und Co.?",Alexander Fest Verlag, o.J., S. 132 f.)

Der Mensch ist Mensch, d.h. geistiges Wesen dadurch, daß er in der Gemeinschaft von Menschen gezeugt und in diese Gemeinschaft, die wesentlich geistiges Gemeinwesen ("Muttersprache") ist, hineingeboren wird. Die so bestimmte Abstammung des Menschen wird für so wesentlich erachtet, daß aus der Würde des Menschen unmittelbar der Anspruch abgeleitet wird, "seine blutsmäßige Abstammung zu erfahren." (Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 1 Abs. 1 , Rdnr. 39). Der Mensch nimmt mit der Sprache den Geist dieser konkreten Gemeinschaft in sich auf, verlebendigt so in sich das Gemeinwesen, das durch ihn fortlebt, sich fortentwickelt, von ihm in die nächste Generation weitergereicht wird. Das Gemeinwesen ist die Fülle des Individuums. Diese Fülle drängt zur Äußerung und ist nur da und real, indem sich der Inhalt des Einen im Anderen spiegelt. Das Glück der eigenen Leistung liegt in der Wahrnehmung und Anerkennung durch den Anderen.

Aristoteles "Nikomachische Ethik":

(Da aber für den tugendhaften Menschen der Freund ein zweites Selbst ist, muß er für diesen dasselbe erstreben wie für sich selbst.) "Er muß also vom Freund mitwahrnehmen, daß dieser ist, und dies geschieht im Zusammenleben und in der Gemeinschaft des Sprechens und des Denkens. Denn dies ist es doch, was Zusammenleben bei den Menschen zu bedeuten scheint, und nicht das Weiden auf derselben Wiese wie beim Vieh. Wenn nun für den Glücklichen das Sein um seiner selbst willen wünschenswert ist, da es von Natur gut und angenehm ist, und wenn ähnliches auch vom Sein des Freundes gilt, so muß auch der Freund zum Wünschenswerten gehören. Was aber für ihn wünschenswert ist, das muß er auch besitzen, sonst wäre er ja in dieser Hinsicht bedürftig. Also bedarf der Glückliche tugendhafter Freunde" (NE IX.1170b 10-19). Da der vollaktualisierte Mensch seine Glückseligkeit nicht außerhalb der Gemeinschaft der Freundschaft finden kann, ist die Theorie der Gesellschaft kein akzidenteller Zusatz zur Theorie des Menschen, sondern ein inhärenter Teil ihrer Zielsetzung.

(zitiert nach Peter Weber Schäfer, Aristoteles, in: Klassiker des politischen Denkens I, , Verlag C.H. Beck 1968, S. 45 (57))

"Menschlichkeit ist Mitmenschlichkeit. Was nicht Mitmenschlichkeit ist, ist Unmenschlichkeit." (Karl Barth, Humanismus, 1950, S. 8). Das isoliert gedachte Individuum, wie es im Menschenbild der Regierung erscheint, ist die Verviehung des Menschen, der Rückfall in die Bestialität. Das ist keine Metapher sondern die Realität einer multiethnischen Anhäufung von Menschen unter den Bedingungen eines babylonischen Sprachengewirrs, in dem die Völker aufgelöst sind.

In dieser Bevölkerungmasse verliert aber auch jeder Einzelne seine Sichselbstgleichheit (sein Ich-bewußtsein) , weiß er nicht mehr, wer er ist. Denn die Substanz des Einzelnen ist der Geist seines Volkes. Alles, was er ist, ist er durch den Geist seines Volkes. Die Auflösung der Völker zeigt sich deshalb am deutlichsten im Anstieg der psychischen Erkrankungen - weltweit. Im Endstadium dieses Verfalls bleibt dem Einzelnen nur seine körperliche Kraft und ihr Verstärkungsmittel (Schlag- und Schußwaffen etc.), die er für den Versuch einsetzen kann, sich selbst zu definieren, ein Ich-Bewußtsein zu erlangen. Die Zerstörung der Völker ist so notwendig begleitet von der gewalt-fundierten Bildung von Mikro-Ethnien (Banden, mafiotische Verbrecherorganisationen; milizionäre Strukturen im politischen Parteienkampf; para-staatliche religiöse Sekten usw.)

Die Mikro-Ethnie treibt aber - wie die Sippe zum Stamm usw. - über sich hinaus. Rassische und religiöse Differenzierungen wirken als Klammer bei der Zusammenfassung der Mikro-Ethnien zu kampfstärkeren Verbänden. Ihr Erscheinen wiederum beschleunigt die Zersetzung des staatlichen Gewaltmomopols, damit der Nation und letztlich des Volkes. Dadurch erfährt die Mikroethnisierung einen neuerlichen Schub usw. usf.

Kennzeichnend für die entstehenden Mikro-Ethnien ist, daß sie für ihre geistige Ausstattung auf Versatzstücke längst geschlagener Schlachten des Geistes zurückgreifen und dadurch das Gepräge von Sekten annehmen, die - eben weil sie mit abgelegtem Geist werben - keine das Volk erfassende propagandistische Kraft entfalten, sondern nur Nährboden für Spaltpilze liefern.

Dieser sich selbst verstärkende Verfall ist das Wesen der Dekadenz.

Ein auf angestammtem Boden seßhaftes Volk dagegen ist eine unproblematische Ethnie. Die durch die Geburt vermittelte Zugehörigkeit hat ihren anschaulichen Mittelpunkt im volkseigenen Siedlungsraum, der von der Gemeinschaft erfüllt und ihre Heimat ist, in die man hineingeboren ist. Die Heimat ist der mythische Ort der Vereinigung der Vielen zu einem Volk. In ihr wurzelt das Wir-Gefühl tief in der Vergangenheit, die in Mythen, Märchen und Sagen, in Überlieferungen und im Wissen um die gemeinsame Geschichte gegenwärtig ist. Im ungestörten Genuß der Heimat erfährt ein Volk seine Macht, sein Anerkanntsein als Person durch andere Völker, die nicht wagen, den Heimatboden anzutasten und damit die Volksmacht zu kriegerischem Zweikampf herauszufordern.

Das alles soll - ohne daß das Volk über die Konsequenzen aufgeklärt und befragt worden ist - zu Lasten der Deutschen mit einem Federstrich für null und nichtig erklärt sein?

Der von der Regierung forcierte Prozeß der Multhiethnisierung Deutschlands kann auch aufgefaßt werden als eine bewußte Politik zur Beeinträchtigung des Bestandes des Deutschen Volkes. Zieht man als weiteren Aspekt die Politik der "Umerziehung" der Deutschen in Betracht, die uns den Gedanken einprägen soll, wir seien das Volk der "Täter von Auschwitz" (vgl. dazu Caspar von Schrenck-Notzing, Charakterwäsche - Die Politik der amerikanischen Umerziehung in Deutschland, Ullstein Verlag, Berlin 1996), so erscheint die These vertretbar, daß das Deutsche Volk gegenwärtig Opfer eines Völkermordes im Sinne des § 220 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative StGB ist: Es sind Kräfte am Werke, die "in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe (das Deutsche Volk) als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Mitgliedern der Gruppe (hier insbesondere der der "Umerziehung" zwangsweise ausgesetzten Jugend unseres Volkes ) schwere seelische Schäden zufügen".

Es dürfte deutlich geworden sein, daß der Angriff der Antragstellerin auf das "lebensrichtige Menschenbild" sich mit einem Hirngespinst befaßt. Ihre Argumentation verdeutlich, daß sie von einem Denken geprägt ist, das eine Politik zur Folge hat, die auf eine Auslöschung des Deutschen Volkes hinausläuft.

Die Antragstellerin setzt mit ihrem abstrakten Menschenbild Denkverbote, deren Aufgabe es ist, die bereits erreichte Multiethnisierung Deutschlands und deren offensichtlich beabsichtigte Steigerung als sakrosankten Zustand jeglicher politischen Infragestellung zu entziehen. Die Thematisierung einer auf die Rückführung der ethnischen Minderheiten in ihre Herkunftsländer sowie auf die Erhaltung ihrer Eigenart zielenden Politik wird als "rassistisch" und "antisemitisch" stigmatisiert.

Um hier die rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe herauszuheben, ist es angezeigt, in Erinnerung zu rufen, daß jeder das Recht hat, sich seine eigene Meinung zu bilden, zu haben und zu äußern. Jeder ist also auch berechtigt, solche Meinungen zu haben und zu äußern, die von interessierter Seite als "rassistisch" bzw. "antisemitisch" bewertet werden. Für diese Meinungen gilt aber - wie für alle möglichen anderen auch - , daß deren Äußerung andere nicht unverhältnismäßig verletzen darf.

Der Achtungsanspruch und die Meinungsäußerungsfreiheit gehören beide zu den höchsten, in der Würde des Menschen als geistiges Wesen wurzelnden Gütern, die die Gemeinschaft zu schützen hat.

So wie die Meinungsäußerungsfreiheit durch den Achtungsanspruch der Anderen temperiert ist, so ist es dieser Achtungsanspruch durch die Meinungsäußerungsfreiheit. Wo sich zwischen beiden ein Konflikt auftut, ist im konkreten Fall durch Güterabwägung die jeweilige Grenze zu bestimmen. Keinesfalls kann allgemein dekretiert werden, daß die Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Achtungsanspruch zurückzustehen habe (Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 5 Abs. I,II Rnr. 266). Das gilt um so mehr, wenn die Meinungsäußerung die Willensbildung des Volkes im politischen Kampf um die Erhaltung des eigenen Volkes und seiner Selbstheit zum Ziele hat. Jede andere Wertung hätte zur Folge, daß die Souveränität des Deutschen Volkes im Interesse der Fremden - einzelner oder von Gruppen - gerade an der strategischen Stelle ausgehebelt wäre, an der sich das Schicksal des Souveräns entscheidet.

Die Meinung, daß der innere Friede in Deutschland durch die nun schon galoppierende Überfremdung gefährdet werde, und die entgegenstehende Meinung, daß die Gegenwehr gegen die Multiethinisierung das friedliche Zusammenleben auf deutschem Boden in Frage stelle, haben eine gemeinsame Quelle: die Erfahrung nämlich, daß die Zuwanderung von Millionen Fremder in unser Land die den Deutschen gewohnte Lebensweise drastisch verändert.

Die Entscheidung, wie sich Deutsche in dieser Situation verhalten wollen, muß frei bleiben.

Diejenigen, die meinen, die zuwanderungsbedingte Änderung der Lebensweise sei nicht hinnehmbar, vielmehr müsse die überlieferte Lebenswelt der Deutschen durch Beendigung der Zuwanderung und durch Rückführung völkischer Minderheiten in ihre Herkunftsländer bewahrt bzw. wiederhergestellt werden, ist rechtlich von gleichem Rang, wie die Bereitschaft, die aufkommenden Spannungen dadurch zu lösen, daß die Deutschen sich der veränderten Lebenswelt durch Aufgabe ihrer Selbstheit anpassen.

Der Kerngedanke der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist der, daß auch derartige grundsätzliche Meinungs- und Willenskonflikte im Deutschen Volke sich im rechtlich geregelten freien Spiel der Kräfte friedlich lösen lassen und daher das Friedensgebot seine innere Berechtigung habe.

Das Friedensgebot verliert seine Kraft aber dann, wenn die eine Willensrichtung - hier der Wille zur Bewahrung der Selbstheit des Deutschen Volkes - durch diskriminierende Sozialtechniken an der freien Entfaltung gehindert wird. Das ist schon dann der Fall, wenn durch massenmediale Beeinflussung der veröffentlichten Meinung ein Klima der Ächtung geschaffen wird, in dem das offene Bekenntnis zu Deutschland als dem Land des Deutschen Volkes im Sinne einer Herkunfts-, Sprach- und Schicksalsgemeinschaft, als moralisch verwerflich, ja als Ausdruck einer nationalsozialistischen "Gesinnung" gebrandmarkt ist.

Der Gesetzgeber bzw. die Regierung mögen sich einbilden, daß es in ihrer Macht liege, durch derartige Mittel den Selbstbehauptungswillen der Deutschen, die es noch sein wollen, ohne die Gefahr der Selbstzerstörung der Verfassung aus dem grundgesetzlich gehegten politischen Raum heraushalten zu können. Die Folge aber kann sein, daß sich der Selbstbehauptungswille - wie Helmut Schmidt vorausgesagt hat - mit elementarischer Gewalt Bahn bricht, und alle Rechtsinstitute, die der Sicherung des staatlichen Gewaltmonopols dienen, in blutigen ethnischen Konflikten und schließlich in einem Befreiungskrieg untergehen. Denn alle Gewalt geht vom Volke aus und nicht von der Verfassung, die sich dieser Gewalt verdankt.

Es wurde bereits gezeigt ( oben Seite 5 ff.), daß bis in die 90iger Jahre hinein in der Führungsschicht der politischen Klasse politische Standpunkte formuliert wurden, die dem Selbstbehauptungswillen des Deutschen Volkes Ausdruck gaben. Im Jahre 2000 hat sich das radikal geändert. Es genügt jetzt schon, wenn der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Merz, erklärt, seine Partei erwäge die Frage, ob Deutschland ein Einwanderungsland sein wolle, zum Gegenstand des Wahlkampfes zu machen, um den Zentralrat der Juden in Deutschland zu veranlassen, vor "geistiger Brandstiftung" zu warnen. Wenn dieser Politiker dann noch drauf insistiert, daß in Deutschland die deutsche Kultur die "Leitkultur" sein müsse, muß er sich vom Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, in öffentlicher Rede Schmähungen der Deutschen und Ihrer kulturellen Leistungen gefallen lassen. Denn was ist es anderes als Herabwürdigung des Deutschen Volkes, wenn Paul Spiegel, als Vorsitzender des Zentralrats der Juden in Deutschland, am 9. November 2000 in öffentlicher Rede vor dem Brandenburger Tor erklärte:

Machen Sie Ihre demokratisch gewählten Politiker mitverantwortlich für das, was hier geschieht. Was nützt es, in einer Sondersitzung des Deutschen Bundestages nach den Attentaten auf die Synagogen in Düsseldorf und Berlin in wohlklingenden Reden den Antisemitismus zu verdammen, wenn einige Politiker am nächsten Tag Worte wählen, die mißverstanden werden können? Wenn sie die Zuwanderungsfrage heute aus taktischen Gründen zum Wahlkampfthema machen wollen, von so genannten "nützlichen" und "unnützen" Ausländern faseln.

Was soll das Gerede um die Leitkultur? Ist es etwa deutsche Leitkultur, Fremde zu jagen, Synagogen anzuzünden, Obdachlose zu töten?

[Der vollständige Wortlaut der Rede ist beim Zentralrat der Juden in Deutschland erhältlich.]

Diese Entwicklung ist höchst gefährlich. Die Massenmedien - von wem auch immer gesteuert - gebärden sich außer Rand und Band (z.B. Fall Sebniz) Sie entscheiden über die Popularitätswerte der Politiker und führen dadurch die Parteien am Gängelband. Diese wiederum haben sich den Staat zur Beute gemacht (Richard von Weizsäker). Das Machterhaltungsinteresse der Parteien und nicht das Gemeinwohl bestimmt das staatliche Handeln. Unter ihrem Einfluß verausgabt der Staat Steuermittel in dreistelliger Millionenhöhe, um - unter Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht - die Gesinnungen der Bürger zu manipulieren. Wo und wann immer diese sich zu ihrem Vaterland bekennen, sich gegen die Multiethnisierung aussprechen und erklären, stolz auf ihr Volk zu sein, werden sie unter dem verlogenen Vorwand, es gelte den "nationalsozialistsichen Ungeist" aus ihren Köpfen herauszubringen - zum Objekt einer Gehirnwäsche gemacht.

Dürfte ein Verfassungsgericht die Wirklichkeit des Volkes, dem es seine Einsetzung verdankt, ignorieren und dieses Volk im Namen einer geistesgeschichtlich nicht herleitbaren Menschenrechtsideologie zur Selbstauflösung zwingen? Müßte das höchste deutsche Gericht vielmehr nicht endlich - dem Parteiengezänk und dem Medienlärm völlig enthoben - die Zustände zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, die sich in den zurückliegenden Jahrzehnten in unserem Lande eingestellt haben?

Wie diese Zustände beschaffen sind und welchen Sprengstoff sie enthalten, ergibt sich am eindringlichsten aus dem Forschungsbericht des "Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung" an der Universität Bielfeld, der unter Leitung von Prof. Wilhelm Heitmeyer aufgrund umfassender empirischer Studien erstellt worden ist. Die Studie ist die erste veröffentlichte "empirische Erhebung in westlichen Industriegesellschaften mit muslimischen Minderheiten, die sich diesem Problemfeld zuwendet." Die Forschungsarbeit ist vom Land Nordrhein-Westfalen mit öffentlichen Geldern gefördert worden. Der Bericht ist als Taschenbuch in der "edition suhrkamp" Neue Folge Nr. 767 erschienen. Das Facit, zu dem die Forscher gekommen sind (S. 183 ff.), wird im Exkurs "Heitmeyer-Studie" unten S. 132 vorgetragen.

Die Ergebnisse der Forschungsgruppe verdeutlichen, wie riskant die Überfremdung des Deutschen Volkes durch zuwandernde muslimische Volksgruppen ist. Es wird deutlich, daß alle Argumente der Befürworter einer sogenannten multikulturellen Gesellschaft (richtig muß es heißen: multi-ethnische Gesellschaft) auf ungesicherten Annahmen beruhen und ihr Projekt daher einen höchst experimentellen Charakter hat. Fast täglich erreichen uns Nachrichten von blutigen ethnischen Konflikten überall in der Welt. Diese Erfahrung läßt das Scheitern des Experiments um ein Vielfaches wahrscheinlicher erscheinen als ein Erfolg. Wie könnte ein Rechtsgebot konstruiert werden, das unter der Annahme der Volkssouveränität dem Deutschen Volk die Verpflichtung auferlegen könnte, die Gefahr des Scheiterns dieses Multiethnisierungsexperimentes und damit den Untergangs in einem multiethnischen Gemisch auf sich zu nehmen?

Die Bielefelder Forschergruppe hat ihrem Bericht die im Exkurs "Muslimische Jugendliche in Deutschland" unten Seite 141 vollständig dokumentierte Reportage der Zeit-Redakteure Helmut Frank, Kuno Kruse und Stefan Willeke vorangestellt, von der eine leicht gekürzte Fassung in der Zeit vom 22. August 1996 veröffentlicht worden war.

Diese Reportage, die die Bielefelder Forschungsgruppe ihrem Bericht sicherlich deshalb vorangestellt hat, weil sie die beobachtbare Wirklichkeit stimmig wiedergibt, mag als Mikroaufnahme der sich in deutschen Großstädten entwickelnden Verhältnisse gelten.

Ist ein Verfassungsgebot denkbar, das die Deutschen nötigt, die Wahrnehmung dieser Verhältnisse und der in ihnen lauernden Gefahren nicht öffentlich zu thematisieren und nicht auf eine Kurskorrektur und Gefahrenabwehr zu drängen?

Wenn - wie bereits vorgetragen wurde - in der Vergangenheit Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland mit drastischen Worten auf die Gefahrenlage hingewiesen haben, aber in Ausübung ihres Amtes keine Änderung bewirken konnten, sondern die Zuwanderung weiterer Millionen Fremder hingenommen haben, ist es dann nicht legitim, über die möglichen Gründe dieser Entwicklung nachzudenken?

Es gibt Äußerungen verantwortlicher Politiker, die an einen machtpolitischen Hintergrund denken lassen.

In der Beilage zur Zeit "ZEIT-Punkte", (1/1993) wird Altbundeskanzler Helmut Schmidt mit einem Bericht über seine Begegnung mit dem damaligen türkischen Ministerpräsidenten Demirel (später Staatspräsident der Türkei) wie folgt zitiert:

"Ich kann mich gut daran erinnern, als ich ihn das erste Mal traf. Das muß anderthalb Jahrzehnte her sein. Wir trafen uns in Ankara. Er war damals Regierungschef und hat zu mir gesagt: Wissen Sie, Herr Schmidt, bis zum Ende des Jahrhunderts müssen wir noch fünfzehn Millionen Türken nach Deutschland exportieren'. Und ich habe zu ihm gesagt: Das wird nicht stattfinden, das werden wir nicht zulassen.' Da hat er gesagt: Warten Sie mal ab. Wir produzieren die Kinder und Ihr werdet sie aufnehmen."

Zur Erhellung des Inhalts dieser Mitteilung seien hier Äußerungen des türkischstämmigen Bundestagsabgeordneten der Grünen, Cem Özdemir, angeführt. Dieser erklärte dem Tagesspiegel (Ausgabe vom 30. März 1999) u.a.:

(Nach seiner Wahl habe es ) zunächst in der türkischen Presse noch eine Diskussion gegeben, welche Erwartungen man an den türkischstämmigen Parlamentarier haben dürfe. Doch schnell setzten sich die Vertreter der türkischen Staatsideologie durch, die davon ausgehen: einmal Türke, immer Türke.....

(Mit Rücksicht auf die von der türkischen Tageszeitung Hürriyet unternommenen Hetzkampagnen führte er aus:) "Es muß die bundesdeutsche Gesellschaft doch interessieren, wenn etwa eine Million Mitbürger und zukünftige Staatsbürger von ihrer Zeitung täglich eingeimpft bekommt, daß sie in Feindesland leben."

Wir erfahren, daß Özedemir inzwischen Personenschutz vom Bundeskriminalamt erhält, weil mit Anschlägen türkischer Nationalisten zu rechnen sei.

Derselbe wird in der Tageszeitung taz vom 11./12. Juli 1998 wie folgt zitiert:

"Sie (die Falken in Ankara) verfolgen .... das Konzept der osmanischen Balkanpolitik des vorigen Jahrhunderts, der Installation einer türkischen Minderheit im Ausland, die per Fernbedienung in Stellung gebracht werden kann.

Die nationalistische Ideologie - eine Sprache, ein Volk und eine Religion, besser: Konfession und zwar die sunnitische versucht man unter den in Deutschland lebenden Türken durchzusetzen.

Es entwickeln sich kommunikative Parallelwelten mit separaten Tagesordnungen .....

Es wird alles durch die Brille Ankaras betrachtet.

Es muß endlich verstanden werden, daß es sich bei Zeitungen wie Hürriyet nicht mehr um ausländische Tageszeitungen handelt, sondern um bundesdeutsche in türkischer Sprache....



Soll es den Deutschen von Verfassungs wegen verwehrt sein, im politischen Raum der Frage nachzugehen, ob dahinter nicht eine geopolitische Strategie von großer Reichweite stecke? Eine Strategie, die sich am Ende des 1. Weltkrieges der seitdem stärksten Weltmacht, den USA, zur Erringung der Weltherrschaft geradezu aufdrängte?

Es war die Frage zu beantworten, wie die USA nach errungenem militärischen Sieg ihren Erfolg dauerhaft - für mindestens 100 Jahre - sichern könnten. Der Morgenthau-Plan, der . die Verwandlung Deutschlands in einen Agrarstaat vorsah, wurde - obwohl er von Roosevelt bereits unterschrieben war - verworfen. Der Kaufmann-Plan, der die Zwangssterilisierung der Deutschen vorsah, war bis in die kleinsten Details ausgearbeitet. Er wurde in der einflußreichen Washington Post und in der weltweit tonangebenden New York Times positiv besprochen, von der politischen Führung aber nicht angenommen. Der Verlauf der hier aufgezeigten Entwicklung und die Äußerung eines hohem UN-Diplomaten sind Anzeichen dafür, daß das Problem Deutschland und Europa für die USA auf dem Wege ethnischer Durchmischung gelöst werden sollte. Am 4. August .1999 erklärte Sergio Vieira de Mello, (Untergeneralsekretär der UN) Ex- U.N. Administrator für das Kosovo, in einer Sendung des US-Radiosenders PBS:



"Ich wiederhole: Unvermischte Völker sind eigentlich ein Nazi- Konzept. Genau das haben die alliierten Mächte im 2. Weltkrieg bekämpft. Die Vereinten Nationen wurden gegründet, um diese Konzeption zu bekämpfen, was seit Dekaden auch geschieht. Genau das war der Grund, warum die NATO im Kosovo kämpfte. Und das war der Grund, warum der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine solch starke Militärpräsenz im Kosovo verlangte -nämlich um ein System ethnischer Reinheit u verhindern."

Es liegt also die Vermutung nahe, daß auf die verschiedenen Bundesregierungen von den USA Druck ausgeübt worden ist, wirksame Maßnahmen zur Begrenzung der unkontrollierten Zuwanderung bzw. zur Rückführung von Ausländern in ihre Heimatländer gegen bessere Einsicht zu unterlassen. In diese Richtung deutet auch die nachdrückliche Aufforderung von Präsident Bill Clinton an die Europäische Union, nun endlich den Weg für eine Vollmitgliedschaft der Türkei frei zu machen. Ein weiteres Indiz ist eine Verlautbarung der UN, daß in den kommenden Jahrzehnten noch 58 Mio Fremde aus Asien und Afrika nach Europa einwandern müßten.

Die im Bundestag vertretenen Parteien sind sich bewußt, daß sich gegen diese Politik im Deutschen Volke Widerstand regt. Bereits jetzt ist nach der Shell-Jugendstudie 2000 eine entsprechend deutschbewußte Einstellung unter Jugendlichen mehrheitsfähig. Daß diese Entwicklung jetzt auch bei der studentischen Jugend zu beobachten ist, geht aus einem Bericht des Tagesspiegel in seiner Ausgabe vom 2. April 2001 hervor, der als "Exkurs zur Einstellung der Studenten" unten auf den Seiten 288 ff. wiedergegeben ist. Die abzusehenden Konsequenzen für die parteipolitischen Konkurrenten der Antragsgegnerin hat Herbert Wehner - wie bereits zitiert (oben Seite 11) - in der Sitzung der SPD-Bundestagsfraktion vom 15. Februar 1982 unmißverständlich ausgesprochen.

Die Lage ist weniger denn je unter Kontrolle. Es mehren sich die Anzeichen, für ein schreckartiges Erwachen der deutschen Öffentlichkeit. Es ist abzusehen, daß die Desinformationskampagnen der Massenmedien (Fall Sebnitz) immer weniger greifen.



Grundsätzliche Ablehnung des "Systems" (S. 37 d.AS.)

Der Antragsgegnerin wird eine "grundsätzliche Ablehnung des Systems" unterstellt und dieser Begriff dahingehend bestimmt, daß damit die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint sei. Also - so wird gefolgert - sei die Antragsgegnerin zu verbieten.

Aus dem Leitartikel des Parteivorsitzenden Udo Voigt, veröffentlicht in der Deutschen Stimme 02/2000 wird wie folgt zitiert:

Die NPD ist der Garant dafür, das "Übel" bei der Wurzel zu packen und mit Stumpf und Stiel auszureißen."

In diesem Artikel befaßt sich der Parteivorsitzende mit der CDU-Schmiergeldaffaire. Sein Beitrag ist überschrieben: "Korruption und Betrug: Nur die Spitze des Eisberges ist bekannt." Der inkriminierte Satz steht in folgendem Zusammenhang:

Wir, die schon lange erkannt haben, welches Spiel man da mit uns treibt, sind zum Handeln aufgerufen. Wir Nationaldemokraten kämpfen schon seit Jahrzehnten gegen Korruption, Machtmißbrauch und Volksverdummung. Wir weisen schon seit Jahrzehnten aus der hausgemachten und systembedingten Krise. Nur wir werden wirklich etwas ändern, dies aber müssen wir den Menschen klarmachen, denn es hilft nicht, heute CDU und morgen aus Protest SPD zu wählen. Die NPD ist der Garant dafür, daß "Übel" bei der Wurzel zu packen und mit Stumpf und Stiel auszureißen. Im Mittelpunkt all unseres Handels steht nicht das Fühlen der eigenen Brieftasche, sondern die Überlebenssicherung unseres Volkes. Mit der NPD könnte das deutsche Volk eine sozial gerechte und gesicherte Zukunft haben, unter der weiteren Herrschaft der Systemparteinen allerdings steht zu befürchten, daß es im Sumpf von Korruption und Spekulation untergehen wird.

Die Begründungslogik der Antragstellerin besteht offensichtlich darin, daß sie das "freiheitlich-demokratische System" mit Korruption, Machtmißbrauch und Volksverdummung gleichsetzt. Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz beweckt aber nicht den Schutz eines Systems von Korruption, Machtmißbrauch und Volksverdummung.

Des weiteren beruft sich die Antragstellerin auf eine nur indirekt zitierte Textpassage aus dem Buch des Publizisten Jürgen Schwab: "Deutsche Bausteine" Seite 89. In diesem Zusammenhang werden aus dem Buch 10 Wörter zitiert wie folgt: "In einem 1999 in dem Verlag ‚Deutsche Stimme' erschienenen Buch ‚Deutsche Bausteine - Grundlagen nationaler Politik' wird ‚das politische System der BRD' als ‚das Grundübel der deutschen Gegenwart' bezeichnet". Diese 10 Wörter sind folgender Textstelle entnommen:

Die gerade vorgenommene Beschreibung der Unterdrückung der nationalen Opposition durch das BRD-System führt zu der Notwendigkeit, dieses "BRD-System" näher zu bestimmen. Im politischen Spektrum des deutschen Nationalismus trifft man heutzutage oft auf Konzeptionslosigkeit, wenn es um Systemkritik im eigentlichen Sinne des Wortes geht. Fragt man den typischen Nationalisten, warum er gegen das "System" ist, dann wird man aller Wahrscheinlichkeit zur Antwort bekommen: "Weil das BRD-System so viele Ausländer nach Deutschland hereinholt und den Nationalstaat abschafft zugunsten einer EU-Diktatur".

Diese Antwort wäre zwar inhaltlich mit einer nationalistischen Position völlig im Einklang, geht jedoch eindeutig am Thema der Systemkritik vorbei, da sich die Frage ja auf den Grund der Ablehnung des BRD-Systems bezog. Die Ablehnung des BRD-Systems mit den vielen Ausländern oder der EU zu begründen ist vergleichbar, die Frage nach dem Namen der Krankheit mit den Symptomen zu beantworten. Die "Krankheit", nach der hier gefragt wird, ist nämlich das politische System selbst, das nicht zu verwechseln ist mit dem Staat oder der Demokratie im allgemeinen. Das politische System der BRD, welches das Grundübel der deutschen Gegenwart darstellt, ist das parlamentarische System, der Parteienstaat. Dieses politische System muß aus seiner inneren Logik heraus alle die genannten Problem wie die Überfremdung des deutschen Volkes zwangsweise produzieren, deshalb muß die Kritik des deutschen Nationalismus am BRD-System selbst ansetzen und erst in zweiter Line an den Symptomen, den vielen Ausländern und der Abgabe nationalstaatlicher Kompetenz an Brüssel. Auf die notwendige Systemkritik soll noch im Abschnitt "Deutscher Fundamentalismus - Nationale Fundamentalkritik" näher eingegangen werden.

Im weiteren Verlauf seines Buches entfaltet der Autor seine Untersuchung. Im Schlußteil führt er unter der Zwischenüberschrift "Alternativen einer neuen Ordnung" ('Seite 297 ff) unter anderem aus:

Das Reich ist die Vergangenheit und die Zukunft der Deutschen oder die Deutschen werden auf Dauer keine Zukunft mehr haben...

Eine nationale fundamentale Opposition muß sich darüber im klaren sein, welche staatliche Ordnung ihr als Alternative zur deutschen Gegenwart vorschwebt. Das soll nicht heißen, daß der Entwurf eines einzelnen Denkers in orthodoxer Verkennung der Möglichkeiten zum alleinseligmachenden Heilmittel auserkoren werden soll, sondern es soll vielmehr innerhalb der nationalen Opposition ein geistiger Wettbewerb über die beste staatliche Ordnung stattfinden und hierzu sind möglichst viele Ordnungsmodelle von freien Denkern einzubringen und dem nationalen Publikum zur Diskussion zu stellen (Seite 289).

In dem Unterabschnitt "Zusammenfassung - was ist zu tun?" macht der Verfasser seine persönliche Position wie folgt kenntlich (Seite 314)

Insgesamt sollen die dargestellten vier bzw. fünf Alternativentwürfe nur dazu anregen, die Diskussion im nationalen Lager über die Möglichkeit einer neuen Ordnung im Widerspruch zum BRD status quo in Gang zu bringen und die zum Teil anzutreffende Systemfixiertheit innerhalb des nationalen Lagers zu überwinden. Der Verfasser animiert die nationale Opposition, sich in der Öffentlichkeit für eine "Präsidialdemokratie" auszusprechen, um die Herrschaft von Parlament und Parteien und somit die Zerrissenheit und Ohnmacht des gesamten deutschen Volkes zu überwinden. Welchem der vorgestellten Entwürfe nun der Vorrang zu geben ist, soll an dieser Stelle dem mündigen Leser überlassen werden. Vielleicht tendiert der eine oder der andere - wie im übrigen auch der Verfasser - für eine Synthese aus verschiedenen Kriterien der vier Entwürfe Oberlechers, Sanders, Finkes und Schüsselburners. Das Beispiel Horst Mahlers zeigt, daß intelligente Deutsche auch in der Lage sein können, weitere kreative Ideenansätze und Ordnungsentwürfe in die Diskussion zu bringen. Das alles kann nur von großem Nutzen sein, es sei deshalb Nachahmung empfohlen.

Abschließend sei noch darauf eingegangen, auf welchen Hohlwege sich die deutschen Nationalisten nicht begeben sollten. Zum einen sei von dem Wahngebilde sowie der Utopie eines "Führerstaates" Abstand zu halten. Dieser Ansatz bietet weder eine sinnvolle Alternative, da wir nicht die Zeiten haben, auf den großen sendungsbewußten "Führer" zu warten und statt dessen lieber ein autoritäres politisches System in Form einer Präsidialdemokratie propagieren sollten. Zum anderen ist auch die Vorstellung einer Ein-Parteien-Diktatur zu verwerfen, die nur die Fortsetzung des Bürgerkrieges unter anderen Machtverhältnissen bewirken würde. Eine Parteienherrschaft, die nur einen Teil des Volkes (d.h. die Parteimitglieder) repräsentieren würde, wäre mit dem völkischen Anspruch einer Volksherrschaft, die hier das gesamte Volk mit einbeziehen will, absolut nicht vereinbar. Zum anderen stellt eine Ein-Parteien-Herrschaft nur die konsequente Pervertierung des liberalen Parteienstaates dar. An diesem Kriterium gemessen ist weder das 3. Reich noch die DDR als das "bessere Deutschland" anzusehen, was in anderer Hinsicht anders aussehen mag, weshalb sowohl die 3. Reichs- als auch die DDR-Biographien vor tendenzieller Verunglimpfung zu schützen sind.

Aber dennoch gilt: Weder der Parteienstaat hat aus der Sicht des Nationalisten eine Daseinsberechtigung, da diese die Summe der (Parteien) Teile, zum (Staas-t) - Ganzen erklärt und alle politisch nicht korrekten Parteien aus diesem "Ganzen" ausgeschlossen bleiben; noch ist es zulässig, eine einzige Partei an die Stelle des Ganzen zu setzen. Also solche politische Ordnung ließe sich nur mit Terror gegen andere parteiliche Bestrebungen aufrecht erhalten. Die Diktatur einer "Partei" im übertragenen Sinne, also im Sinne der Diktatur eines Teiles des Volkesüber das Ganze, wäre demzufolge gegeben, sollte das gesamt deutsche Volk von einer Klasse, von einer Religion bzw. von einer Konfession dominiert und die Nichtangehörigen dieser Teile somit diskriminiert werden.



Und auf Seite 313 gibt der Autor noch folgenden Hinweis:

Den von den Herrschenden dümmlich erhobenen Vorwurf der "Verfassungsfeindlichkeit" kann die nationale Opposition leicht dadurch widerlegen, indem auf den Artikel 146 des Grundgesetzes verweist, der seit Inkrafttreten im Jahre 1949 auf die Vorläufigkeit eben dieser Übergangsverfassung verweist, der auch klar besagt, daß die Gültigkeit des Grundgesetzes, daß unseren Väter und Mütter von den westalliierten Siegern "geschenkt" wurde, an dem Tage verliert, an dem das deutsche Volk sich eine neue und diesmal demokratisch legitimierte Verfassung gibt: ....

Ein solcher Akt setzt voraus, daß das deutsche Volk zunächst einmal idealtypisch eine verfassungsgebende Nationalversammlung wählt - möglicherweise über die derzeit bestehenden Bundestagswahlkreise (je einen Abgeordneten). Diese Nationalversammlung hat dann einen oder mehrere Entwürfe dem deutschen Volk zur Abstimmung vorzulegen, das dann mit absoluter Mehrheit darüber entscheidet.



Soweit zur idealtypischen nationaldemokratischen Vorstellung des Verfassers. Inwieweit sich diese Vorstellung in einer revolutionären Situation, die wiederum aus dem Chaos entsteht, verwirklichen läßt, ist möglicherweise eine völlig andere Sache.

Damit ist aufgezeigt, daß die Antragstellerin in bösartiger Verfälschung der Aussagen des Publizisten Jürgen Schwab eine verfassungswidrige Programmatik der Antragsgegnerin darzustellen versucht.

Es wird deutlich, daß die Antragstellerin mit ihrer Argumentation die Grundlagen eines juristischen Diskurses weit hinter sich gelassen hat. Die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 139 ZBO) scheint die Bundesregierung nicht auf sich beziehen zu wollen.

Jürgen Schwab ist einfaches Parteimitglied. Er spricht nicht für die Partei. Sein Buch ist in einem privaten Verlag, der nicht im Eigentum der Antragsgegnerin steht, herausgebracht worden.

Schwab ist aber insofern ein sachverständiger Zeuge, als er den Stand der innerparteilichen Diskussion reflektiert. Es wird deutlich, daß die Vorstellungen zur verfassungsrechtlichen Form eines freiheitlichen Gemeinwesens noch unbestimmt sind und aus diesem Grunde in der Parteiprogrammatik noch keinen Ausdruck finden. Soweit eine innerparteiliche Diskussion zu diesen Fragen feststellbar ist, steht im Zentrum die Kritik am "Führerstaat" nationalsozialistischer Prägung - das nicht etwa aus Angst vor einem Parteienverbot, sondern aus der Erkenntnis heraus, daß die Idee der Volksgemeinschaft in der vom historischen Nationalsozialismus realisierten Staatsform verdorben ist und dieser Umstand seinem historischen Scheitern zugrunde liegt.

Die Antragsgegnerin als eine demokratisch verfaßte Partei ist willens, die gedankliche Klärung dieser zentralen Frage in ihren eigenen Reihen zum Gegenstand einer geistigen - also in jeder Hinsicht freien - Auseinandersetzung zu machen. Sie sieht ihre Aufgabe nicht darin, ihrerseits Zensur auszuüben. Daß in diese Auseinandersetzung auch Meinungen eintreten, die geistig noch dem historischen Nationalsozialismus verhaftet sind, ist nicht nur unvermeidlich, sondern auch erwünscht - erwünscht deshalb, weil eine Überwindung des sozialdarwinistisch-macchiavellistischen Standpunktes des historischen "Führers" anders nicht möglich ist. Es ist wichtig, daß dieses Denken sich nicht hinter dem Vorhang eines Tabus versteckt und im Verborgenen weiterwirkt, sondern sich zeigt, damit in der Diskussion seine innere Logik zum Ansatzpunkt aufhebender Denkarbeit werden kann. Es ist dabei völlig klar, daß der Ungeist der Hitlerschen Tyrannis nicht die geringste Chance hat, sich soweit durchzusetzen, daß er für die Willensträger der Antragsgegnerin handlungsbestimmend werden könnte.



Im übrigen - das lehrt die Polemik gegen den Standpunkt des Publizisten Jürgen Schwab - scheint die Antragstellerin die Präsidialdemokratie nach US-amerikanischem Vorbild aus dem Formenkreis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausschließen zu wollen.

Daß sich die im Bundestag vertretenen Parteien "den Staat zur Beute gemacht haben", wird nicht nur von der Antragsgegnerin kritisiert. Diese befindet sich insofern in völliger Übereinstimmung z.B. mit dem Altbundespräsidenten von Weizsäcker, dem Bundesminister a.D. Hans Appel, dem Nobelpreisträger Friedrich August von Hayeck, dem Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, dem Staatsrechtler Prof. Schachtschneider und dem Staatsrechtler Prof. Meyer, den Präsidenten der Humboldtuniversität Berlin. Nicht uninteressant ist in diesem Zusammenahng die Tatsache, daß der Bundestagsabgeordnete der Grünen, Hans-Christian Ströbele, auf dem Parteitag der Grünen im März 2001 eben diese Kritik am "System" als den Standpunkt der "Grünen" bekräftigt hat.

Beweis: Zeugnis des Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele

Der Versuch der Antragstellerin, die Antragsgegnerin wegen ihrer Systemkritik zu illegalisieren, zielt auf die Beseitigung der Meinungsäußerungsfreiheit in ihrem politischen Kernbereich und ist daher selbst ein Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

In diesem Zusammenhang stützt sich die Antragstellerin auf einen Bericht Zündstoff - Deutsche Stimme für Berlin/ Brandenburg Nr. 1/2000 über 9. ordentlichen NPD-Landesparteitag für Berlin/ Brandenburg in Borgsdorf vom 23.01.2000. In diesem Bericht wird der Auftritt des stellvertretenden Parteivorsitzenden Dr. Hans Günter Eisenecker wie folgt erwähnt:

"Als Gastreferent hob der stellvertretende Parteivorsitzende Dr. Hans Günter Eisenecker hervor, daß nur die NPD in Deutschland dem inzwischen für alle sichtbaren Fäulnisprozeß des Bonner Systems eine glaubwürdige Alternative entgegenstellen könne. 'Wir wollen nicht bewahren, wir wollen dieses System überwinden, weil davon das Überleben unseres Volkes abhängt', betonte Eisenecker unter Beifall. Die Amerikanisierung der Politik und der Medien in der BRD, das klare Unvermögen der Politik, deutsche Interessen zu erkennen bzw. gar zu vertreten, der untrügliche Instinkt bei vielen Jüngeren, die sich in Deutschland von den sogenannten Eliten nicht mehr repräsentiert fühlen, alles dies hat die NPD in den letzten Jahren zu einer Partei der Jugend werden lassen."

Auch hier ist ein Bezug zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht erkennbar, vielmehr zielt die Kritik auf den "für alle sichtbaren Fäulnisprozeß des Bonner Systems". Dieser müßte nach den Regeln der Logik zum Wesenskern der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören, wenn eine Kritik an Fäulniserscheinungen als Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung als solche gedeutet werden soll.

Entsprechendes gilt für die weiteren auf den Seiten 39 und 40 beigebrachten Belegstellen.

Die Antragstellerin hat auf jeglichen Versuch verzichtet, den Bedeutungsgehalt des Begriffes "System" wie ihn die Antragsgegnerin verseht - aus deren Parteidokumenten zu erhellen.

Hat sich die Antragstellerin bemüht, gestützt auf programmatische Verlautbarungen der Antragsgegnerin einen nachvollziehbaren gedanklichen Zusammenhang aufzuzeigen, der ihr These stützen könnte?

Nichts dergleichen findet sich in der Antragsschrift.

Die Antragstellerin interessiert der manifestierte Wille der Antragsgegnerin überhaupt nicht. Sie geht einen anderen, vom Gesetz nicht gedeckten Weg. Gestützt auf eine im Stile einer Schnitzeljagd zusammengewürfelte - sehr bescheidene - Sammlung von Zitaten, die "schmutzige Meinungen" belegen sollen, ersetzt sie die Realität durch ihr Wunschbild einer verfassungswidrigen Partei. Dabei verfährt sie völlig bedenkenlos: Die gesammelten Zitate werden jeweils bestimmten Personen zuordnet, von denen meistens nicht einmal berichtet wird, in welchem Verhältnis sie zur Partei stehen, ob sie Funktionsträger oder gar Willensorgane der verschiedenen Parteigliederungen sind. Es wird von der Antragstellerin offensichtlich für ausreichend erachtet, daß die Artikel oder Reden, aus denen die Zitate - oft sinnentstellt - entnommen sind, in Zeitungen, Zeitschriften, Mitgliederrundbriefen und sonstigen Publikationen erschienen sind, die der Partei bzw. bestimmten Untergliederungen derselben zugerechnet werden können.

Konkret läßt sich Kritik auf folgende - durch Art. 5 GG geschützte - reine Meinungsäußerungen beziehen:

Äußerung

1. von Jürgen Schwab, S. 38 d.AS./Anlage 24

2. des Fraktionsvorsitzenden im Stadtrat von Königstein, S. 39 d.AS/Anlage 27

3. von Ursula Mann, S. 40 d.AS./Anlage 30

4. von Jürgen Schwab, S. 44 d.AS./Anlage 24

5. Praxenthaler, S. 44 d.AS./Anlage 33

6. von Unbekannt, S. 44 d.AS./Anlage 34

7. von einem "Verantwortlichen für eine Hessische NPD-Publikation, S. 46 d.AS/Anlage 35

8. von de Phillip, S. 47 d.AS/Anlage 36

9. von "Stremme" (Pseudonym), S. 51 d.AS./Anlage 42

10. von Unbekannt, S. 52 d.AS./Anlage 44

11. von Landersvorstand NRW, S. 53 d.AS./Anlage 45 ("Rassenvermischung ist gegen die Natur und Völkermord".)

12. von Frenz, S. 53 d.AS./Anlage 46

13. von RA. Horst Mahler, S. 54 d.AS./Anlage 47

14. von RA. Horst Mahler, S. 54 d.AS./Anlage 48

15. von Unbekannt, S. 55 d.AS./Anlage 49

16. von Unbekannt, S. 55 d.AS./Anlage 50

17. von Unbekannt, S. 56 d.AS./Anlage 54

18. von Frenz, S. 57 d.AS./Anlage 46

Mit diesem Verfahren wird in rechtlich unzulässiger Weise der Unterschied zwischen der Meinung einzelner Personen und dem Willen der Organisation als solcher eingeebnet. Der Antragstellerin scheint es entgangen zu sein, daß sie damit einen Parteitypus als maßgebend voraussetzt, der die politischen Strukturen in den Ländern des ehemaligen Ostblocks kennzeichnete. Dort mußte/konnte man davon ausgehen, daß die in den Parteipublikationen abgedruckten Meinungsäußerungen "ex cathedra" den jeweiligen politischen Willen der Partei als solcher verlautbarten.

Die Antragstellerin hat keine Mühe darauf verwendet, über die Folgerungen aus dem Demokratiegebot für politische Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) nachzudenken. Dieses Gebot schließt das Führerprinzip aus (BVerfGE 2, 14, 40). Aber ebenso ausgeschlossen ist das entgegengesetzte Prinzip, daß als Wille der Partei zu gelten habe, was ein beliebiges Mitglied sich als Inhalt des Organisationswillens wünscht (Anarchie). Vielmehr besagt das Demokratiegebot, daß die Partei sich ihren programmatischen Willen nach demokratischen Grundsätzen zu erarbeiten habe: unter Mitwirkung der Mitgliedschaft "von unten nach oben"; Meinungen und Gegenmeinungen müssen sich auch innerhalb der Partei ungehindert entgegentreten können; Meinungsverschiedenheiten müssen mit geistigen Waffen ausgetragen werden; es darf nicht auf eine auf andere Mittel gestützte Unterdrückung abweichender Auffassungen erfolgen (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 21, Rdnr. 52 ff.).

Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 PartG).

Schließlich kann als gerichtskundig hier vorausgesetzt werden, daß gerade nationale Parteien in besonderem Maße Zielgruppen für die Plazierung von Informanten staatlicher Dienste, von Einflußagenten sowie von Provokateuren sind. Diese können sich - unerkannt - der demokratischen Verfahrensweisen und Garantien bedienen, um mit bedenklichen Meinungsäußerungen und Aktionen dem Erscheinungsbild der Partei in der Öffentlichkeit eine Färbung zu geben, die von ihrem programmatischen Willen abweicht.

Wenn unter diesen Umständen aus Meinungsäußerungen von Mitgliedern und Anhängern eine demokratiefeindliche Willensrichtung der Partei erschlossen werden soll, kann das nur auf der Grundlage sorgfältiger Analysen geschehen, die umfassend das erreichbare Äußerungsmaterial nach anerkannten Methoden sachverständig auswerten. Wenn das Parteienwesen nicht dem unkontrollierten manipulierenden Eingriff staatlicher Instanzen ausgeliefert werden soll, sind bei der Erarbeitung derartiger Analysen die strengsten Maßstäbe anzulegen. Um sich hier einen Einblick in die Methodik derartiger Analyseverfahren zu verschaffen, könnte es hilfreich sein, beim Außenministerium eine Studie darüber anzufordern, wie das im Ausland öffentlich zugängliche Äußerungsmaterial für allfällige Lagebeurteilungen erschlossen wird. Vermutlich würde dabei im Vordergrund die Gewichtung der jeweiligen Quellen und der darin zu Wort kommenden Autoren stehen. Als ebenso bedeutsam würde vermutlich die Herausarbeitung von Themenkomplexen dargestellt werden, für die über längere Zeiträume hinweg Äußerungsprofile zu erarbeiteten sind, um sowohl die sich durchhaltenden Positionen als auch Veränderungen und deren Trends wahrnehmbar zu machen.

Das von der Antragstellerin vorgelegte Material gleicht einer "ekklektischen Bettelsuppe" (F. Engels) und ist für die Erstellung einer Willensanalyse gänzlich ungeeignet. Die bereits erörterten Umstände legen den Verdacht nahe, daß die von den im Bundestag vertretenen Parteien abhängige Antragstellerin ihr Antragsrecht dazu mißbraucht, um diesen Partein die lästige und bedrohliche Konkurrenz "vom Halse zu schaffen".

Wollte man die von der Antragstellerin dem Gericht vorgelegte "Materialsammlung" für die erforderliche Willenserforschung als geeignet und als ausreichend einstufen, müßte die Frage erörtert werden, ob damit nicht ein Staatsstreich gelungen sei. Dann nämlich wäre die Prärogative des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Eliminierung von verfassungswidrigen Partein zum Nebelvorhang für die Diktatur des Kartells der etablierten Parteien verkommen.

Diese Überlegungen bedürfen noch der Ergänzung in der Hinsicht, daß die begreifende Aufnahme des ohnehin dürftigen und ungeeigneten Materials durch eine intensive Vorurteilserzeugung mit den fortgeschrittensten Techniken psychologischer Kriegsführung fast unmöglich gemacht worden ist.

Dabei ist die Regierung - die ja die Regierung nicht nur für die sie tragenden Parteien, sondern für das ganze Volk sein soll - völlig bedenkenlos vorgegangen.

Es wurden auf nicht leicht durchschaubare Weise bestimmte Meinungen in der Weise als "faschistisch", "rassistisch", "antisemitisch" stigmatisiert, daß derjenige, der sie äußert, gesellschaftlich ausgegrenzt wird. Es wird erwartet, daß sich jeder "Gutgesinnte" von dieser Person in jeder nur denkbaren Weise "distanziert". Bleibt die erwartete Distanzierung aus, wird auch derjenige, von dem sie erwartet wurde, ausgegrenzt, weil er wegen der Unterlassung verdächtig ist, der stigmatisierten Meinung ebenfalls anzuhängen (System der "political correctness").

Dabei hat die Antragstellerin die von den Medien jeweils vorgegebenen Stichworte aufgegriffen und in amtliche Verlautbarungen umgesetzt. Die eindrucksvollsten Beispiele sind der Aufruf des Bundeskanzlers zum "Aufstand der Anständigen" sowie die Initiative "Bündnis gegen rechts".

Tatsächlich taucht in der Öffentlichkeit immer häufiger die Losung auf: "Faschismus ist keine Meinung, Faschismus ist ein Verbrechen!" Diese wird nicht nur von sogenannten Antifa-Gruppen, sondern auch von den Jungsozialisten, von der PDS und von Gewerkschaften propagiert. Dabei sind es nicht kontrollierte und auch nicht kontrollierbare Instanzen, die darüber befinden, was in diesem Sinne als "faschistisch" zu gelten habe.

In diesem Klima der Ächtung bestimmter Meinungen hält es die Antragstellerin offenbar für ausreichend, dem Gericht darzustellen, daß die Antragsgegnerin in ihren Publikationsorganen Meinungen zu Wort kommen läßt, von denen die Antragstellerin meint, daß es ein Verbrechen sei, derartige Meinungen zu haben. Sie macht nicht den leisesten Versuch, eine Rechtsgrundlage für ihre Hoffnung aufzuzeigen, daß das Bundesverfassungsgericht diese Argumentationsfigur für seine Entscheidung übernehmen könnte.

Die Antragstellerin hätte berücksichtigen sollen, daß der Begriff "System" durch die wissenschaftstheoretische Entwicklung, hier insbesondere durch die Arbeiten von Niklas Luhmann zum zentralen Begriff der Gesellschaftswissenschaft geworden ist. Sollte die Antragsgegnerin die Verwendung dieses Begriffes vermeiden, nur weil er nach Meinung der Antragstellerin von den nationalsozialistischen Sprachschatz aufgenommen worden war "in der Absicht, den Staat verächtlich zu machen"?

Hinreichendes Material für die Bestimmung dessen, was die Antragsgegnerin unter "System" versteht, ist den Thesenpapieren der Jungen Nationaldemokraten zu entnehmen, in deren "24 Thesen zum Nationalismus" heißt es unter anderem:

1. Nationalismus ist das Streben nach Unabhängigkeit, Freiheit, Selbstbestimmung und Einheit der Völker.

2. Der Nationalismus bekämpft jedes Fremdherrschaftstreben (= Imperialismus), gleichgültig ob es militärische, wirtschaftliche, politische oder kulturelle Mittel benutzt.

3. Nationalismus ist eine internationale Notwendigkeit im Interesse aller unterdrückten, gespaltenen, ausgebeuteten und geknechteten Völker. Der gemeinsamen Gegner der Völker ist der Imperialismus jedweder Schattierung.

4. Der Nationalismus erkennt das von den Wissenschaft erschlossene neue Menschenbild an und wird fortgestaltend neue Erkenntnisse in seine programmatische Aussage einbeziehen.

5. Der Nationalismus bekämpft Liberalismus und Marxismus, weil beide Ideologien wissenschaftsfeindlich und nicht lebensrichtig sind. Der Nationalismus bekämpft deshalb auch die Erscheinungsformen von Liberalismus und Marxismus: den Kapitalismus und den Kommunismus.

6. Nationalismus läßt sich nicht mißbrauchen im Scheinkampf des kapitalistischen mit dem kommunistischen System. Hier gibt es kein kleineres Übel, für den sich Nationalisten entscheiden könnten. Beide System sind das große Übel in zwei verschiedenen Ausformungen.

7. Da der Imperialismus der Großmächte und der multinationalen Konzerne sich der verschiedensten Mittel (Kriege, wirtschaftliche Ausbeutung, Umerziehung, Konzentrationslager,...) bedient, müssen auch die Mittel des nationalistischen Befreiungskampfes weltweit verschiedene sein.

8. Die Nationalisten Westdeutschlands, richten sich in ihrem Kampf nach dem Wortlaut des Grundgesetzes, nicht nach seiner Interpretation der Herrschenden. Das Grundgesetz darf von diesen nicht länger mißbraucht und entfremdet werden, sondern muß - notfalls - gegen sie verwirklicht und durchgesetzt werden.

...

11. Der Nationalismus erstrebt den dritten Weg jenseits von Liberalismus/ Kapitalismus und Marxismus/ Kommunismus. Dieser dritte Weg ist etwas grundsätzlich neues, auf wissenschaftlicher Grundlage

12. Der Nationalismus erstrebt soziale Gerechtigkeit durch nationale Solidarität. Nationale Solidarität ist kein Zustand gesellschaftlicher Friedhofsruhe sondern ein Ziel um das immer gerungen werden muß.

13. Der Nationalismus wendet sich gegen Ausbeutung, Unterdrückung und Entmündigung der Menschen, er bekämpft den Klassenkampf (undeutlich)

...

15. Der Nationalismus erkennt, daß nicht die Völker sich Feinde sind sondern, das der gemeinsame Feind der Völker die gemeinsamen Unterdrücker sind.

16. Der Nationalismus trennt nicht die Völker, wie es Liberalisten und Marxisten behaupten vielmehr verbindet der Nationalismus die Völker im gemeinsamen Kampf gegen liberalistischen und marxistischen Imperialismus.

17. Wer vorgibt Nationalist zu sein andere Völker aber spaltet, unterdrückt, knechtet oder ausbeutet ist ein Imperialist. Der moderne Nationalismus ist der stärkst Feind des Imperialismus: Nationalismus ist Antiimperialistischer Kampf

18. Wer glaubt Nationalist zu sein und gleichzeitig andere Völker bekämpft leistet Handlangerdienste für die Imperialisten.

...

20. Nationalismus heißt nicht andere Völker in ihren Rechten zu beschneiden sonder grade das Gegenteil: die Solidarität der Völker gegen den gemeinsamen Feind voranzutreiben.

21. Die Hauptregel des heutigen Imperialismus sind die USA und die UDSSR.

22. Der Nationalismus bekämpft die multinationalen Konzerne, die aufgrund ihrer Profitinteressen weltweit bestrebt sind die Völker auszubeuten, zu unterdrücken, zu entmündigen. Die Multis sind entweder direkt oder über den Umweg der von Ihnen beeinflußten Regierungen, wesentliche Träger des modernen Imperialismus.

...

24. Der europäische Nationalismus erstrebt ein gemeinsames Europa der Völker um Ihre Freiheit, Einheit, Unabhängigkeit und Selbstbestimmung gemeinsam gegen die Großmächte, falsche Ideologien, die Multis und kleinbürgerlichen Chauvinismus (z. B. die orthodoxen Gaullisten) durchzusetzen. (Beschluß vom 5. ordentlichen JN Bundeskongreß 1976 in Mannheim)

Diese Thesen stimmen voll inhaltlich mit den Überzeugungen überein, die der derzeitige Bundeskanzler Gerhard Schröder Ende der siebziger Jahre, damals als Vorsitzender der Jungsozialisten, mit Überzeugung u. a. in zahlreichen Gesprächen mit dem Unterzeichnenden, vertreten hat. Diese Überzeugungen entsprachen auch der "Parteilinie" der Jungsozialisten unter der Führung von Gerhard Schröder.

Beweis: Zeugnis des Bundeskanzlers Gerhard Schröder.

Diese Thesen entsprechen auch der Parteilinie der Grünen/ Alternative Liste Ende der siebziger Jahre. Sie wurde mit innerlicher Überzeugung von den heutigen Repräsentanten der Partei der Grünen, Bundesaußenminister Joseph Fischer und Bundesumweltminister Jürgen Trittin getragen.

Beweis: Zeugnis der genannten Bundesminister

Die Tatsache, das Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie die genannten Minister Fischer und Trittin, ihre Überzeugungen zwischenzeitlich geändert haben mögen, macht die Antragsgegnerin nicht zur Verfassungsfeindin.

Wie bereits gezeigt wurde, geht es der Antragsstellerin mit dem Verbotsantrag gegen die Antragsgegnerin gerade darum, der in der Deutschen Jugend mehrheitlich vertretenen Auffassung, daß zu viele Fremde in unserem Lande leben, die Möglichkeit zu nehmen, im politischen Raum Gestalt anzunehmen. Nicht die Antragsgegnerin für sich wird als Gefahr gesehen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Deutsche Jugend. Deren Wille zur Erhaltung Deutschlands als der Heimat der Deutschen soll nicht mehr in die Darstellung der "Meinungsspreizung" aufgenommen werden.

Dahinter verbirgt sich ein ernstes Problem: In der Bundesrepublik Deutschland - und nicht nur dort - hat sich schleichend und daher von vielen noch unbemerkt ein System des Gesinnungszwanges etabliert.

Derlei Aussagen, wenn sie von den Verfemten stammen, werden in der veröffentlichten Meinung entweder als Haßpropaganda (Verächtlichmachung der Bundesrepublik) oder als Wahnvorstellung abgetan. Es ist daher angebracht, den Tatbestand hier mit einem Zitat eines "Unverdächtigen" zum Sprechen zu bringen.

Peter Gauweiler, eine ministrable Persönlichkeit aus den Reihen der CSU, wird in der Welt am Sonntag vom 31.01.99 auf Seite 2 mit den Worten zitiert:

"Die Union hat mit ihrer Unterschriftenaktion gegen die doppelte Staatbürgerschaft zu Recht ‚das Volk um Hilfe gerufen'. Diese Volksinitiatvie darf allerdings nicht auf halbem Wege stehenbleiben.... Die Unterwerfung der Gesamtbevölkerung unter die Bleiweste von Politik und Medien hat den Menschen die Luft zum Atmen genommen. Wir leben günstigstenfalls in einer Art ‚repräsentativem' Absolutismus." (WamS, 31.1.1999, S. 2)

In ähnlichem Sinne hat sich auch Martin Walser in seiner Paulskirchenrede, die hier als bekannt vorausgesetzt werden kann, geäußert.

Demokratie und Rechtstaatsfeindlichkeit (. S. 40 d.AS.)

Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin "Demokratie und Rechtsstaatsfeindlichkeit" vor (S. 40 ff. d. AS.). Sie begründet den Vorwurf damit, daß die Antragsgegnerin die "Volksherrschaft" nicht auf das Staatsvolk, "also die Summe der Staatsangehörigen", sondern auf eine "Volksgemeinschaft" beziehe, die an der "Artgleichheit" anknüpfe.

Im Parteiprogramm der Antragsgegnerin heißt es an exponierter Stelle:

"Grundlage des Staates ist das Volk".

Die Antragsstellerin greift diese Aussage als verfassungswidrig an. Der Kernpunkt der Anklage lautet (S. 41):

Die "Volksgemeinschaft" bildet (für die Partei) angeblich die Grundlage der staatlichen Organisation, nicht die Individuen, die in der Wertordnung des Grundgesetzes den höchsten Rang einnehmen (Art. 1 Abs. 2 GG).

Als Beweis für die "verfassungswidrige" Zielsetzung der Partei wird deren Programm weiter wie folgt zitiert (S. 11 und 41):

"Die politische Organisationsform eines Volkes ist der Nationalstaat, in dem ein Volk seine Werte pflegt, seine Sicherheit gewährleistet, seine Zukunft sichert und die materiellen Voraussetzungen seines Lebens garantiert. Deutschland ist das Land der Deutschen und somit die Heimstatt unseres Volkes. Die Erhaltung unseres Volkes und der Schutz für alle seine Teile sind die höchsten Ziele deutscher Politik"

In diesem Zusammenhang referiert die Regierung den Begriff "Volk" - wie ihn die NPD verstehe - so:

Das Volk ist nach der Vorstellung der NPD "eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft artverwandter Menschen"; der Nationalismus diene "der Arterhaltung, also einem biologischen Grundprinzip". Das Volk werde "durch eine gemeinsame Abstammung, eine gemeinsame Kultur und eine gemeinsame Geschichte beschrieben".

Damit ist "Volk" im Sinne eines menschlichen Gemeinwesens hinreichend deutlich als Begriff definiert. Es ist unerfindlich, wie sich daraus eine verfassungswidrige Zielsetzung der Antragsgegnerin herauslesen läßt. Vor allem scheint die Antragstellerin übersehen zu haben, daß diese Begriffsbestimmung mit dem Volksbegriff genau übereinstimmt, der auch dem Grundgesetz im Begriff der "deutschen Volkszugehörigkeit" (Art. 116 GG) zugrunde liegt. Dieser Begriff hat Eingang gefunden in die Legaldefinition des Bundvertriebenengesetzes. Danach ist "deutscher Volkszugehöriger", "wer sich zum deutschen Volkstum bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird."

Die Antragstellerin macht sich den Umstand zunutze, daß "Volk" im ethnischen Sinne und "Volk" im staatsrechtlichen Sinne nicht vollkommen deckungsgleich sind. Sie kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß das durch Abstammung, also nach dem ius sanguinis bestimmte Deutsche Volk den Kern des Staatsvolkes bildet, und Fremde nur in Ausnahmefällen nach Maßgabe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes Aufnahme in das Staatsvolk der Deutschen finden.

Der Kampf der Antragsgegnerin richtet sich gerade gegen die Versuche der Regierungskoalition, das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für ihr Vorhaben zu mißbrauchen, das Deutsche Volk in ein multiethnisches Gebilde aufzulösen.

Es ist die Antragstellerin, die sich über das Recht hinwegsetzt, indem sie in der Antragschrift die auf dem Boden der Bundesrepublik lebenden Fremden ganz allgemein, also nicht nur diejenigen, die inzwischen mit einem Paß der Bundesrepublik Deutschland ausgerüstet worden sind, zum Staatsvolk rechnet.

Der volksverleugnende Stanpunkt der Regierung ist klar verfassungswidrig. Er ist das Manifest einer Fremdenherrschaft über das Deutsche Volk. In der Antragsbegründung ist er wie folgt gefaßt ( S. 49):

Der dargestellte ethnozentrische Nationalismus impliziert die Negation der Menschenwürde von "Fremden" und der Gleichheit aller Individuen. Die hier lebenden Menschen fremder Abstammung werden nicht zum "Volk" gezählt und dadurch wesentlicher Rechte beraubt. Die Menschenwürde und die Grundrechte werden als oberste Prinzipien der Staats- und Gesellschaftsordnung durch die Bewahrung des "Volkes", der "Rasse" und der "Kultur" ersetzt, so wie die NPD sie versteht. Insofern steht die NPD in der Tradition der NSDAP.

In dieser Argumentation ist der Gleichheitsgrundsatz verkannt. Die Antragstellerin will Ungleiches gleich behandelt wissen. Sie übersieht, daß das Grundgesetz die Nichtzugehörigkeit zum Deutschen Volk in vielerlei Hinsicht zum Anlaß für eine Ungleichbehandlung von Deutschen und Fremden nimmt: Art. 8, 9, 11, 12, 16 II, 33 GG. Legt man die Maßstäbe der Antragstellerin zugrunde, so ergibt sich die bemerkenswerte Tatsache, daß auch der Parlamentarische Rat in der Tradition der NSDAP stand. Die Antragsgegnerin befindet sich also in bester Gesellschaft.

Der Regierung ist das Bewußtsein fremd, daß das Volk schon da sein muß, ehe es sich eine Verfassung geben kann. Der Versuch, durch "Auslegung" der Verfassung den Souverän "wegzudefinieren", ist ein Geniestreich - würdig eines Barons von Münchhausen.

Als verfassungswidrig beanstandet wird auch folgende Aussage im "Strategischen Konzept der NPD":

"Die NPD will den Verfassungsstaat BRD zu einem freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat vervollkommnen, in dem neben der Wahrung der individuellen Menschenrechte auch die Existenzsicherung des deutschen Volkes und die Erhaltung seiner Lebensgrundlagen Verfassungsrang erhalten, und dem Staat eine dementsprechende Schutzfunktion für Volk und Land zugewiesen wird."

Dazu ist in der Antragsbegründung ausgeführt:

Was hier als "Vervollkommnung" des Staates deklariert wird, ist in Wahrheit als seine Denaturierung gedacht: er soll Instrument des Schutzes für das "Volk" in dem bereits bezeichneten biologistischen Sinne sein, und diese Funktion tritt nach dem gesamten Politikverständnis der NPD nicht wirklich "neben" die "Wahrung der individuellen Menschenrechte", sondern soll höheren Rang haben.

Im Lande der Dichter und Denker ist es dahin gekommen, daß die Regierung den Staat nicht mehr denken kann. Es zeigt sich hier das Unvermögen der Antragstellerin, den Begriff der Einzelnheit als die Einheit von Besonderem und Allgemeinem zu erfassen. Sie kommt folglich über die Entgegensetzung von Individuum und Gemeinschaft nicht hinaus.

Die Wahrnehmung dieser Zusammenhänge durch die Deutschen, die es noch sein wollen, gepaart mit den täglich dichter werdenden Eindrücken von der moralischen Verkommenheit der politischen Klasse in diesem Lande, erklären die manchmal rauhen Töne in der nationalen Publizistik. Sie richten sich nicht gegen die freiheitlichen Grundlagen des Gemeinwesens, sondern gegen ihren Mißbrauch.

In diesem Zusammenhang sei nochmals hervorgehoben, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Organisationsfreiheit gänzlich anders sieht, als die Antragstellerin.

Diese räumt auf Seite 35 der Antragsschrift der Organisationsfreiheit gegenüber der Meinungsfreiheit einen geringeren Spielraum ein. Das kommt im folgenden zum Ausdruck:

Einer eventuellen Kritik, durch das Parteiverbot würden die politischen Freiheiten der Parteigründer, -mitglieder und -anhänger übermäßig eingeschränkt, wäre entgegenzuhalten, daß es sie nicht daran hindert, individuell auch künftig ihre Meinung zu äußern, Versammlungen durchzuführen und ihre Wahl- und Abstimmungsrechte wahrzunehmen. Die Wirkung der beantragten Feststellung erstreckt sich nur auf die Wahrnehmung solcher Rechte in der parteimäßig organisierten Form (BVerfGE 25, 44 [56 ff.], wo auch betont wird, daß eine solche restriktive Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG nicht dem in der Verfassung angelegten Bekenntnis zur "streitbaren Demokratie" widerspreche).

Der EGHMR dagegen legt in der bereits zitierten Entscheidung UCPT u.a. versus Türkei den Freiheitsraum für die Parteien nach dem Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit wie folgt aus:

Wie das Gericht mehrmals ausgeführt hat, kann es keine Demokratie ohne Pluralismus geben. Aus diesem Grunde findet die in Art. 10 gewährleistete Meinungsfreiheit innerhalb der Schranken des Abs. 2 Anwendung nicht nur auf gutgeheißene oder als nicht offensiv betrachtete oder gleichgültig lassende "Informationen" und "Ideen", sondern auch auf solche, die offensiv, schockierend, und störend sind (siehe, u.v.a., das oben zitierte Vogt-Urteil, S. 25 § 52). Schon die Tatsache, daß ihre Tätigkeiten Teil einer kollektiven Ausübung der Meinungsfreiheit sind, gibt politischen Parteien Anspruch auf den Schutz der Art. 10 und 11 der Konvention.

Der Antragstellerin argumentiert bezüglich der Meinunsäußerungs- und Versammlungsfreiheit erkennbar auch mit einer reservatio mentalis. Sie verweist nämlich auf den Seiten 36 f. d. AS. wie folgt auf ihre Praxis versammlungsrechtlicher Eingriffe in das Betätigungsrecht der Antragsgegnerin:

Vereinsrechtliche Verbote gegen Organisationen, denen die NPD nahe steht, wie das Verbot der "Blood & Honour Division Deutschland", können nicht die Wirkungsmöglichkeiten der NPD als Partei unterbinden.

Versammlungsrechtliche Maßnahmen könnten nur punktuell gegenüber bestimmten Aktionen greifen und würden diese auch nur teilweise erfassen. Eine Partei, die in der festgestellten Weise auf Agitation und Kampf auf der Straße angelegt ist, wird - so lange sie nicht verboten ist - immer von den Möglichkeiten des Versammlungsrechts profitieren können, selbst wenn dieses in umfassenderer Weise als derzeit normiert vom Gesetzgeber eingeschränkt würde. Es kommt aber darauf an, die verfassungswidrigen Aktivitäten der NPD insgesamt zu unterbinden.

Darin spiegelt sich die schon seit Jahren geübte verfassungswidrige Praxis der Ordnungsbehörden, die Antragsgegnerin durch Verbote mit den unglaublichsten Begründungen an der Ausübung ihres Meinungsäußerungs- und Versammlungsrechts zu hindern. Sie wird niemandem weis machen können, daß sie im Falle eines Verbots der Antragsgegnerin von dieser Behinderungsstrategie ablassen werde. Im Gegenteil: nach allem ist damit zu rechnen, daß die Ordnungsbehörden jeglichen öffentlichen Auftritt von ehemaligen Mitgliedern und Führungskräften der Antragsgegnerin unterbinden werden mit der Begründung, daß es sich um eine Fortsetzungsaktivität handele.

Daß die Antragstellerin ernsthaft der Auffassung zu sein scheint, daß sich die Bundesrepublik Deutschland Meinungsfreiheit nicht mehr leisten könne, geht aus ihren Ausführungen auf den Seiten 43 bis 46 hervor. Dort werden - wahllos zusammengewürfelt - eine Reihe von kritischen Äußerungen aufgeführt, die insgesamt eine "Geringschätzung von Parlamentarismus und Wahlrecht" beweisen sollen. Offensichtlich will die Antragstellerin diese Geringschätzung als Verbotsgrund geltend machen.

Um hier den rechten Maßstab für die Verirrung der Regierung zu gewinnen, seien nachfolgend einige längere Passagen aus Werken bekannter Parlamentarismuskritiker zitiert.

Als erster soll der Nobelpreisträger für Wirtschaftswissenschaften, Friedrich August von Hayek zu Wort kommen (zitiert aus Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Bd. 3: Die Verfassung einer Gesellschaft freier Menschen, Verlag moderne Industrie, Landsberg am Lech, 1981).



Die fortschreitende Desillusionierung über die Demokratie

Wenn die Tätigkeiten moderner Regierungen zu Gesamtergebnissen führen, die nur wenige Menschen entweder gewünscht oder vorhergesehen haben, dann wird dies gewöhnlich als eine unvermeidliche Eigenschaft der Demokratie angesehen. Es kann jedoch kaum behauptet werden, daß solche Entwicklungen normalerweise den Wünschen irgendeiner identifizierbaren Gruppe von Menschen entsprechen. Es scheint, daß das besondere Verfahren, das wir gewählt haben, um ausfindig zu machen, was wir den Volkswillen nennen, Ergebnisse zeitigt, die wenig zu tun haben mit irgend etwas, was den Namen gemeinsamer Wille eines wesentlichen Teils der Bevölkerung verdient.

Wir haben uns in der Tat so sehr daran gewöhnt, als demokratisch nur die bestimmte Menge von Institutionen anzusehen, die heute in allen westlichen Demokratien vorherrscht und in der eine Mehrheit einer repräsentativen Körperschaft das Recht setzt und die Regierungsgeschäfte leitet, daß wir dies als die einzig mögliche Form von Demokratie ansehen. Infolgedessen verweilen wir nicht gern bei der Tatsache, daß dieses System nicht nur viele Resultate hervorgebracht hat, die niemand als wünschenswert ansieht, selbst in den Ländern, in denen es im großen und ganzen gut funktioniert hat, sondern daß es sich auch in den meisten Ländern als funktionsunfähig erwiesen hat, wo diese demokratischen Institutionen nicht durch starke Traditionen hinsichtlich der angemessenen Aufgaben der repräsentativen Versammlungen in Schranken gehalten wurden. Weil wir mit Recht an das fundamentale Ideal der Demokratie glauben, fühlen wir uns gewöhnlich verpflichtet, die besonderen Institutionen zu verteidigen, die lange Zeit über als seine Verkörperung angesehen wurden, und zögern, sie zu kritisieren, weil dies die Achtung vor einem Ideal schwächen könnte, das wir bewahren wollen.

Es ist jedoch nicht länger möglich, die Tatsache zu übersehen, daß in letzter Zeit trotz fortgesetzter Lippenbekenntnisse und selbst Forderungen nach ihrer weiteren Ausdehnung unter nachdenklichen Personen eine wachsende Beunruhigung und ernstliche Besorgnis über die Ergebnisse entstanden sind, die sie oft hervorbringt.' Dies nimmt nicht überall die Gestalt jenes zynischen Realismus an, der für einige zeitgenössische Politikwissenschaftler charakteristisch ist, die Demokratie lediglich für einfach eine andere Form eines unvermeidlichen Kampfes halten, in dem entschieden wird, "wer was wann und wie erhält." Trotzdem kann kaum geleugnet werden, daß hinsichtlich der Zukunft der Demokratie tiefe Desillusionierung und Zweifel herrschen, die von einem Glauben herrühren, daß diese ihre Entwicklungen, die kaum irgend jemand billigt, unvermeidlich seien. Sie hat vor vielen Jahren in Joseph Schumpeters bekannter These ihren Ausdruck gefunden, daß ein auf dem freien Markt beruhendes System zwar für die meisten Menschen von Vorteil, jedoch hoffnungslos zum Verschwinden verurteilt sei, während der Sozialismus zwangsläufig kommen werde, obwohl er seine Versprechungen nicht erfüllen könne.'

Es scheint der regelmäßige Verlauf der Entwicklung der Demokratie zu sein, daß sie nach einer rühmlichen ersten Periode, in der sie als Garantie persönlicher Freiheit angesehen wird und auch tatsächlich so wirkt, weil sie die Beschränkungen, durch einen höheren nomos akzeptiert, früher oder später das Recht beansprucht, jede Einzelfrage auf jede beliebige Art und Weise zu lösen, auf die sich eine Mehrheit einigt.....(S. 15/16)

.....

Die tragische Illusion bestand darin zu meinen, daß die Übernahme demokratischer Verfahren es ermögliche, auf alle anderen Beschränkungen der Regierungsgewalt zu verzichten. Sie förderte ebenfalls den Glauben, daß 'die Kontrolle der Regierung' durch die demokratisch gewählte Gesetzgebung die traditionellen Beschränkungen adäquat ersetzen würde", während in Wirklichkeit die Notwendigkeit, organisierte Mehrheiten zu bilden, um ein Programm besonderer Handlungen zugunsten spezieller Gruppen zu unterstützen, eine neue Quelle der Willkür und Parteilichkeit ins Spiel brachte und Ergebnisse zeitigte die mit den moralischen Prinzipien der Mehrheit unvereinbar waren. Wie wir sehen werden, ist das paradoxe Ergebnis des Besitzes unbeschränkter Gewalt, daß es für eine repräsentative Körperschaft unmöglich wird, die allgemeinen Prinzipien durchzusetzen, auf die sie sich geeinigt hat, weil unter einem solchen System die Mehrheit der repräsentativen Versammlung, um eine Mehrheit zu bleiben, tun muß, was sie tun kann, um die Unterstützung der verschiedenen Interessen zu kaufen, indem sie ihnen besondere Vorteile gewährt.(S. 17)

.....

Wenn mit Grund behauptet werden könnte, daß die bestehenden Institutionen Ergebnisse zeitigen, die von einer Mehrheit gewollt oder gebilligt worden sind, müßte jemand, der an das grundlegende Prinzip der Demokratie glaubt, sie selbstverständlich akzeptieren. Aber es gibt gute Gründe für die Annahme, daß das, was diese Institutionen in Wirklichkeit hervorbringen, in großem Maße ein unbeabsichtigtes Ergebnis jener besonderen Art von Maschinerie ist, die wir eingerichtet haben, um festzustellen, was wir für den Willen der Mehrheit halten, aber keineswegs eine bewußte Entscheidung der Mehrheit oder sonst irgendjemandes. Es scheint, daß überall, wo demokratische Institutionen nicht länger durch die Tradition der Herrschaft des Rechts eingeschränkt wurden, sie nicht nur zu einer 'totalitären Demokratie' sondern zu gegebener Zeit sogar zu einer 'plebiszitären Diktatur' führten. Dies sollte uns klarmachen, daß der eigentlich kostbare Besitz nicht in einer bestimmten Menge von Institutionen besteht, die leicht genug nachgeahmt werden können, sondern in einigen weniger greifbaren Traditionen; und daß die Degeneration dieser Institutionen vielleicht sogar überall dort ein notwendiges Resultat ist, wo die inhärente Logik der Maschinerie nicht durch das Übergewicht der vorherrschenden allgemeinen Vorstellungen von Gerechtigkeit in Schach gehalten wird. Kann es nicht zutreffen, daß, wie so gut gesagt worden ist, "der Glaube an Demokratie Glaube an Dinge voraussetzt, die höher sind als Demokratie" ? Und gibt es wirklich keinen anderen Weg für ein Volk, sich eine demokratische Regierung zu erhalten, als indem es unbeschränkte Macht auf eine Gruppe gewählter Volksvertreter überträgt, deren Entscheidungen durch die Erfordernisse eines Schachers geleitet werden müssen, bei dem sie eine genügende Anzahl von Wählern bestechen, eine organisierte Gruppe unter ihnen zu unterstützen, die zahlreich genug ist, die anderen zu überstimmen? (S. 18/19)

Obwohl eine Menge Unsinn über Demokratie und die Vorteile, die ihre weitere Ausdehnung sichern werde, geredet wurde und noch wird, bin ich zutiefst beunruhigt über den rapiden Vertrauensverlust, den sie erleidet. Dieser jähe Verfall der Achtung, in der Demokratie bei kritischen Geistern steht, sollte selbst die aufschrecken, die niemals den maßlosen und unkritischen Enthusiasmus geteilt haben, den sie bis vor kurzem einzuflößen pflegte und der der Grund dafür war, daß dieser Begriff beinahe alles bezeichnete, was es an Gutem in der Politik gab. Wie es das Schicksal beinahe aller Begriffe zu sein scheint, die ein politisches Ideal ausdrücken, ist 'Demokratie' dazu benutzt worden, verschiedene Arten von Dingen zu bezeichnen, die mit der ursprünglichen Bedeutung des Ausdrucks wenig zu tun haben, und wird jetzt sogar oft benutzt, wo das, was in Wirklichkeit gemeint ist, 'Gleichheit' ist. ...(S.19)

....

Nicht Demokratie oder repräsentative Regierung als solche, sondern die besondere, von uns gewählte Institution einer einzelnen omnipotenten ‚Legislative' macht sie notwendig korrupt. (S. 27)

Koalitionen organisierter Interessen und der Apparat der Nebenregierung

So weit haben wir die Tendenz der vorherrschenden demokratischen Institutionen nur insofern betrachtet, wie sie durch die Notwendigkeit bestimmt ist, den einzelnen Wähler durch Versprechungen besonderer Vorteile für seine Gruppe zu bestechen, ohne einen Faktor in Rechnung zu stellen, der den Einfluß einiger Sonderinteressen stark unterstreicht, nämlich ihre Fähigkeit, pressure groups zu organisieren und als solche zu wirken.' Dies führt dazu, daß die besonderen politischen Parteien nicht durch irgendwelche Prinzipien, sondern lediglich als Koalitionen organisierter Interessen zusammengehalten werden, in denen die Anliegen jener pressure groups, die zu einer wirksamen Organisation fähig sind, diejenigen weit überwiegen, die aus dem einen oder anderen Grund keine wirksamen Organisationen bilden können. Dieser stark vergrößerte Einfluß der organisierbaren Gruppen verzerrt die Verteilung der Wohltaten noch weiter und setzt sie in ein wachsendes Mißverhältnis zu den Erfordernissen der Effizienz oder jedes nur denkbaren Gleichheitsprinzips. Das Ergebnis ist eine Einkommensverteilung, die hauptsächlich durch politische Macht bestimmt ist. Die 'Einkommenspolitik', die heutzutage als ein vermeintliches Mittel der Inflationsbekämpfung befürwortet wird, ist in Wirklichkeit weitgehend durch die monströse Vorstellung eingegeben, daß alle materiellen Wohltaten von den Trägern einer solchen Macht bestimmt sein sollten.

Es ist Teil dieser Tendenz, daß im Verlaufe dieses Jahrhunderts ein riesiger und überaus verschwenderischer Apparat einer Nebenregierung entstanden ist, der aus Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Berufsorganisationen besteht, die hauptsächlich dazu bestimmt sind, soviel wie möglich aus dem Strom der Regierungsgunst zu ihren Mitgliedern abzuleiten. ..... (S. 29)

.....

Für die meisten Individuen wird sich die Wahl zwischen Parteiprogrammen deshalb hauptsächlich als eine Wahl zwischen Übeln darstellen, nämlich

zwischen verschiedenen Wohltaten, die anderen auf ihre Kosten erwiesen werden sollen.

Der rein additive Charakter eines solchen Programms für Regierungstä- tigkeiten zeigt sich am deutlichsten, wenn wir das Problem erwägen, dem sich der Führer einer solchen Partei gegenübersieht. Vielleicht hat er ein Hauptziel, das ihm wirklich am Herzen liegt, vielleicht auch nicht; aber was auch immer sein höchstes Ziel sein mag, was er braucht, um es zu errei- chen, ist Macht. Dazu braucht er die Unterstützung einer Mehrheit, die er nur bekommen kann, indem er Menschen anwirbt, die sich nur wenig für die Ziele interessieren die ihn selbst leiten. Um Unterstützung für sein Programm aufzubauen, muß er also wirksame Lockmittel für eine hinreichende Anzahl von Sonderinteressen anbieten, um eine Mehrheit zur Unterstützung seines Programm insgesamt zusammenzubringen.

Die Übereinstimung, auf der ein derartiges Programm für eine Regierungstätigkeit beruht, ist etwas ganz anderes als jene allgemeine Meinung einer Mehrheit, die man sich als die bestimmende Kraft in einer Demokratie erhoffte. Auch kann diese Art des Schacherns nicht als die Art von Kompromiß angesehen werden, die immer dann unvermeidlich ist, wenn Menschen differieren und auf einer mittleren Linie, die keinen ganz befriedigt, zu einer Übereinstimmung gebracht werden müssen. Eine Reihe von Geschäften, mittels derer die Wünsche der einen Gruppe zum Ausgleich für die Befriedigung der Wünsche einer anderen (und oft auf Kosten einer dritten, die nicht zu Rate gezogen wird) befriedigt wird, mag Ziele gemeinsamen Handelns einer Koalition bestimmen, bedeutet aber keineswegs allgemeine Zustimmung zu dem Gesamtergebnis. Das Resultat kann sogar tatsächlich allen Prinzipien widersprechen, die die verschiedenen Mitglieder der Mehrheit billigen, wenn sie jemals Gelegenheit hätten, über sie abzustimmen (S 31/32).

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim analysiert seit Jahren akribisch die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. Er kommt zu dem Ergebnis, daß hier nur noch der Schein einer Demokratie vorhanden sei. In seinem neuesten Buch: "Vom schönen Schein der Demokratie - Politik ohne Verantwortung am Volk vorbei", Droemer Verlag, 2000, wirft er die Systemfrage auf:

Lange wurde zu sehr auf mögliches personelles Versagen abgehoben und der Schwarze Peter herumgereicht: von den Bürgern zu den Politikern und von diesen zurück zu den Bürgern, statt - viel grundsätzlicher - die Systemfrage zu stellen. (S. 29)

Die politischen Kartelle, die sich über die Fraktionsgrenzen und die verschiedenen Ebenen des föderalistischen Staates hinweg bilden, entmachten die Wähler und schwächen die Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Offenheit und Chancengleichheit des politischen Wettbewerbs werden beeinträchtigt. Dies geschieht nicht nur zu Lasten neuer und kleiner Parteien, sondern auch zu Lasten neuer Kandidaten der alten Parteien. Aus der Willensbildung und Kontrolle von unten nach oben droht - in Verkehrung demokratischer Grundsätze - immer mehr eine Willensbildung und Kontrolle von oben nach unten zu werden.

Die Kartellierungs- und sonstige den Wettbewerb beeinträchtigende Vermachtungstendenzen veranlassen die Politikwissenschaftler Richard Katz und Peter Mair, von einer Entwicklung zu "Kartellparteien" zu sprechen. In ihnen haben Berufspolitiker das Sagen, die ihre Position durch Nutzung staatlicher Macht-, Personal- und Geldmittel fast unangreifbar machen und sich gegen Konkurrenz möglichst abschotten.'

Da die Regierung und die Opposition gemeinsam über die für Verfassungsänderungen nötigen Mehrheiten im Parlament verfügen, können sie auch auf die Verfassungen zugreifen, die damit als Barrieren gegen eigeninteressenbedingte Mißbräuche der Machthaber abzubröckeln und damit ihre Kernfunktion zu verlieren drohen. Verfügt die politische Klasse aber in der Gemeinsamkeit ihrer Interessenlage über die Spielregeln des Erwerbs von Macht, Posten und Geld, so ist sie quasi souverän geworden und damit die Souveränität vom Volk auf die politische Klasse übergegangen.`

Das ganze Ausmaß dieses Vorgangs wird in der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion aber regelmäßig noch nicht erkannt. (S. 36 f.)

Zu den engagierten Kritikern des "Systems" gehört auch der Publizist Jan Roß. In seinem Buch: "Die neuen Staatsfeinde - Was für eine Republik wollen Schröder, Henkel, Westerwelle und Co.?", Alexander Fest Verlag, o.J. schreibt er:

... Der Freiburger Politologe Wilhelm Hennis hat in einer erbitterten Polemik dargelegt, wie unter Kohl die Verfassungsinstitutionen und deren Verantwortlichkeit ausgehöhlt worden sind. Statt daß die Regierung, wie es guter konstitutioneller Brauch wäre, die Politik bestimmt und das Parlament sie überwacht, das Parlament die Gesetze beschließt und die Regierung sie umsetzt, wird alles im kleinen Kreis der Partei- und Fraktionsvorsitzenden der Koalitionspartner ausgekungelt. So verliert das Kabinett die Initiative und der Bundestag die Kontrollmöglichkeit, weil alle immer schon irgendwie eingebunden sind; die Gewaltenteilung ist faktisch aufgehoben.(S. 136)

.....

Die Regierungspraxis der Bundesrepublik erinnert bedenklich an die italienische vor dem großen Knall der Mailänder Korruptionsprozesse

- nicht weil sie von Unregelmäßigkeiten geprägt wäre, was zu vermuten kein Anlaß besteht, sondern weil sie auf einem Absprachekartell der Parteiführungen beruht. Wie schnell ein solches, für ewig gehaltenes System zusammenbrechen kann, hat das römische Beispiel gelehrt. Immobilität ist nicht gleich Stabilität.

Die Parteien haben die politische Macht an sich gezogen, wissen sie jedoch, anders als in den erfolgreichen Jahren des Landes, nicht mehr recht zu gebrauchen. Ihr Monopol ist stark genug geblieben, um politische Alternativen zu verhindern, hat aber die Entstehung von Alternativen neben der Politik provoziet... (S. 137)

Wie die Ausführungen auf den Seiten 43 bis 46 d.AS. belegen, vermag die Antragstellerin diese Kritik an der Verfassungswirklichkeit nur als "Diffamierung der politischen Ordnung" wahrzunehmen.

In den beiden Verbots-Fällen SRP und KPD fehlte dem Gericht ein wesentliches Erkenntnismittel: der Blick auf die in einem halben Jahrhundert geschichtlich gewachsene Spannung zwischen dem idealischen Willen des Grundgesetzgebers und der Regelungskraft des Gesetzeswerkes in einer sich dynamisch entwickelnden Wirklichkeit. Diesem Umstand könnte in dem jetzt anhängigen Verfahren eine besondere Bedeutung zukommen. Konnte sich nämlich im Jahre 1951 die Kritik an der grundgesetzlichen Ordnung in Ermangelung einer degenerierten Verfassungswirklichkeit nur auf deren idealtypische Ausprägung beziehen, so steht im Jahre 2001 die vom Ideal wesentlich abweichende Verfassungswirklichkeit im Vordergrund der Kritik. Diese zielt im Grunde entweder auf die Wiederherstellung eines grundgesetzmäßigen Zustandes oder aber auf eine Verfassungsrevision, die dem freiheitlichen Geist des Grundgesetzes bessere Wirkungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. v. Arnim a.a.O. S. 161, 165). Weder die eine noch die andere Stoßrichtung der Kritik könnte als verfassungsfeindlich oder gar verfassungswidrig gewertet werden.

Prof. Dr. von Arnim hat in dem bereits zitierten Buch herausgearbeitet, daß die in den Parlamenten vertretenen Parteien zu einem Beziehungs- und Absprachegeflecht mutiert sind, wobei die jeweiligen Oppositionsparteien eingebunden sind und eine Kontrolle nicht mehr stattfindet. Inhalt der Zusammenarbeit ist nicht die Wahrnehmung des Gemeinwohls, sondern der Machterhalt und die Ausweitung und Verteilung der Pfründen (Seiten 34 bis 40). In diesem Zusammenhang verwendet er die Begriffe "politisches Kartell" und "Kartellparteien" (S.36).

Allgemein bekannt geworden ist die Feststellung des Altbundespräsidenten Richard von Weizsäcker, daß sich die Parteien den Staat zur Beute gemacht hätten.

Wenn nun die Antragsgegnerin daraus die Folgerung zieht, daß sie nach ihrem Selbstverständnis mit diesen Kartellparteien keine Gemeinsamkeiten habe und den von den Publizisten in allen Einzelheiten analysierten Mißstand anprangert, dann wird ihr von der Antragstellerin "Pluralismusfeindlichkeit" und "Ablehnung des Mehrparteiensystems" vorgeworfen (S. 46 d.AS.).

Die Antragstellerin bedient sich immer des gleichen Tricks: Sie unterstellt das Vorhandensein einer idealtypischen Demokratie und denunziert die Kritik an der ganz und gar entarteten Verfassungswirklichkeit als Äußerung einer verfassungsfeindlichen Grundeinstellung.

Es ist für eine freiheitlich gesonnene Partei, die sich an der Volkssouveränität orientiert, eine Selbstverständlichkeit, daß sie das "Korruptionskartell" ausgemärzt sehen möchte - durch das Votum der Wähler. Die von Jan Roß (a.a.O. S. 137) - vielleicht nur als Warnung - geäußerte Prognose, daß das "Absprachekartell der Parteiführungen" schon bald ebenso spektakulär zusammenbrechen könnte, wie das mafiotisch zersetzte Parteiensystem Italiens, ist für die Antragsgegnerin eine Hoffnung. Macht sie das zur Feindin der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?

Die Antragstellerin verwechselt die korrupten Parteien des Machtkartells mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nach dem unvermeidlichen Zusammenbruch wird es die korrupten Parteien - ähnlich wie in Italien - nicht mehr geben, die freiheitliche demokratische Grundordnung aber wird danach - wie in Italien - noch vorhanden sein. Sie wird der Rahmen sein, in dem andere, nicht verbrauchte und kompromittierte Parteien versuchen werden, den Staat zu sanieren. Darauf freuen sich schon alle wahren Demokraten.

In den wenigen als Verbotsgründe vorgetragenen Zitaten aus Artikeln, die in Parteipublikationen erschienen sind, reflektieren sich die systemkritischen Auffassungen, wie sie von den vorstehend zitierten Autoren v. Hayek, v. Arnim und Roß, aber auch von Altbundespräsident v. Weizsäcker, Altbundeskanzler Helmut Schmidt, Bundesminister a.D. Hans Apel u.v.a. seit Jahren in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Das erkennbare Bestreben der Antragstellerin, diese Kritik, wenn sie von einer politischen Partei vertreten wird, zu illegalisieren, ist Ausdruck einer verfassungswidrigen Grundeinstellung der Regierung.



Negation von Menschenwürde und Gleichheit der Individuen (S. 49 d.AS.) - Rassismus und Antisemitismus (S. 57 d.AS.)

Es ist verfassungswidrig, wenn sich staatliche Instanzen politischer Totschlagsworte ohne jegliche juristische Präzision wie "Rassismus" und "Antisemitismus" bedienen, um Bürger mundtot zu machen und ihnen den Mut zur politischen Organisation zu nehmen, weil diese gegen die Multiethnisierung Widerstand leisten. Bundesinnenminister Schily hat sich erst kürzlich in Leipzig wieder dieses Kampfmittels bedient, indem er den Verbotsantrag gegen die Antragsgegnerin verteidigte mit der Begründung, es dürfe in Deutschland keinen organisierten Antisemitismus geben.

Offensichtlich fehlt das Bewußtsein, daß die Regierung nicht der geschäftsführende Ausschuß der jeweiligen Parteienkoalition ist, die die Regierung bildet, sondern das höchste Willensorgan des Gemeinwesens als eines Ganzen. Die Regierung hat im Parteienstreit Zurückhaltung zu üben. Die Meinungsfreiheit ist ein Recht, das sich gegen staatliche Eingriffe richtet. Der Staat selbst hat keine Meinungsfreiheit gegenüber seinen Bürgern zu beanspruchen. Er darf also nicht "draufhaun", wie es im Umgang unter politischen Gegnern üblich geworden ist. Er hat allenfalls ein "Zweitschlagsrecht", bei dessen Ausübung er allerdings den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten muß. Die Privatisierung der Regierungsgewalt durch die Koalitionsparteien ist ein gefährlicher Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, insofern die Repräsentanz des Ganzen auf die Seite eines der um die Macht streitenden Teiles tritt und damit den Ausdruck des Volkswillens verzerrt. Es ist eine Verhöhnung des Grundgesetzes, wenn die Antragsgegnerin fortgesetzt aus dem Munde von Bundeskanzlern und Ministern vernehmen muß, sie sei verfassungswidrig, wo doch jeder Rechtskundige weiß, daß ausschließlich das Bundesverfassungsgericht eine solche Feststellung treffen darf.

Von jedem einfachen Beamten wird erwartet, daß er sich bei parteipolitischer Betätigung diejenige Zurückhaltung auferlegt, die das Vertrauen der Bürger in sein Amt erfordert. Nichts anderes kann für die Spitzen der Regierung gelten.

Diese Betrachtung ist im Zusammenhang mit dem Verbotsantrag deshalb geboten, weil das hier zu rügende verfassungswidrige Verhalten der Regierung in besonderer Weise die Gefühle der Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin verletzt, die dadurch zuweilen zu einer emotionalen Reaktion herausgefordert werden. Wenn dabei mitunter aggressive Töne angeschlagen werden sollten, so zielt der Angriff nicht auf die freiheitlichen Grundlagen des Gemeinwesens, sondern er richtet sich gegen Rechtsverletzungen, die der Staat durch seine Funktionsträger setzt. Es läuft auf eine Verdoppelung staatlichen Unrechts hinaus, wenn die nachvollziehbaren Unmutsäußerungen (vgl. den Grundgedanken des § 199 StGB) von der Regierung in einem unmittelbaren

Zurechnungszusammenhang gegen die Antragsgegnerin als Beleg für ein "aggressiv-kämpferisches" Auftreten angeführt werden.

Eine besondere Rolle spielen in dieser Hinsicht Äußerungen der Regierung, die den Vorwurf beinhalten, daß die Antragsgegnerin eine "rassisitische" und "antisemitische" Politik verfolge. Als Schlagworte, die im politischen Kampf ausufernd verwendet werden, um jeweils den Standpunkt des Gegners moralisch zu disqualifizieren, sind die Termini "Rassismus" und "Antisemitismus" nicht geeignet, den Rahmen für rechtlich zulässiges Handeln zu bestimmen.

Nicht selten wird allein schon die Feststellung, daß es unterschiedliche menschliche Rassen gibt, als Rassismus gebrandmarkt. Und nicht selten schrillen die Alarmglocken schon dann, wenn ein Nichtjude das Wort "Jude" ausspricht.

Nach dieser Denkweise wäre auch das Grundgesetz ein rassistisches Dokument. Heißt es doch in Artikel 3 Abs. 3 GG: "Niemand darf wegen ... seiner Rasse .... benachteiligt oder bevorzugt werden." Dieses Gebot wäre sinnlos, wenn es keine Rassenunterschiede gäbe.

Allein das Vorhandensein von Rassenunterschieden regt Menschen ewig zum Nachdenken über die Unterschiedlichkeit an. Der Versuch, dieses Nachdenken zu ächten, verneint die Freiheit des Geistes, greift die Würde des Menschen in ihrem Innersten an.

Was in der Rassismus-Diskussion zwar immer mitgedacht, aber selten ausgesprochen wird, ist der Umstand, daß die Überlegungen jeweils das unterschiedliche Erscheinungsbild der Menschen (Phänotypus), soweit dieses genetisch bedingt ist, zum Gegenstand haben. Dieses ist von ausschlaggebender Bedeutung, denn über das Erscheinungsbild eines Menschen vermitteln sich spontan Gefühle der Anziehung bzw. der Abstoßung. Diese Gefühle sind ursprünglich und ebensowenig wie Gedanken durch Gebote und Verbote steuerbar. Sie sind stets reflexiv, d.h. die Erscheinung des Anderen wird vergleichend auf das eigene Bild bezogen und gewertet: Man findet sich und seinesgleichen schöner oder häßlicher, überlegen oder unterlegen, klüger oder dümmer usw. In diese elementaren Bewußtseinsvorgänge kann mit rechtlichen Geboten und Verboten nicht eingegriffen werden.

Erst in der Verhaltensebene greifen soziale Steuerungsinstrumente.

Die rechtliche Normierung wird sich auf die Gewährleistung von Verkehrsformen beschränken, in denen die Achtung der Persönlichkeit des jeweils Anderen ihr Dasein hat. Dazu gehört die Anerkennung, daß der Andere in gleicher Weise Träger von gleichen Rechten und gleichen Pflichten ist, wie der jeweilige Betrachter selbst. Dabei ist aber das Gleichheitsprinzip in seiner doppelten Bedeutung zu nehmen:

Gleiches ist gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.

Im Vergleich ist also stets zu fragen, ob in Beziehung auf die konkrete regelungsbedürftige Interessenlage zwei Individuen gleich oder ungleich sind. Wenn Streit in einem Hause ausbricht, sind der Herr des Hauses und sein Gast in Bezug auf das Hausrecht nicht gleich. Es ist der Hausherr, der den Gast auffordern darf, das Haus zu verlassen.

Für ein Volk ist die Heimat das Haus. Der Fremde wird in seinem Achtungsanspruch nicht verletzt, wenn ein Volk ihm gegenüber sein Heimatrecht geltend macht, indem es ihn unter Gastrecht (=Fremdenrecht) stellt. Ob einem Fremden Gastrecht gewährt wird und in welchem Umfang, steht grundsätzlich im Belieben des Heimatvolkes. Kein Volk ist gehalten, auf seinem Territorium die Landnahme durch Fremde zu dulden. Wer versucht, ein Volk im Namen der Menschenrechte zur Duldung einer Landnahme zu zwingen, erweist sich als Feind dieses Volkes. Dieses ist berechtigt, zur seiner Selbstbehauptung gegen diesen Feind zu den Waffen zu greifen (Artikel 10 der Völkerbundssatzung; Präambel zum Kellog-Pakt; Art 51 der UN-Satzung).

Wenn einem Volk infolge einer militärischen Niederlage völkerrechtswidrig Gesetze aufgezwungen wurden, die fremden Völkerschaften die Landnahme ermöglichen, dann ist das davon betroffene Volk berechtigt, diese Gesetze aufzuheben. Auch wenn sich ein Volk aus eigenem Antrieb solche Gesetze gegeben hat, kann es diese jederzeit wieder aufheben.

Jeder Angehörige dieses Volkes ist berechtigt, allein oder in Gemeinschaft mit anderen friedlich für die entsprechende Gesetzesänderung einzutreten. Wer die Ausübung dieses Rechtes durch den Versuch, diese Bestrebungen als "rassistische" bzw. "antisemitische" Politik zu ächten, behindert, verletzt den inneren Frieden dieses Volkes und erweist sich als dessen Feind.

Der defensive, auf Bewahrung des Eigenen gerichtete Wille ist nur insoweit rechtlich zu diskriminieren, wie er dem Fremden die Anerkennung als Person versagt. Diese Anerkennung ist allerdings nur dann zu erwarten, wenn der Fremde seinerseits seinem Gegenüber diese Anerkennung zollt und dessen Lebenssphäre respektiert.

Aus der leidvollen Geschichte der neuzeitlichen kolonialen Eroberungen, in deren Verlauf

Ø die Bevölkerungen ganzer Kontinente ausgerottet wurden,

Ø Millionen und Abermillionen Menschen schwarzer Hautfarbe in die Sklaverei verschleppt wurden,

Ø die farbigen Völker, die größer waren als die erobernden Nationen, militärisch unterdrückt, kulturell gedemütigt und wirtschaftlich ausgebeutet wurden,

schließlich im Hinblick auf die grausame Verfolgung jüdischer Menschen durch die Regierung Adolf Hitlers ist endlich die Erkenntnis erwachsen, daß derartige Verhaltensweisen zu ächten und als Verbrechen zu ahnden seien.

Die Antragsgegnerin teilt aus innerster Überzeugung diese Erkenntnis.

Die Antragstellerin unternimmt es, diese Einsicht zu mißbrauchen. Um den Prozeß der Multiethnisierung der europäischen Nationen, insbesondere Deutschlands, ungestört fortsetzen zu können, versucht sie den Bannstrahl jetzt auch auf bestimmte Grundüberzeugungen zu richten, die weltweit von Millionen - wenn nicht gar von der Mehrheit der Menschen - geteilt werden. Ihr gilt der Impuls der Völker, sich als gewachsene Einheiten gegen die Durchmischung mit fremden Völkerschaften behaupten zu wollen, als "rassistisch". Die dem Selbstbehauptungswillen zugrundeliegende Überzeugung, daß Völker reale geistige Lebewesen seien, deren innerer Zusammenhalt durch Abstammung, Sprache, Kultur und Schicksalsbewußtsein bedingt sei und in einem intensiven Wir-Gefühl sein Dasein habe, wird als "nationalsozialistisches Gedankengut" diskriminiert. Dabei ignoriert die Antragstellerin geflissentlich die philosophische Tradition, derzufolge Völker in ihrer Verschiedenartigkeit jeweils konkrete Gedanken Gottes (Herder) bzw. daß die als Staaten daseienden Völker je verschiedene Gestalten Gottes (Hegel) seien. Somit führt der Staat Krieg gegen religiöse Überzeugungen seiner Bürger.

Dieser Versuch muß scheitern. Überzeugungen lassen sich nicht dekretieren. Sie gehören der Seinsweise der Menschen an. Denn was ist der Mensch noch, wenn man ihm seine Überzeugungen nimmt? Diese bilden die Grundlage jeder Sitten- und Rechtsordnung. Demgemäß ändern sich Überzeugungen nicht durch gesetzlichen Befehl, sondern durch den freien Akt besserer Einsicht. Das ist ein gedanklicher Prozeß, der sich jedem "du sollst!" entzieht. Die Gedanken sind frei. Es steht dem Gesetzgeber nicht zu, Gedanken zu verbieten oder die Ergebnisse gedanklicher Arbeit unter Zensur zu stellen.

Gedanken sind auch dann frei, wenn sie der eine oder der andere für gefährlich hält.

Die Antragstellerin verkennt grundsätzlich, daß in der Vergangenheit Rasseideologien nicht den Haß auf andere hervorgerufen, sondern den schon vorhandenen Haß in einem pseudo-wissenschaftlichen Gewande ideologisch gerechtfertigt haben.

Der Haß speiste sich aus anderen Quellen, die im öffentlichen Bewußtsein bis auf den heutigen Tag noch nicht erkannt sind und deshalb jederzeit wieder gefährlich sprudeln können. Der Erkenntnismangel besteht darin, daß vom Eigenen das Fremde, das Andere, als etwas dem Eigenen nur Äußerliches gedacht wird. In diesem Verhältnis kann das Andere als genichtet gedacht werden, ohne daß das Eigene daran Schaden nähme.

Noch nicht allgemein bewußt ist der mit der Hegelschen Logik zu erhellende Gedanke, daß das Fremde nicht nur das vom Eigenen schlechthin Unterschiedene, sondern auch ein wesentliches Moment des Eigenen selbst ist. Dieses vernichtet sich selbst, indem es das Fremde, das Andere, vernichtet.

Andrerseits ist das Eigene im Sinne eines lebendigen Ganzen nur dadurch Eins (hier: ein Volk), daß es Anderes (andere Völker) aus sich ausschließt und sich gerade dadurch auch mit ihnen zusammenschließt.

Die Durchmischung ist das Gegenteil von Zusammenschluß.

Haß ist in diesem Verständnis die Empfindung der abstrakten Abstoßung (Repulsion), d.h. der Abstoßung, die noch nicht als in Einheit mit ihrem Gegenteil, der Anziehung (Attraktion = Eros), erkannt und empfunden ist.

Die logische Entwicklung ist im Exkurs zu Repulsion und Attraktion (vgl. Seite 178) dargestellt. Diese Darstellung ist das Herzstück der Hegelschen Logik. Es ist für die Entscheidung des Falles nicht notwendig, diesen Exkurs in allen Einzelheiten nachzuvollziehen.

Die wesentlichen Gesichtspunkte sind, da sie die rechtlich zu beurteilenden Sachverhalte konstituieren, - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen für spekulative Logik (als solcher wird Prof. Dr. Vittorio Hösle - zu erreichen über den Felix Meiner Verlag, Hamburg - vorgeschlagen) - in die Betrachtung des Falles einzubeziehen. Diese sind hier durch erläuternde Einschübe hervorgehoben.

Da die Denkbestimmungen "Eins", "Viele", "Repulsion" und "Attraktion" allen Erscheinungen immanent sind, ergeben sich aus der Hegelschen Ableitung verblüffende Affinitäten zwischen dem abstrakten Freiheitsbegriff des historischen Nationalsozialismus und dem von der Antragstellerin vorgestellten Menschenbild. Jener war die auf die Spitze getriebene nach außen gewendete Selbständigkeit als Nation, die sich selbst zerstört und als das Böse erschien, dieses ist die nach innen gewendete auf die Spitze getriebene Selbständigkeit des Individuums, die sich gleichfalls zerstört und das Böse ist. .( vgl. Volkstum und Kultur sind die Grundlagen für die Würde des Menschen....

Die Völker sind die Träger der Kulturen. Völker unterscheiden sich durch Sprache, Herkunft, geschichtliche Erfahrung, Religion, Wertvorstellungen und ihr Bewußtsein. Ihrer kulturellen Eigenart werden sich die Völker besonders dann und dort bewußt, wo diese gefährdet ist..... Die Vielfalt der Völker muß erhalten bleiben.[Moment der Repulsion HM]

........ Deutschland ist das Land der Deutschen und somit die Heimstatt unseres Volkes. Die Erhaltung unseres Volkes und der Schutz für alle seine Teile sind die höchsten Ziele deutscher Politik. Zu diesem Zweck strebt das Deutsche Volk Freundschaft und gute Beziehungen zu allen gutwilligen Nationen an, um gemeinsam der Zerstörung der Lebensgrundlagen durch multikulturelle, imperialistische und gleichmacherische Kräfte zu begegnen.[Moment der Attraktion-HM]

Es mag Menschen geben, die das anders sehen, die Volk und Nation für Wahngebilde halten, die nicht an Gott und demgemäß auch nicht daran glauben, daß der absolute Geist in der Welt sein Dasein hat, in dem er sich gerade in der Unterschiedenheit seiner Gestalten sich selbst erkennt.

Aber haben die Atheisten einen Anspruch darauf, daß nur ihre Sicht der Dinge gilt, daß die entgegenstehende Meinung nicht mehr geäußert werden und sich nicht mehr als politische Partei organisieren darf?

Kann sich ein Verfassungsgeber anheischig machen, den religiös-weltanschaulichen Streit autoritär im Sinne des einen oder des anderen Kontrahenten zu entscheiden?

Als der Parlamentarische Rat 1949 das Grundgesetz verabschiedete, war die Zuwanderung von Millionen von - meist fremdkulturell geprägten - Ausländern auch nicht im entferntesten abzusehen. Kann unter diesen Umständen aus Artikel 1 GG durch Auslegung ein Einverständnis des historischen Gesetzgebers mit der Umwandlung des Deutschen Volkes in eine multiethnische Gesellschaft herausgelesen werden?

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates haben in der Präambel zum Grundgesetz die Verantwortung des Deutschen Volkes vor Gott hervorgehoben. Das hat nicht nur politische sondern auch rechtliche Bedeutung (BVerfGE 5, 127). Da die Bundesrepublik Deutschland die Heimstätte aller Deutschen sein will, ohne Rücksicht darauf, zu welcher Weltanschauung sie sich bekennen, muß die Auslegung allen Auffassungen gerecht werden können, die unter Deutschen "mit christlich-abendländischen Auffassungen" (Dürig in Mauz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 1 Abs. 1 Rdnr. 39) über Gott bestehen (Maunz in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Päambel Rn. 18).

Es ist zu vermuten, daß "bewußt oder unbewußt der christliche Persönlichkeitsbegriff in das Grundgesetz rezipiert wurde (Dürig JR 1952,260). Allerdings wird man angesichts der weit fortgeschrittenen Säkularisierung davon ausgehen müssen, daß die christliche Interpretation keinen Absolutheitsanspruch geltend machen kann. Es bestünde die Gefahr, daß der Grundkonsens überfordert würde (Stern, Das Staatsrecht der Bundserepublik Deutschland, Band III/1, München 1988, S. 10). Richtig ist aber auch, daß "Atheisten (zwar) ... die Menschenwürde achten (können), letztlich aber außer Stande sind, dies schlüssig zu begründen." (R. Spaemann in Böckenförde/Spaemann, Menschenrecht und Menschenwürde, 1987, S. 315). Dieser Mangel des atheistischen Standpunktes hat zur Folge, daß dieser nicht einen eigenen Begriff der Menschenwürde entwickeln kann, sondern auf die geistigen Fundamente der religiösen bzw, idealistischen Denkrichtungen gestellt bleibt.

Gegenwärtig scheint sich der Atheismus aber anheischig zu machen, seinerseits einen Absolutheitsanspruch durchzusetzen, indem er versucht, das christlich-abendländische Denken und das darin gegebene Menschenbild als "nationalsozialistisches Gedankengut" zu horrifizieren. Bemerkenswert ist, daß sich ausgerechnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Herold dieser geistfeindlichen Denkart macht. Die darin waltende Symbolik sollte nicht unterschätzt werden: wenn es gelänge, den Idealismus in seinem Kernland auszurotten, würde der Sieg des Verstandes über den Geist als vollkommen erscheinen.

Gegen diese Bestrebungen ist daran festzuhalten, daß, wo immer bei der Anwendung von Verfassungsrecht Bezüge zu geistigen Inhalten, z.B. zum Menschenbild, zum Geschichtsbild und bei der Füllung des Selbstverständnisses der Deutschen als ein Volk, eine Bedeutung gewinnen können, von Rechts wegen die Annahme nicht ausgeschlossen werden darf, daß Gott als absoluter Geist, also unendlich d.h. ewig, auch allgegenwärtig, allmächtig und allwissend ist, und daß Geschichte der Fortschritt des Geistes im Bewußtsein der Freiheit ist (Hegel).

Dieser Satz stößt im allgemeinen auf heftigen Widerstand, weil er das Grundgefühl unserer Epoche, daß es keinen Gott gibt, herausfordert. Eine Kritik dieses Abwehrreflexes wird hier als Exkurs "Atheismus und Gottesbeweis", unten Seite 210 vorgetragen.

Diese Kritik des Säkularismus macht den Weg frei für eine sachgerechte Aufnahme des Geschichtsbegriffs , wie ihn der Deutsche Idealismus herausgearbeitet hat, ("Die Geschichte ist der Fortschritt des Geistes im Bewußtsein der Freiheit" Hegel - vgl. Exkurs zum idealistischen Geschichtsbegriff S. 214).

Keine juristische Instanz der Welt wird es dem Deutschen Volke verwehren können, sich im Zustand tiefster Erniedrigung auf diesem geistigen Boden von den Knien zu erheben und wieder den aufrechten Gang zu üben.



Die real- und geistesgeschichtliche Wurzel des Judenhasses - Zurückweisung des Antisemitismus-Vorwurfs

Der Einfluß der deutschen Philosophie wurde im zeitgeistlichen Bewußtsein zurückgedrängt, als mit der Industrialisierung die Verstädterung der Lebensweise um sich griff. Die in den Städten der Industriekultur vor sich gehende Isolierung der Einzelnen - auch deren Losreißung von Grund und Boden - bei gleichzeitiger Daseinssicherung durch das verstädterte Staatswesen wurde zum Zuchtbeet für die Einpflanzung der orientalisch-antiken Denkweisen, die die Moderne bestimmen. (vgl. Exkurs zur Moderne unten Seite 154)

Die Begegnung dieser deutlich unterschiedenen Geistesgestalten hat realgeschichtlich die ungeheuerlichsten Auswirkungen gehabt. Diese sind hier zu erörtern, obwohl das nicht ohne Tabuverletzung abgeht.

Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der Tatsache, daß der Antragsgegnerin von der Antragstellerin vorgeworfen wird, in ihren Reihen würde ein "aggressiver Antisemitismus" gedeihen. Auch darauf wird das Verbotsverlangen gestützt (S. 53 ff. d.AS.). In diesem Zusammenhang finden auch Äußerungen des Unterzeichnenden Erwähnung.(S. 54 a.a.O.).

Der Schlachtruf: "Ächtet den Antisemitismus!" wirkt wie ein Vorhang, der das Problem den Blicken der Zeitgenossen entzieht. Der Verbotsantrag hilft, den Vorhang zu lüften, indem er dazu zwingt, das Wesen des Judenhasses zu ergründen, weil man sonst nicht weiß, wovon die Rede ist.

Grundsätzlich gilt, daß Haß niemals aus einer Überlegenheit heraus entsteht, sondern stets ein Symptom stark empfundener Unterlegenheit oder Angst ist. Haß macht nicht nur häßlich, er zeigt auch die Kleinheit dessen, der sich dieser Gefühlsregung hingibt.

Es mag unterschiedliche Gestalten des Judenhasses geben. Hier interessiert nur jene, die in Germanien, insbesondere im Deutschen Reich geschichtsmächtig geworden ist.

Diese Gestalt des Judenhasses - so lautet die nachfolgend zu begründende These - ist aus der Einwirkung des jüdischen Geist auf den Geist der Germanen hervorgegangen, der letzterer - vorläufig - erlegen ist.

Den Widerpart zum Geist der Germanen bildet das aus der archaischen und antiken Welt in die Gegenwart ragende römisch-asiatisch-orientalische Denken (anders der Buddhismus). In ihm ist die göttliche Macht als Analogon der Herrschergewalt eines menschlichen Individuums gedacht, so daß der Imperator sich selbst zum Gott erklären konnte (abstrakte Personalisierung Gottes), während bei den Germanen diese Macht das Unsinnliche ist, das in Mythen und Sagen zwar verbildlicht ist, aber als das hinter und in den Bildern (Symbolen) wirkende Unbildliche.

Dieser Unterschied in der Wahrnehmung wird zum feindlichen - und wie sich letztlich gezeigt hat: zum tödlichen - Gegensatz, wenn er als Kampf der Götter um die Macht in einem konkreten Gemeinwesen in Erscheinung tritt. Genau das ist in der germanischen Welt zum Ereignis geworden mit der Einstreuung das römisch-asiatisch-orientalischen Geistes durch das Auftauchen der Juden als Gastvolk und durch die Entwicklung des von ihnen dominierten Geldwesens.

Die Juden sind in zweifachem Sinne ein intellektuelles Volk. In den Stämmen Israels kam zuerst der Geist als Geist zu sich. Gott Jahwe ist der Inbegriff des Unsinnlichen ("Du sollst dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen, weder von dem, was oben im Himmel, noch von dem, was unten auf Erden, noch von dem, was im Wasser unter der Erde ist" (2. Mose 20, 4.) Die Erarbeitung einer Intellektualansicht der Welt ist für sie ein göttliches Gebot.

Dieses Moment der jüdischen Existenz ist zur Absolutheit gesteigert, indem die Juden als in unvordenklichen Zeiten heimat- und bodenlos geworden, ein Volk nur sind durch Vermittlung ihres exklusiven (rassistischen?) Kultus, der Gegenstand einer unendlichen intellektuellen Vergegenwärtigung in den legendären "Judenschulen" ist und in dessen Zentrum der Auserwähltheitsgedanke steht. Damit verflochten ist der durch Jahrhunderte gewachsene Besitz der absoluten Macht, als welche in irdischen Angelegenheiten das Geld erscheint. Geld ist überhaupt die intellektuelle Materie par exellence , indem es - z.B. als Gold - untrennbar dieses Metall und zugleich die in ihm wirkende Macht ist. Gold aber ist Geld nur als Fetisch (Karl Marx, Das Kapital, Bd. 1, MEW 23 S. 86), als sinnlicher Ausdruck eines Unsinnlichen, als gesellschaftliches Verhältnis, wie es zuerst - und bis auf den heutigen Tag unübertroffen - von dem Juden Karl Marx in seinem Hauptwerk "Das Kapital" (MEW 23, 49 - 98) analytisch dargestellt ist. Nur ein Jude - so scheint es - kann so intensiv über Geld nachdenken.

Der Boden der jüdischen Intellektualität aber ist die Trennung des Sinnlichen vom Unsinnlichen, von Jahwe und seinem Volk, von Gott und Mensch überhaupt. (siehe "Trennung und Einheit" unten Seite 381 ff.). Diese Trennung liegt dem wissenschaftlichen Weltbild - und damit der Moderne - zugrunde (siehe unten S. 154).

Dem jüdischen Geist ist alles Sinnliche das nur Sinnliche, schließlich das Unreine. Ihm ist der Schauer des Mystischen fremd. Gott ist Vertragspartner und aus dem versprochenen Bund heraus nach den Regeln der rabbinischen Logik auszulegen. Die Welt - seine Geschöpfe - bergen nichts Geheimnisvolles, sie ist nicht der Text, den es zu verstehen gilt. Sogar das Mysterium der Macht des Geldes erscheint dem Juden als dieses sinnliche Goldstück, das er in der Tasche über alle Grenzen der zivilisierten Welt hinweg mit sich führen kann, ohne die darin wirkende Macht zu verlieren. In der Zerstreutheit der Juden erscheint das Gold deshalb als die Internationale Macht, die zu benennen gegenwärtig noch als ein Gedankenverbrechen gilt.

Die jüdische Intellektualität übt als solche auf philosophisch nicht gebildete Geister eine ungeheure Faszination aus. Das logische Räsonnement wird zur zwingenden - scheinbar demokratischen - Macht. Jeder - so scheint es - kann/muß den logisch richtig hergeleiteten Schlußfolgerungen aus eigener Überzeugung zustimmen. Die Verkehrtheit derselben bleibt unentdeckt, weil die angenommenen Voraussetzungen, die das logische Resultat schon im Keim enthalten, den vom Zeitgeist geteilten Vorurteilen entsprechen. Sie werden nicht als Konterbande des Judaismus erkannt.

Auch das Geld ist - wie das logische Räsonnement - der vollkommene Schein der Demokratie: Jeder - ohne Rücksicht auf Herkunft und Stand - kann Geld akkumulieren und als persönliche Macht ausbauen. Dadurch aber wird der Bereicherungstrieb als Machttrieb unersättlich und Kristallisationspunkt für die Anhäufung unermeßlicher Geldmengen, d.h. gesellschaftlicher Macht in privater Hand. Dem entspricht die Entmachtung des Gemeinwesens und schließlich seine Unterwerfung unter die Privatmacht des Geldes.

In der Berührung bewirkt der jüdische Geist die vollständige Entheiligung der germanischen Welt: im Geistigen den Atheismus, in der bürgerlichen Gesellschaft die grenzenlose Käuflichkeit.

Alle festen eingerosteten Verhältnisse mit ihrem Gefolge von altehrwürdigen Vorstellungen und Anschauungen werden aufgelöst, alle neugebildeten veralten, ehe sie verknöchern können. Alles Ständische und Stehende verdampft, alles Heilige wird entweiht, und die Menschen sind endlich gezwungen, ihre Lebensstellung, ihre gegenseitigen Beziehungen mit nüchternen Augen anzusehen. [Marx/Engels: Manifest der kommunistischen Partei, S. 45. Digitale Bibliothek Band 11: Marx/Engels, S. 2617 (vgl. MEW Bd. 4, S. 465)]

Schon für sich deutet dieser Siegeszug des Judaismus nach dem Hegelschen Geschichtsbegriff auf eine innere Notwendigkeit hin. Interessanterweise deutet einer der einfußreichsten jüdischen Schriftgelehrten, Maimonides, die Weltgeschichte als eine "durch Gottes List der Vernunft", d.h. durch "Wunder in der Kategorie des Möglichen" geleitete Geschichte der kontinuierlichen monotheistischen Durchdringung der Welt (Amos Funkenstein, Jüdische Geschichte und ihre Deutungen, Jüdischer Verlag, Frankfurt 1995, S. 230). Darin liegt dann aber auch die notwendige Wehrlosigkeit der germanischen Mystik bzw. der germanisch-christlichen Religiosität. Man hört zuweilen - durchaus nicht selten -, daß die germanische Naivität und Redlichkeit der jüdischen Schläue und Skrupellosigkeit nicht gewachsen seien.

Die so ihrer heiligsten Güter Beraubten wissen nicht, wie ihnen geschieht. Sie reagieren feindselig gegen die vermeintlichen Räuber. Statt die jüdischen Gedanken als solche zu erkennen und damit zu überwinden, kennzeichneten sie die Juden selbst - mit dem Davidstern.

Diese bewußtlose Abwehr der Profanation ist das Wesen des Judenhasses. In dieser Verkehrung erscheint das Recht der Germanen, ihre geistige Eigenart zu bewahren, als das Unrecht der Judenverfolgung. Es ist die auf beiden Seiten vorhandene Bewußtlosigkeit, in der das Verhängnis walted.

Es ist alles andere als ein Zufall, daß sich auf deutschem Boden der Kampf dieser beiden Geistesgestalten - weil er unverstanden blieb - in ungeistiger Form zum Extrem steigerte. Auf seinem Höhepunkt formte sich der Gedanke, das Volk dieser orientalisch-antiken Denkweise aus dem germanischen Volk zu eliminieren. Der Gedanke wurde zur Tat.

Als ungeistige Abwehr einer an sich berechtigten Geistesgestalt (siehe Exkurs "Monotheismus" unten S. 379) ist dieser Tatgedanke das absolute Verbrechen. Indem dieses als solches gewußt wird, ist es zugleich - im Unterschied zu anderen Menschheitsverbrechen im 20. Jahrhundert, denen diese Bewußtheit mangelt (Dresden, Hiroshima; Archipel Gulag, Vietnam usw.) - die Existenzkrise des Deutschen Volkes: Bleiben wir gefangen im Kollektivschuldwahn sowie im Gedanken der vererbbaren Schuld, die beide charakteristisch sind für das jüdische Denken (2. Mose 20,5), werden wir unsere Selbstheit nicht wiederfinden und vergehen.

Indem gegenwärtig jegliches Nachdenken über die Judenfrage als Äußerung von "Antisemitismus" geächtet ist, verkehren sich die Verhältnisse abermals in die falsche Richtung: Die Judenverfolgung wird zur Verfolgung - zuerst des deutschen Geistes, dem "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" nachgesagt wird; dann der Deutschen , die es noch sein wollen, selbst.

Der tödliche Kampf des Germanentums gegen das Judentum und jetzt des Judentums gegen das Germanentum kann nur von diesem Entstehungsgrund her verstanden werden, und nur wenn er verstanden ist, verlagert sich der Kampfplatz von der materiellen Ebene - wo Menschen eingekerkert werden und sterben - auf die Ebene des Geistes, wo den Kämpfenden das würdige Leben, die Freiheit winkt.

Dieser erlösende Wechsel des Kriegstheaters setzt als ersten Schritt voraus, daß die Judenfrage als solche wieder wahrgenommen und zum Gegenstand einer geistigen Anstrengung zu ihrer Lösung wird.

Das Bemühen der Antragstellerin, aus öffentlichen Äußerungen des Unterzeichnenden eine antisemitische Tendenz herauszuhören, ist nicht nachvollziehbar. Geht es doch diesem gerade darum, in Fortführung theoretischer Arbeiten zur Judenfrage bei Hegel, Marx und Max Weber eine neue - zeitgemäße - Sicht auf das Geheimnis des deutsch-jüdischen Verhältnisses zu eröffnen. Erkannt wurde eine notwendige, die Befreiung des Individuums zur Person hervortreibende geistige Feindschaft zwischen dem jüdischen und dem germanischen Prinzip. Die Annäherung an dieses Problem ist in dem "Offenen Brief an Daniel Goldhagen" dargelegt. Das letzte Wort dieser Bemühung ist aber nicht die Feindschaft, sondern deren Überwindung in der Erkenntnis der Einseitigkeit sowohl des jüdischen als auch des germanischen Prinzips (siehe dazu den Exkurs "Goldhagenbrief", unten Seite 327).

Die in diese Richtung deutenden Überlegungen des Unterzeichnenden werden im Exkurs über Monotheismus vorgetragen (siehe unten S. 379). Dort ist das Schicksal der Judenheit als Opfergang für die Freiheit gedeutet. Das, was in der Verfolgungstradition den Juden immer zum Vorwurf gemacht worden ist - daß sie ein zersetzendes Element seien - , wird als notwendiger Beitrag zur Individuation der Menschen als einer unabdingbaren Voraussetzung für persönliche Freiheit gewürdigt. Dieser Gedanke ist die theoretische und praktische Überwindung des Judenhasses. (siehe unten S. 384)

Der Haß gegen Juden ist seit Jahrtausenden eine Grundkonstante im mediterran-occidentalen Kulturraum. Er ist in unterschiedlichen Graden gegenwärtig in allen Völkern und in allen Schichten der Gesellschaft. Juden deuten ihn als natürliche Reaktion der Völker auf den Anspruch der Juden, das auserwählte Volk Jahwes zu sein (Amos Funkenstein, Jüdische Geschichte und ihre Deutungen, Jüdischer Verlag, Frankfurt 1995, S. 229). Säkularisierte jüdische Intellektuelle argumentieren ähnlich: die Juden würden von den Völkern gehaßt, weil "Israel die Rasse Abrahams ist, die sich aufgemacht hat, die Herrschaft zu erringen." (Funkenstein a.a.O.)

Der Haß gegen die Juden ist eine geschichtliche Kraft, die Juden ins grausigste Verderben gestürzt und zugleich auf die höchsten Höhen der Macht gebracht hat. Für letzteres sei hier als ein jüdisches Selbstzeugnis aus der Grundsatzrede des Botschafters Stuart E. Eizenstat, US-Unterstaatssekretär für Wirtschaftliche, Geschäftliche und Landwirtschaftliche Fragen, zitiert, die dieser am 21. Mai 1998 vor Absolventen der Yeshiva-Universtität gehalten hat. Er führte aus:

An dritter Stelle (von vier bestimmenden Entwicklungen, die zum Wiederaufleben der Judenheit geführt haben) steht das bemerkenswerte Übergleiten der Juden vom Rande in den Mittelpunkt des amerikanischen Lebens mit voller Gleichstellung , und dies wiederum mit Juden, die traditionelle wie amerikanische Werte gleichermaßen hochhalten, in ihrem Mittelpunkt. Mit weniger als drei Prozent der Bevölkerung zum Ende dieses Jahrhunderts ist das Niveau der jüdischen Teilnahme an der Führung im Bereich der Künste, der Wissenschaft, des Geschäftslebens, der Finanzen, der Politik und der Regierung in den Vereinigten Staaten kurzerhand ausgedrückt verblüffend. Wenn das Volk von Israel zum ersten Mal seit der Zerstörung des Zweiten Tempels reale Macht darstellt, die von Juden ausgeübt wird, so haben die Juden in Amerika realen Einfluß, ungleich dem in anderen Ländern der Diaspora, und sie benutzen dies in einer konstruktiven und positiven Art und Weise.

Eizenstat stellt diese Tatsache voller Stolz fest. Um so erstaunlicher ist es, daß der als Antisemit gilt, der als Nichtjude diese Feststellung trifft.

Mit welchem Rechtsanspruch könnten Juden von den Deutschen verlangen, die Judenfrage als solche nicht zu thematisieren bzw. hinter das Niveau zurückzufallen, daß der Rabbinerenkel Karl Marx erreicht hatte? (siehe dazu unten S. 301) In seinem Essay zur Judenfrage kann man die folgende Stelle nachlesen:

Das Judentum erreicht seinen Höhepunkt mit der Vollendung der bürgerlichen Gesellschaft; aber die bürgerliche Gesellschaft vollendet sich erst in der christlichen Welt. Nur unter der Herrschaft des Christentums, welches alle nationalen, natürlichen, sittlichen, theoretischen Verhältnisse dem Menschen äußerlich macht, konnte die bürgerliche Gesellschaft sich vollständig vom Staatsleben trennen, alle Gattungsbande des Menschen zerreißen, den Egoismus, das eigennützige Bedürfnis an die Stelle dieser Gattungsbande setzen, die Menschenwelt in eine Welt atomistischer, feindlich sich gegenüberstehender Individuen auflösen. Das Christentum ist aus dem Judentum entsprungen. Es hat sich wieder in das Judentum aufgelöst. Der Christ war von vornherein der theoretisierende Jude, der Jude ist daher der praktische Christ, und der praktische Christ ist wieder Jude geworden. Das Christentum hatte das reale Judentum nur zum Schein überwunden. Es war zu vornehm, zu spiritualistisch, um die Roheit des praktischen Bedürfnisses anders als durch die Erhebung in die blaue Luft zu beseitigen. Das Christentum ist der sublime Gedanke des Judentums, das Judentum ist die gemeine Nutzanwendung des Christentums, aber diese Nutzanwendung konnte erst zu einer allgemeinen werden, nachdem das Christentum als die fertige Religion die Selbstentfremdung des Menschen von sich und der Natur theoretisch vollendet hatte. Nun erst konnte das Judentum zur allgemeinen Herrschaft gelangen und den entäußerten Menschen, die entäußerte Natur zu veräußerlichen, verkäuflichen, der Knechtschaft des egoistischen Bedürfnisses, dem Schacher anheimgefallenen Gegenständen machen. Die Veräußerung ist die Praxis der Entäußerung. Wie der Mensch, solange er religiös befangen ist, sein Wesen nur zu vergegenständlichen weiß, indem er es zu einem fremden phantastischen Wesen macht, so kann er sich unter der Herrschaft des egoistischen Bedürfnisses nur praktisch betätigen, nur praktisch Gegenstände erzeugen, indem er seine Produkte, wie seine Tätigkeit, unter die Herrschaft eines fremden Wesens stellt und ihnen die Bedeutung eines fremden Wesens - des Geldes - verleiht. Der christliche Seligkeitsegoismus schlägt in seiner vollendeten Praxis notwendig um in den Leibesegoismus des Juden, das himmlische Bedürfnis in das irdische, der Subjektivismus in den Eigennutz. Wir erklären die Zähigkeit des Juden nicht aus seiner Religion, sondern vielmehr aus dem menschlichen Grund seiner Religion, dem praktischen Bedürfnis, dem Egoismus. Weil das reale Wesen des Juden in der bürgerlichen Gesellschaft sich allgemein verwirklicht, verweltlicht hat, darum konnte die bürgerliche Gesellschaft den Juden nicht von der Unwirklichkeit seines religiösen Wesens, welches eben nur die ideale Anschauung des praktischen Bedürfnisses ist, überzeugen. Also nicht nur im Pentateuch oder im Talmud, in der jetzigen Gesellschaft finden wir das Wesen eines heutigen Juden, nicht als ein abstraktes, sondern ein höchst empirisches Wesen, nicht nur als Beschränktheit des Juden, sondern als die jüdische Beschränktheit der Gesellschaft. Sobald es der Gesellschaft gelingt, das empirische Wesen des Judentums, den Schacher und seine Voraussetzungen aufzuheben, ist der Jude unmöglich geworden, weil sein Bewußtsein keinen Gegenstand mehr hat, weil die subjektive Basis des Judentums, das praktische Bedürfnis vermenschlicht, weil der Konflikt der individuell-sinnlichen Existenz mit der Gattungsexistenz des Menschen aufgehoben ist. Die gesellschaftliche Emanzipation des Juden ist die Emanzipation der Gesellschaft vom Judentum. [Marx: Zur Judenfrage, S. 61 ff. Digitale Bibliothek Band 11: Marx/Engels, Werke Bd. 1 S. 486]

Der Haß gegen die Juden geht nicht von einer bestimmten Partei oder von einer anderen identifizierbaren Gruppierung aus. Er wird aus der Gesellschaft in diese Organisationen hineingetragen.

Die Antragsgegnerin ist sich bewußt, daß der Judenhaß dem Deutschen Volk zum Verhängnis geworden ist. Ihr zu unterstellen, sie wolle diesen Irrlauf der deutschen Geschichte wiederholen, ist abwegig.

Es war die erklärte Politik des Parteivorsitzenden Udo Voigt, jegliche Erörterung der Judenfrage in der Partei zu unterbinden. Maßgebend dafür war die Überlegung, daß in der Partei in Ermangelung geeigneter Untersuchungen zu diesem Problembereich die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte Meinungs- und Willensbildung nicht gegeben waren. So bestand die Gefahr, daß Diskussionen zu diesem Thema sich in die Verbotszone des § 130 StGB verirren könnten. Davor waren die Parteimitglieder zu schützen.

Wenn in ihren Reihen oder bei ihren Anhängern tatsächlich antisemitische Äußerungen vorgefallen sein sollten, so spiegeln diese nicht die Willensrichtung der Partei. Vielmehr handelt es sich dabei um Entgleisungen einzelner.

Es bleibt aber festzuhalten, daß die Judenfrage als geschichtliches, geistiges und politisches Phänomen nicht tabuisiert und so der öffentlichen Erörterung entzogen werden darf. Es sind gerade auch Juden, die vor den Folgen einer solchen Politik warnen.

Die Rechtsgrundlage für eine haßfreie Diskussion bilden - ungeachtet des prekären geschichtlichen Hintergrundes - die Grundrechte aus Art. 4 und 5 GG.

Seit etwa 1 ½ Jahren ist der Unterzeichnende und das DEUTSCHE KOLLEG wiederholt mit Stellungnahmen zum Judaismus öffentlich in Erscheinung getreten. Darin sind - bewußt - provozierende und scheinbar schockierende Aussagen und Forderungen formuliert, mit denen sich die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht identifiziert. Gleichwohl sieht sie darin die Chance, auf der Grundlage der analytischen und deutenden Betrachtungen in diesen Stellungnahmen vorsichtig eine auf die Überwindung des in der Gesellschaft vorhandenen Judenhasses zielende Diskussion in ihren Reihen - vornehmlich im Rahmen der parteiinternen Bildungsarbeit - zu beginnen. Es ist zu hoffen, daß das anhängige Verbotsverfahren durch die allfällige juristische Entschärfung der Totschlagswörter "Antisemitismus" und "Rassismus" für die notwendige geistige Klärung die erforderliche Rechtssicherheit schafft.

Wie immer man die Anstrengungen des Unterzeichnenden bewerten mag: Es darf nicht übersehen werden, daß er in diesem Bereich publizistisch tätig war, lange bevor er im August 2000 der Antragsgegnerin beigetreten ist. Seine Auffassungen spiegeln insoweit nicht das kollektive Bewußtsein und die Willensrichtung der Antragsgegnerin.

Nach allem sollte deutlich geworden sein, daß

1. der organisierte Wille der Antragsgegnerin keinerlei gegen Juden als solche gerichteten feindlichen Ziele in sich enthält;

2. die von der Antragstellerin beigebrachten Indizien an der Sache vorbeigehen;

3. ganz allgemein der unspezifizierte Antisemitismusvorwurf nicht justiziabel ist,

so daß sich der Antrag auch insoweit als unschlüssig erweist.

Vorwurf der Friedensfeindlichkeit und des Revisionismus (S. 57 d.AS.)

Es ist interessant, wie die Antragstellerin versucht, die mit einer höchstproblematischen Verzichtspolitik der diversen Bundesregierungen zu Lasten des nicht untergegangenen Deutschen Reiches hingenommenen Gebietsabtrennungen in den Kernbereich der freiheitlichen Grundordnung einzubeziehen versucht. Auch scheint der Antragstellerin nicht bekannt zu sein, daß in dieser Hinsicht Änderungen durchaus mit friedlichen Mitteln in Übereinstimmung mit geltendem Völkerrecht bewirkt werden also auch zum Gegenstand einer darauf gerichteten Politik gemacht werden können.

Die Antragstellerin führt als einen Verbotsgrund auch Geschichtsrevisionismus an (S. 57 f. d.AS.). Ohne das im Einzelnen mit Tatsachen zu belegen, lastet sie der Antragsgegnerin u.a. an, daß sie "den geschichtlichen Fakten zuwider die deutsche Kriegsschuld leugne. (S. 58 d.AS.). Daraus spricht eine tiefe Bewußtlosigkeit der Bundesregierung darüber, was in diesem Zusammenhang "geschichtliche Fakten" und was "Kriegsschuld" ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in dem erwähnten Urteil ausgeführt, daß Fragen dieser Art der Beantwortung durch reine Tatsachenbehauptungen nicht zugänglich seien, vielmehr eine wertende Beurteilung erforderten (BVerfGE 90, 1, 15 f.).

Es ist hier die gleiche Schwierigkeit für eine rechtliche Beurteilung festzustellen, wie bei dem Begriff "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus". Es sind das alles Denkformen, die 1945 als Folge der militärischen Niederlage des Deutschen Reiches den Deutschen von den Siegermächten aufgezwungen wurden, um zu verhindern, daß sie selbständig und unabhängig von den Herrschaftsinteressen der Sieger über die Geschichte und ihre Lage nachdenken und Meinungen dazu äußern, die den Feindmächten nicht gefallen konnten. Für diese Bestrebungen ist inzwischen der Begriff "Geschichtspolitik" (J. Habermas) geprägt worden, womit wohl zum Ausdruck gebracht sein soll, daß ein fremdbestimmter Gedankenkomplex installiert sei, der - weil durch ihn die geistige Besetzung Deutschlands durch die USA vermittelt werde - nicht in Frage gestellt werden dürfe.

Der Bundesinnenminister scheint übersehen zu haben, daß sich das Bundesverfassungsgericht im Walendy-Urteil diesen Bestrebungen versagt hat. Denn aus diesem ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß Geschichtsrevisionismus in dem von der Antragstellerin unterstellten Sinn zum Kernbereich der Meinungsäußerungsfreiheit gehört, also schon deshalb als Verbotsgrund ausscheidet. Wörtlich führt das Bundesverfassungsgericht aus (S. 20 f.):

Vor allem ist in diesem Zusammenhang aber zu bedenken, daß Äußerungen zur Geschichtsinterpretation, insbesondere solche, die sich auf die jüngere deutsche Geschichte beziehen, als Beitrag zur politischen Meinungsbildung in den Kernbereich des Schutzes fallen, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Spektrum gängiger Lehrmeinungen oder weit außerhalb davon liegen, ob sie gut begründet erscheinen oder ob es sich - wie hier bei der zentralen Frage des Buches nach der Kriegsschuld - um anfechtbare Darstellungen handelt.

Der demokratische Staat vertraut grundsätzlich darauf, daß sich in der offenen Auseinandersetzung zwischen unterschiedlichen Meinungen ein vielschichtiges Bild ergibt, dem gegenüber sich einseitige, auf Verfälschung von Tatsachen beruhende Auffassungen im allgemeinen nicht durchsetzen können. Die freie Diskussion ist das eigentliche Fundament der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft. Auch Jugendliche können nur dann zu mündigen Staatsbürgern werden, wenn ihre Kritikfähigkeit in Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Meinungen gestärkt wird. Das gilt in besonderem Maße für die Auseinandersetzung mit der jüngeren deutschen Geschichte. Die Vermittlung des historischen Geschehens und die kritische Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen können die Jugend sehr viel wirksamer vor Anfälligkeit für verzerrende Geschichtsdarstellungen schützen als eine Indizierung, die solchen Meinungen sogar eine unberechtigte Anziehungskraft verleihen könnte.

Das könnte der erste Schritt zur Vertreibung der Besatzungsmacht aus den Köpfen der Deutschen sein. Daß der Bundesinnenminister dieses Urteil ignoriert kann zweierlei bedeuten: Entweder er vermag das vom Bundesverfassungsgericht unterstrichene "Vertrauen des demokratischen Staates" nicht aufzubringen, oder er will die Besetzung der Köpfe der Deutschen aufrechterhalten.

Daß nach dem Willen der Antragstellerin die Weigerung, manifeste Geschichtslügen widerspruchslos hinzunehmen, in den Kanon der Verbotsgründe einbezogen werden soll, wird dereinst bei der Bewertung des Wirkens der Regierung Schröder nicht unwesentlich ins Gewicht fallen.

Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus (S. 92 d.AS.)

Die Antragstellerin macht als Verbotsgrund auch "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" geltend (S. 92 ff. d.AS).

In die Erörterung der rechtlichen Grundlagen des beantragten Verbots ist folglich auch die Untersuchung einzubeziehen, ob die Wesensverwandtschaft mit der NSDAP als eine schlüssige Ausformung des Verbotstatbestandes des Art. 21 Abs. 2 GG der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder als für die Konkretisierung des gesetzgeberischen Willens ungeeignet aus der Betrachtung auszuschließen ist.

Die Frage, ob ein halbes Jahrhundert nach dem Untergang des historischen Nationalsozialismus und dem Verbot der SRP aus eben diesem Grunde die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 1952 dargelegten Überlegungen heute noch die Maßstäbe für eine rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin hergeben, wird in der Antragsschrift nicht problematisiert.

Damals hatte das Bundesverfassungsgericht aus der festgestellten Wesensverwandtschaft auf den Willen der "alten Kämpfer" geschlossen, das nationalsozialistische Unrechtsregime wiederherzustellen und fortzuführen (BVerfGE 2, 1(70)). Von Gewicht für diese Schlußfolgerung war die Tatsache, daß in der Führungsebene der SRP mehrheitlich Personen wirkten, die sich nach ihrem Selbstverständnis in der Zeit vor 1945 als überzeugte Nationalsozialisten und Anhänger Adolf Hitlers bewährt hatten (BVerfGE 2, 23 ff.) und die Partei nach dem "Führerprinzip" geführt wurde BVerfGE 2, 41 ff.). Ergänzt wurden diese Feststellungen durch den Nachweis, daß sich Parteiaktivisten in internen Korrespondenzen als der NSDAP bzw. der Person Adolf Hitlers treu ergeben darstellten (BVerfGE 2, 34 ff.).

Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin (S. 92 d.AS.), daß die führenden Personen der NPD nicht Mitglieder der NSDAP gewesen seien ("sie sind überwiegend erst nach 1945 geboren"). Es soll nach der Vorstellung der Antragsstellerin jetzt ausreichend sein, daß sie bestimmte Ideen und Vorstellungen vertreten, die die Antragstellerin für einschlägig belastend hält.

Es soll hier nicht erörtert werden, ob und in welchem Umfang die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachenbehauptungen richtig sind. Diese Frage müßte erforderlichenfalls in der Hauptverhandlung durch Beweisaufnahme geklärt werden.

Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ist der gedankliche Ansatz der Antragstellerin kritisch zu beleuchten.

Die Feststellung der Wesensverwandtschaft setzt die Klärung voraus, was denn das Wesen des Nationalsozialismus sei.

Die rechtliche Beurteilung des Wirkens der Antragsgegnerin wird von den geschichtlichen Entwicklungen im 20. Jahrhundert und den tatsächlichen Zuständen, die sich in Deutschland als Folge zweier verlorener Kriege ergeben haben, nicht absehen können. Eingedenk der Tatsache, daß Propaganda und psychologische Massenbeeinflussung Mittel des Krieges im Zeitalter industrieller Massengesellschaften sind, wird der Frage nachzugehen sein, ob und inwiefern die Erkenntnismöglichkeiten für die Lagebeurteilung auszuschöpfen sind, die die Zeitgeschichtsforschung in fünfzigjähriger Arbeit eröffnet hat. Die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird weitergehend als bisher auch als Unabhängigkeit von verordneten Geschichtsbildern und von durch Konformitätsdruck (political correctness) erzwungenen Denkverläufen zu begreifen sein. Zumindest wird in Fortführung des Walendy-Urteils (BVerfGE 90, 1 ff.) zu folgern sein, daß die Rechtsprechung bei der Rechtsanwendung sich nicht einseitig auf das "offizielle" Geschichtsbild festlegen darf.

Was denn nun das Wesen des Nationalsozialismus sei, kann schon aus logischen Gründen nicht ohne Rückgriff auf das Geschichtsbild bestimmt werden. Der Bereich der durch Strafgesetz geschützten Wahrheit umfaß nur die in den einschlägigen Strafnormen bezeichneten Verbrechen des Völkermordes (§ 130 Abs. 3 in Verbindung mit § 220a Abs. 1 StGB).

Man wird nun schwerlich ernsthaft den Standpunkt vertreten können, daß die Reichsregierung unter Adolf Hitler während ihrer 12-jährigen Herrschaft ausschließlich mit der Begehung von Völkermord beschäftigt gewesen sei. Offensichtlich hatte sie darüber hinaus noch genügend Gestaltungsmöglichkeiten, um Veränderungen zu bewirken, wie sie der ehemalige britische Premierminister Lloyd George (vgl. unten Seite 199) beschrieben und der hinreichend bekannte Winston Churchill gewürdigt hat (vgl. unten Seite 198). Einiges davon findet auch in dem Artikel von Hans Kehrl (vgl. unten S. 371)Erwähnung.

Man darf vermuten, daß diesen Kraftäußerungen des Deutschen Volkes unter Führung von Adolf Hitler geistige Prozesse zugrunde lagen. Es wäre dann zu untersuchen, ob diese aus einer verbrecherischen Gesinnung dieses Volkes aufstiegen (siehe unten S. 192), oder einer Tradition entsprachen, die jedenfalls nicht schlechter zu beurteilen ist, als diejenige der siegreichen Feinde des Reiches. Wären dann der von Hitler zur Äußerung gebrachte Geist des Deutschen Volkes das "Wesen des Nationalsozialismus" nur um deswillen, weil es Hitler war, der den Zugang zu diesem Kraftquell gefunden hatte?

Sollte man dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die zuletzt vorgeschlagene Annahme blanker Unfug sei, ergäbe sich die weitere Frage, wo denn dann die Grenze verlaufe zwischen dem von Hitler nur zur Wirksamkeit gebrachten, aber nicht zu verurteilenden Geist des Deutschen Volkes einerseits und dem der ewigen Verdammnis zu übergebenden "Wesen des Nationalsozialismus" andrerseits?

Ohne justiziable Antwort auf diese Frage ist der von der Antragsstellerin gegen die Antragsgegnerin erhobene Vorwurf der "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" ohne Substanz.

Adolf Hitler als die Parusie (Gegenwart) des Teufels zu beschwören, ist das wirksamste Mittel zur Verhinderung einer tatsachenorientierten Betrachtung. Ohne eine solche Betrachtung aber ist die Souveränität des Deutschen Volkes nur ein leeres Wort.

Als historische Persönlichkeit ist er in den zeitgeschichtlichen Rahmen einzufügen, in dem er zum Führer eines großen Kulturvolkes aufgestiegen ist. Das war nur möglich, weil er damals die richtigen Fragen gestellt hat (Sebastian Haffner). Die deutsche Katastrophe besteht darin, daß er sie teilweise falsch beantwortet hat. Die Antworten falsifizieren aber nicht die Fragen.

Die Argumentationsfigur:

"Hitler hat ‚Volksgemeinschaft' gesagt und Juden umgebracht.
Die NPD sagt ‚Volksgmeinschaft'

also wird auch die NPD Juden umbringen." ist intellektuell abartig. Sie gehört in den Formenkreis der "assoziativen Inkulpation", die George Orwell in seinem Sciencefictionroman "1984" so eindringlich dargestellt hat und die sowohl für die katholische Inquisition als auch für die stalinistischen Schauprozesse charakteristisch war. Sie ist in einem Rechtsstaat unbrauchbar.

Der historische Nationalsozialismus, wie er in den Jahren 1933 bis 1945 in Deutschland die politische Herrschaft ausgeübt hat, war ein komplexes geschichtliches Geschehen. Von ihm war ein 80 Millionenvolk in seinen verschiedenen Seinsweisen - geistig, kulturell, politisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich, organisatorisch, militärisch - erfaßt bzw. betroffen. Er enthielt Momente der Kontinuität und der Diskontinuität. Er war Ausdruck einer nicht wiederholbaren geschichtlichen Konstellation. Das genuin nationalsozialistische Gedankengut hatte seine Wurzeln in den Zeitströmungen, die über größere Räume hinweg wirkten und in denen sich vielfältige Einflüsse europäischer Denkschulen vereinigten. Dieses Gedankengut erhielt seine geschichtsmächtige Bedeutung durch die Reflexion der materiellen und ideellen Not des Deutschen Volkes in den Jahren nach der militärischen Niederlage im Jahre 1918 (vgl. Karlheinz Weißmann, Der Nationale Sozialismus - Ideologie und Bewegung 1890 - 1933", Herbig Verlag, München 1998; Claus-Ekkehard Bärsch, Die politische Religion des Nationalsozialismus, Wilhelm Fink Verlag, München 1998).

Wem es gelingt, sich aus den Propaganda-Stereotypen zu lösen und die Freiheit des Denkens wiederzuerlangen, sieht sich zuallererst mit der Frage nach dem Verhältnis von Ideologie und Realgeschichte konfrontiert. Genauer mit der Frage, ob und ggf. wie weit die Realgeschichte das Gericht über die Ideen ist, auf die sich die Protagonisten beriefen.

Dazu ist das Nötige bereits gesagt worden (siehe oben Seite 23).

Sieht man auf die Idee der alleinseligmachenden Katholischen Kirche einerseits und die Verbrechen, die "im Namen" dieser Lehre und von ihren Institutionen begangen wurden - angefangen von der Abschlachtung der bekehrungsunwilligen Sachsenfürsten bei Verden an der Aller durch Karl den Großen bis zu den Menschenverbrennungen durch die Heilige Inquisition andererseits, so legt die Prachtentfaltung anläßlich der Hohen christlichen Feste durch den Pontifex Maximus dieser Kirche auf dem Petersplatz zu Rom davon Zeugnis ab, daß die Idee erhaben ist über die Verbrechen, die in ihrem Namen begangen wurden.

Wem dieses Gedankenspiel wegen der zeitlichen Ferne der begangenen Verbrechen noch Ausflüchte läßt, sollte sich vergegenwärtigen, daß Menschenvernichtung viel größeren Ausmaßes im gerade erst abgeschlossenen 20. Jahrhundert unter dem Roten Banner der Kommunistischen Weltrevolution betrieben wurde - 80 Millionen Menschenleben sollen in ihrem Namen gewaltsam verkürzt worden sein - , ohne daß die begleitende Ideologie des Marxismus-Leninismus im Angesicht der Leichenberge als eine Ausgeburt der Hölle empfunden wird. In der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sitzt mindestens ein Minister, der sich aggressiv-kämpferisch zu dieser Ideologie bekannte. Es ist nichts darüber bekannt, ob er sich je glaubhaft aus diesem Ideenkreis gelöst hat. Der europapolitische Berater des amtierenden Außenministers war der Vorsitzende des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW). Auch er hatte sich aggressiv-kämpferisch für die Errichtung einer Räterepublik in Deutschland eingesetzt und mit seinen Auftritten eine deutsche Universitätsstadt für Monate in Aufregung und Spannung versetzt. Anzeichen einer glaubhaften ideologischen Konversion fehlen auch bezüglich seiner Person.

Nach dem ideologischen und machtpolitischen Zusammenbruch der Sowjetunion können sich in Rußland, auf dem Roten Platz in Moskau, die Parteigänger Lenins und Stalins ungehindert mit den Konterfeis ihrer Idole und mit der Staatsfahne der UdSSR (rote Fahne mit Hammer und Sichel) öffentlich zeigen, ohne dafür mit gesellschaftlicher Ausgrenzung oder gar mit Freiheitsentzug bestraft zu werden. Die Forstsetzungsorganisation der KPdSU ist mit einer beachtlichen Fraktion in der Staatsduma vertreten.

So geht ein souveränes Sieger-Volk mit seiner totalitären Vergangenheit um.

Das besiegte Volk der Deutschen hat diesen Standard noch längst nicht erreicht. Muß es aber wirklich auch noch nach mehr als fünfzig Jahren die von den Siegern auferlegte "Gedankenpolizei" ertragen?

Nur wir Deutsche scheinen unter der Zwangsvorstellung zu leiden, daß - wenn Reden vom Deutschen Reich und von der Volksgemeinschaft geschwungen werden - Hitler in unserem Volke aufersteht. So verhält sich ein Volk, aus dessen Mitte jener Denker hervorgegangen ist, der den Mut, selbständig zu denken, als den "Ausgang der Menschheit aus selbstverschuldeter Unmündigkeit" (I. Kant) feierte! Wo ist nur dieser Mut geblieben?

Wir sind ein geschlagenes Volk. Gewiß. Aber heißt das, daß wir uns das Denken abgewöhnen und ewig auf Knien rutschen müssen?

Offensichtlich waren die Richter, die die SRP wegen Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufgelöst haben, - weil ihr Erkenntnishorizont zeitbedingt eingeengt war - nicht in der Lage, eine halbwegs befriedigende Wesensschau vorzunehmen. Tatsächlich dürfte es sich um eine flüchtige Begriffsbildung gehandelt haben, auf die heute nicht mehr zurückgegriffen werden kann.

Das Wesen des historischen Nationalsozialismus ist das Ganze seiner Gestalt, wie sie sich insbesondere in den Jahren 1933 bis 1945 gezeigt hat. Diese Gestalt ist vergangen. Angesichts völlig andersgearteter Umstände in der Gegenwart ist nichts denkbar, was sich heute als Verwandtschaft zu jenem Wesen darstellen ließe.

Viele Fragen aber , die die NSDAP in der Zeit, da sie von der Geschichte gestellt waren, aufgegriffen hatte, sind noch nicht beantwortet. Niemand darf gezwungen werden, auf ihre Erörterung und ggf. auf die Beantwortung deshalb zu verzichten, weil diese Fragen auch die Nationalsozialisten umgetrieben haben.

Einem freien Volk muß es erlaubt sein, zu untersuchen und öffentlich zu erörtern, ob die eine oder andere Antwort, die die Nationalsozialisten gefunden haben, nicht in heutiger Zeit aufgenommen und fortgeführt werden sollte.

Es stellt eine nicht hinnehmbare Einengung der Meinungsfreiheit dar, derartige Überlegungen mit dem Risiko eines Parteienverbots wegen vermeintlicher Wesensverwandtschaft zum historischen Nationalsozialismus zu befrachten.

Das Meinungsklima in der Bundesrepublik Deutschland fordert die ständige Bezeugung des Glaubens, daß alles nationalsozialistische Gedankengut Teufelszeug sei. Widerspruch dagegen hat zuweilen fatale Folgen. Gleichwohl ist daran festzuhalten, daß das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) und der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) jedem - auch jedem Deutschen - das Recht gibt, differenzierter über den historischen Nationalsozialismus nachzudenken und die Resultate dieses Nachdenkens auch öffentlich zu vertreten.

Die Antragstellerin sollte wissen, daß Ideologien nicht durch Verbote sondern nur im freien Spiel der geistigen Kräfte überwunden werden können. Es ist uralte Repressionserfahrung, daß polizeilich unterdrückte Gedanken und Meinungen erst recht stark und widerstandsfähig werden. Das hat sich in Deutschland abermals bestätigt. Es drängt sich folglich die Frage auf, ob die Züchtung rechtsradikaler Gedanken im Deutschen Volke durch konservierende Repression von den Siegermächten beabsichtigt war, um je nach Interessenlage beliebig "neonazistische Phänomene" hervorlocken zu können. Diese können bei entsprechender Echo-Verstärkung durch die globalistischen Medien vielfältig zur Niederhaltung des nationalen Selbstbewußtseins der Deutschen, d.h. zur Verhinderung einer an Deutschen Interessen orientierten Deutschen Politik eingesetzt werden (vgl. dazu den Exkurs "Andreas von Bülow", unten Seite 274)

Die Antragstellerin scheint darauf zu vertrauen, daß das Bundesverfassungsgericht den Gründungsmythos der Bundesrepublik Deutschland vor Infragestellung schützen werde.

Das aber wäre nicht nur ein Anachronismus, sondern zugleich ein Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall United Communist Party of Turkey (UCPT) and Others versus Turkey - 133/1996/752/951 vom 30.

Januar 1998 unter § 43 ff. in einem vergleichbaren Zusammenhang hervorgehoben, daß die in Art. 10 EKMR gewährleistete Meinungsfreiheit nicht nur auf gutgeheißene oder als nicht offensiv betrachtete oder gleichgültig lassende "Informationen" und "Ideen", sondern auch auf solche, die offensiv, schockierend, und störend sind anzuwenden sei. Auch eine Partei als solche genieße diesen Schutz, da ihre Tätigkeiten Teil einer kollektiven Ausübung der Meinungsfreiheit seien. Eine Partei dürfe folglich nicht deshalb verboten werden, weil sie von diesem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch mache.

Auch die Fortführung des Namens einer anderen verbotenen Partei kann ein Verbot nicht rechtfertigen. Insofern heißt es in der bezeichneten Entscheidung:

Die Wahl eines Namens durch eine politische Partei: kann prinzipiell keine so drastische Handlung wie Auflösung zur Folge haben, vor allem, wenn andere relevante und triftige Gründe vorliegen - keinerlei fundierte Beweise für die Tatsache, daß die TBKP, aufgrund ihres Parteinamens "kommunistisch" eine Politik verfolgte, die eine reale Bedrohung für die türkische Gesellschaft oder den türkischen Staat darstellte.

Im Falle der Sozialistischen Partei der Türkei u.a. v. Türkei - Appl. No. 20/1997/804/1007 - hat der EGHMR entschieden, daß eine Betätigung gegen die staatstragenden Grundsätze (hier des Atatürkschen Nationalismus) nicht gleichbedeutend sei mit einer Unvereinbarkeit mit den Prinzipien der Demokratie (a.a.O. §§ 43 und 47).

Auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen heißt das, daß die Infragestellung der Kollektivschuldideologie sowie Ketzereien gegen den Gründungsmythos der BRD nicht als Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung gewertet werden dürfen.

Danach steht sogar ein organisiertes offenes Bekenntnis zur Idee des Nationalsozialismus unter dem Schutz des Art. 5 GG und des Art. 10 EKMR. Eine solche Partei könnte sich dann auch wieder "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" nennen, wenn nur sichergestellt ist, daß der organisierte Wille nicht auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.

Wollte man demgegenüber daran festhalten, daß bestimmte Meinungen und deren Äußerung - weil Ausdruck einer "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" - ein Parteienverbot rechtfertigen, wäre die Meinungsäußerungsfreiheit - quasi durch die Hintertür - beseitigt. Dieser offensichtliche Wertungswiderspruch zwingt dazu, sich von dem Verbotsgrund der "Wesensverwandtschaft" eindeutig und endgültig zu verabschieden.

Das folgt daraus, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verhältnis von Meinungsäußerungs- und Organisationsfreiheit bestimmt:

Schon die Tatsache, daß ihre (der Parteien) Tätigkeiten Teil einer kollektiven Ausübung der Meinungsfreiheit sind, gibt politischen Parteien Anspruch auf den Schutz der Art. 10 und 11 der Konvention.(EGHMR a.a.O. § 43).

Die Organisationsfreiheit beinhaltet also die Freiheit, jegliche Meinung, die in den Schutzumfang des Art. 10 EKMR fällt, auch in organisierter Form, z.B. als politische Partei zu vertreten.

Wegen seiner weitreichenden Bedeutung für die Entscheidung über den Verbotsantrag sei in diesem Zusammenhang nochmals die hier interessierende Stelle aus der Entscheidung im Fall UCPT vs. Türkei zitiert:

44. Im Urteil in der Sache Informationsverein Lentia u.a. ./. Österreich bezeichnete das Gericht den Staat als den wichtigsten Garanten des Pluralismusprinzips (siehe Urteil vom 24. November 1993, Serie A Nr. 276, S. 16, § 38). In der politischen Sphäre bedeutet diese Verantwortung, daß der Staat u.a. verpflichtet ist, gem. Art. 3 des Protokolls Nr. 1 freie, geheime Wahlen in vernünftigen Zeitabständen zueinander unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Meinungsäußerung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Gewalt gewährleisten. Eine solche Meinungsäußerung ist ohne die Teilnahme einer Mehrzahl politischer Parteien, die die in der Landesbevölkerung zu findenden verschiedenen Meinungen vertreten, undenkbar. Durch die Übermittlung dieser Meinungsspreizung, nicht nur innerhalb politischer Institutionen, sondern auch - mit der Hilfe der Medien - auf allen Ebenen gesellschaftlichen Lebens, leisten politische Parteien einen unersetzlichen Beitrag zur politischen Debatte, die den Kern des demokratischen Gesellschaftskonzepts bildet (siehe Urteil Lingens ./. Österreich vom 8. Juli 1986, Serie A Nr. 103, S. 26, § 42 und das Urteil Castells ./. Spanien vom 23. April 1992, Serie A Nr. 236, S. 23, § 43).

Wenn also im Wahlvolk Auffassungen gedeihen und nach einem organisierten Ausdruck suchen, die - nach welchen Kriterien auch immer - als dem historischen Nationalsozialismus "wesensverwandt" beurteilt werden könnten, müßten diese nach den vom EGHMR erkannten Grundsätzen als Partei zugelassen werden.

IV.

Der Antrag der Bundesregierung ist auch im übrigen unschlüssig bzw. offensichtlich unbegründet. (S. 60 - 92 d.As.)

Allgemein ist anzumerken, daß die meisten Behauptungen von der Antragstellerin beweislos vorgetragen werden. Die "Behördenzeugnisse" sind keine geeigneten Beweismittel. Der auf diese gestützte Vortrag der Antragstellerin bezweckt offensichtlich nur die Erzeugung von Vorurteilen.

Das gilt insbesondere für die Behauptungen betreffend die Auftritte eines Liedermachers namens Michael Müller (S. 55 d.AS.), die angeblichen Äußerungen der Herren Michael Praxenthaler (S. 55 d.AS.) und des Herrn Sascha Roßmüller (S. 88 d.AS.).

Diese Behauptungen sind offensichtlich nur deshalb in die Antragsschrift aufegnommen worden, um die Medien mit "Aufhängern" zu bedienen.

Im Zentrum der Medienkampagne gegen die Antragsgegnerin steht der Vorwurf, diese würde mit gewaltbereiten "Skinheads" (auf deutsch: Glatzen) und mit Straftätern zusammenarbeiten.

Dabei weiß die Antragstellerin nur allzugut - und die Antragsgegnerin wird ihr erforderlichenfalls dieses Wissen nachweisen - , daß dort, wo die Antragsgegnerin politisch und organisatorisch Fuß fast, die vermeintlich politisch motivierten Gewalttaten deutlich zurückgehen.

Erwartet die Antragstellerin allen ernstes von der Antragsgegnerin, daß diese sich polizeiliche Führungszeugnisse vorweisen läßt, bevor sie mit einem Bürger unseres Landes "zusammenarbeite" bzw. diese Menschen zu ihren Veranstaltungen zuläßt? Die Antragstellerin könnte ja ohne weiteres Auskunft, wie viele der gegen die Antragsgegnerin jetzt ins Feld geführten Belatungsmomente auf die Tätigkeit ihrer agents provokateurs zurückgehen. Darauf wird zurückzukommen sein.

Der Hintergrund der hier angesprochen ist, offenbart nicht nur die unrechtliche Denkweise der Antragstellerin, sondern auch das völlig Scheitern ihrer Repressionspolitik.

Die Resultate der Repressionspolitik sind niederschmetternd: Es sind heute nicht mehr die "Ewiggestrigen", die das Bild des sogenannten Rechtsradikalismus in der Bundesrepublik bestimmen. Es sind ganz junge Menschen, die die Symbole und Losungen des Dritten Reiches wiederentdecken und benutzen. Sie tun das nicht, weil sie ernsthaft ein Konzentrationslagerregime nach historischem Vorbild errichten wollen. Sie sind überhaupt nicht an einem geschlossenen politischen Weltbild interessiert. Eine Vorstellung von einem politischen Kampf, über Ziele, Strategien, Taktiken, Mittel und Wege einer umfassenden Veränderung der politischen Verhältnisse liegt für sie - im Hinblick auf manifeste Bildungsdefizite - außer Reichweite.

Es geht ihnen um die Entwicklung von Äußerungs- und Protestformen, die in der Bundesrepublik in jedem Fall Beachtung finden, um ihr Unbehagen an der Gegenwart, ihre Wut zu zeigen. Es geht um das Wahrgenommenwerden in der Welt der Schweigespirale. Es ist eine Provokationsstrategie ohne gesellschaftlichen Tiefgang, eigentlich ein unpolitisches Phänomen. Diesem wird durch äußere Kräfte eine politische Bedeutung erst zugemessen, die die Akteure für sich nicht haben und auch nicht entwickeln können. Dieser Randbereich ist allzu empfänglich für Einflüsterungen der agents provocateurs aller möglichen Geheimdienste (vgl. dazu den Exkurs "Andreas von Bülow", unten Seite 274)

Die Antragsgegnerin sieht in diesen jungen Menschen Angehörige des Deutschen Volkes, die durch die "deutschen Zustände" in einer Weise gezeichnet sind, daß sie eher dem Bild des "häßlichen Deutschen" entsprechen. Sie ist aber überzeugt, daß sich bei vielen dieser Jugendlichen die Protesthaltung im Verlauf der weiteren Persönlichkeitsentwicklung in die Bereitschaft zu politischem Einsatz für das Gemeinwesen verwandeln läßt, wenn die Partei auf diese Jugendlichen zugeht. Sie tut das nicht mit dem Anspruch an diese Menschen, anders zu sein als sie sind. Vielmehr wird die Berührung gesucht in einer Atmosphäre der wechselseitigen Anerkennung frei von den gesellschaftlich verordneten Distanzierungszwängen. Gesucht wird der kleinste gemeinsame Nenner in der öffentlichkeitswirksamen Aktion, weil die dabei zu sammelnden Erfahrungen emotionale Brücken darstellen, über die sich bei konsequenter Vermeidung jeglicher Bevormundung geistige Inhalte transportieren lassen, die das Interesse an politischer Bildung wecken können. Auf diese Weise findet eine Hinführung dieser Menschen zu den Zielen der Partei und den sie begründenden Vorstellungen statt.

Es ist menschenverachtend, wie die Antragstellerin dieses pädagogische Verhalten der Antragsgegnerin jetzt als Verbotsgrund gegen diese wendet. Es wird mit der geeigneten Medienunterstützung das Schreckensbild der "Skinheadszene" aufgerichtet. Die durch ihr Äußeres dieser Szene zugerechneten jungen Menschen werden durch Haßpropaganda aus der menschlichen Gemeinschaft ausgegrenzt, zu Unberührbaren erklärt.

Dahinter steckt eine schändliche Herrschaftstechnik: In Ermangelung äußerer Feinde wird zur Bändigung der in der Gesellschaft immer stärker wirkenden Fliehkräfte mit eben jenen dämonisierten "Skinheads" ein innerer Feind vorgetäuscht, dessen "Schreckpotential" von interessierter Seite beliebig dirigiert wird, um politische Gegner aus dem Lager derjenigen, die Deutschland als Heimat der Deutschen erhalten möchten, zu "erledigen".

Daß dabei durch unzulässige Verallgemeinerungen -"wenn eine "Glatze" durch Brutalität auffällig wird, sind gleich alle ‚Glatzen' gewaltbereit" - unbescholtene Bürger kollektiv verfemt werden, scheint keiner Überlegung wert zu sein. Merkt die Antragstellerin wirklich nicht, daß sie sich damit aus dem Arsenal des Rassismus bedient? Menschen werden aufgrund eines bestimmten äußeren Merkmals aus der Gemeinschaft der "Anständigen" ausgegrenzt und unter Generalverdacht gestellt, schlimmste Verbrechen begangen, gebilligt, geplant oder irgendwie unterstützt zu haben und bereit zu sein, auch in Zukunft eine derartiges Verhalten an den Tag zu legen.

Es entlastet die Antragstellerin nicht, daß "Skinheads" sich willentlich als solche darstellen. Denn sie muß wissen, daß diese "juvenile Devianz" (jugendbedingte Abweichung vom Normalen) Ausdruck einer sozialen Mangelkrankheit ist.

Die sich immer radikaler zerstäubende Gesellschaft entzieht zunehmend jungen Menschen aus benachteiligten Lebenszusammenhängen die Angebote für intensive Wir-Erlebnisse. Folglich schaffen sie sich Ersatz durch Gruppenbildung in feindlicher Umgebung, die sie häufig selbst erst feindselig "aufladen". Der auf die Gruppe wirkende Verfemungsdruck erzeugt in der Gruppe positiv besetzte Identitätserlebnisse, Überlegenheitsgefühle und einen reaktiven Gemeinschaftsgeist. Die Gruppe gibt die - vielleicht durch sie selbst erzeugte - Feindseligkeit an die Umwelt zurück. Diese wiederum reagiert mit verstärkter Ablehnung usw. usf. Es entsteht ein gefährliches latentes Gewaltpotential, das manipuliert und ggf. als politischer Sprengsatz eingesetzt werden kann. Die Rückholung dieser Menschen ist nur durch Zuwendung möglich. Diese muß "ohne doppelten Boden" angeboten werden, wenn sie angenommen werden soll.

Da der Mensch ein geistiges Wesen ist, bedürfen diese ausgegrenzten Kollektive eines Gruppengottes, d.h. sie eignen sich für diese Zwecke irgendeinen Idol-Kult an, der so beschaffen ist, daß in ihm die phantasierte eigene Schreckensgestalt ihnen selbst ansichtig wird. Auf diese Weise sind sie Schöpfer einer Anti-Welt, in der genau alles das verneint ist, was in der eigentlichen Welt einen positiven Klang hat.

Einige dieser Gruppen treiben einen offenen Satanskult. Andere wenden sich dem gesellschaftlich designierten Teufel, Adolf Hitler, zu. Beides kommt auf dasselbe heraus. Letztere sind nur Nazi-Darsteller, keine echten "Nazis".

Die Nähe zu ihnen, mag alles Mögliche sein nur nicht Nähe zum Nationalsozialismus.

Das aktiv kämpferische Verhalten- Kampf um die Straße (S. 60 d.AS.)

Die Antragstellerin sieht den von der Antragsgegnerin propagierten "Kampf" um die Straße als ein Moment der "aggressiven Strategie" (S. 64 d.AS.). Vorwurfsvoll wird formuliert: daß damit die Partei "ihre verfassungsfeindlichen Ziele nicht nur verbal äußert, sondern sie auch in einer aktiv kämpferischen und aggressiven Weise umsetzt." Und immer wieder hört man die Sorge der Antragstellerin heraus, daß die Antragsgegnerin mit dieser Strategie Einfluß auf die Deutsche Jugend gewinnen könnte.

Was die Antragstellerin verschweigt, ist die Tatsache, daß der Kampf der Antragsgegnerin um die Straße nichts anderes ist als der Kampf um die Verwirklichung des Grundrechts aus Artikel 8 GG: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln."

Dieses Recht wird der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten verweigert.

Es wurde bereits oben (Seite 33) dargelegt, daß die Bundesrepublik keine Demokratie ist - nie eine Demokratie war. Das zeigt sich am deutlichsten in der Zerstörung der Versammlungsfreiheit.

Die Versammlungsfreiheit ist "kollektive Meinungsfreiheit" (BVerfGE 69, 315, 345).. Sie ist der rechtliche Kern der öffentlichen Meinungs- und Staatswillensbildung (BVerfGE 7, 198, 208; 12,113,125; 20,56,97 st. Rspr.), "ein demokratisches Grundrecht" (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 8 Rdnr.10). Sie ist aber noch viel mehr: "Mit anderen Menschen zusammenzukommen, zusammen zu sein und mit ihnen zusammen Beliebiges zu unternehmen, gehört zu den vitalsten Bedürfnissen des Menschen überhaupt und das aristotelische "zöon politikon" bedeutet ja bewußt nicht nur "politisches Wesen", sondern ganz allgemein "Gemeinschaftswesen" oder - noch besser- "auf Gemeinschaft angelegtes Wesen". Ein Mensch, dem man verbietet, mit anderen zusammenzukommen, oder der dadurch isoliert wird, daß anderen verboten wird, mit ihm zusammenzukommen, gerät in eine Pariasituation, d. h. in eine der unwürdigsten und hoffnungslosesten Lagen, in die man einen Menschen überhaupt bringen kann, ... "(Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 8 Rdnr.115).

Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, wird die Antragsgegnerin - wenn notwendig anhand hunderter Beispiele - das folgende Repressionsschema als Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland beweisen:

Aufgrund des bereits beschriebenen Klimas der Ächtung vermeintlich "rechtsradikaler" bzw. "rechtsextremistischer" Meinungen und Bestrebungen, sind nur ganz wenige Vermieter geeigneter Versammlungsräume bereit, mit der Antragsgegnerin entsprechende Mietverträge abzuschließen.

Die wenigen vertragsbereiten Vermieter werden - meistens anonym - durch massive Drohungen veranlaßt, Mietverträge mit der Antragsgegnerin "aus wichtigem Grunde" fristlos zu kündigen und den Zutritt zu den Räumen zu verweigern. Häufig erscheinen kurz vor Veranstaltungsbeginn uniformierte Polizeibeamte, um den Vermieter auf die "Gefährlichkeit der Lage" und das Unvermögen der Polizei, das betreffende Objekt wirksam gegen die zu erwartenden Angriffe der "Antifa" zu schützen, hinzuweisen.

Wenn das alles nicht "hilft", werden die Vermieter nach einer durchgeführten Veranstaltung mit öffentlichen Boykottaufrufen sog. Bürgerinitiativen überzogen und ihre Lokale zu nächtlicher Stunde von Unbekannten verwüstet oder wenigstens "entglast". Polizeiliche Ermittlungen verlaufen im Sande. Die Folge davon ist, daß auch diese Vermieter nicht mehr bereits, der Antragsgegnerin Räume zu überlassen.

Welche Dichte der Terror der "Antifa" erreicht hat, geht aus dem "Rechenschaftsbericht" für das Jahr 2000 hervor, den ein diesen Kreisen offensichtlich nahestehendes Informationsbüro über das Internet verbreitet.

Anlage AG(1) 07

Kommunale Vermieter, die aufgrund § 5 PartG verpflichtet sind, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes politischen Parteien kommunale Versammlungsräume zu überlassen, verweigern diese regelmäßig der Antragsgegnerin, so daß diese stets darauf angewiesen ist, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Kommt es dann doch in seltenen Fällen zu öffentlichen Versammlungen der Antragsgegnerin, werden diese von "Gegendemonstranten" vehement und gewalttätig angegriffen. Der Veranstaltungsort gleicht angesichts massiver Polizeipräsenz einer belagerten Festung. Gleichwohl unternimmt die vor Ort eingesetzte Polizei nichts gegen die Störer.

Es ist offensichtlich, daß die Sicherheitsbehörden das kriminelle Treiben der "Antifa" begünstigt. Diese bereitet ihre Aktionen ziemlich ungeniert in aller Öffentlichkeit vor. Die Rädelsführer - die bundesweit agieren und überall auftauchen - sind den Sicherheitsbehörden bekannt. Es wäre für sie ein Leichtes, ihrer habhaft zu werden.

Man stelle sich die Frage, was in diesem Land wohl los wäre, wenn Gruppen des "rechten Spektrums" in dieser Weise aktiv würden. Es kann nicht zweifelhaft sein, wie die Antwort ausfällt: Die Medien würden mit dem Hinweis, daß das "deutsche Ansehen im Ausland" Schaden nehme, Weltuntergangsstimmung verbreiten und die Polizei unter einen unerträglichen Handlungsdruck setzen. Hunderte von Verhaftungen "Verdächtiger" würden gemeldet und die Gerichte aufgefordert, die "Gewalttäter" wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen. Täglich würden "Erfolgsmeldungen" produziert, indem Gruppen Jugendlicher, deren "rechte Gesinnung" bekannt ist oder behauptet wird, überfallen und auseinandergetrieben, vermeintliche "Rädelsführer" verhaftet und mit Anklagen überzogen würden. Alles das braucht die "Antifa" nicht zu befürchten.

Aufgrund langjähriger sorgfältiger Beobachtung ist die Antragsgegnerin davon überzeugt, daß die Behörden mit der "Antifa" zusammenarbeiten, z.B. in der Weise, daß Ort und Zeit von geheimdienstlich ermittelten Treffen "rechter Gruppen" der "Antifa" mitgeteilt werden, damit diese "Verhinderungsaktionen" vorbereiten und durchführen kann.

Erfahren die Behörden ausnahmsweise Ort und Zeitpunkt einer Versammlung nicht rechtzeitig, so kommt es vor, daß die Polizei dann selbst vor Ort erscheint um die Versammlung unter dem Vorwand, sie habe eine "Bombendrohung" erhalten, zu sprengen (so vom Unterzeichnenden am 9. November 1999 am Leipziger Völkerschlachtdenkmal erlebt.) "

Unter diesen Umständen blieb der Antragsgegnerin gar nichts anderes übrig, als unter Berufung auf ihr Demonstrationsrecht die Straße als Versammlungsort zu wählen.

Die von ihr angemeldeten Kundgebungen und Demonstrationen werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung fast ausnahmslos von den Ordnungsbehörden mit den unglaublichsten Begründungen verboten. In jedem Verbotsfalle wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VerwGO angeordnet. In über 80 % der Fälle gelingt es zwar, durch Eilentscheidungen der Gerichte, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche durchzusetzen, aber die Gerichtsentscheidungen werden in den meisten Fällen von der Polizei in der Weise unterlaufen, daß während der Demonstration angesichts von Gegendemonstranten der "polizeiliche Notstand" erklärt und der Demonstrationszug durch polizeiliche Verfügung aufgelöst wird, weil die Ordnungskräfte angeblich nicht in Lage seien, die Gewalttätigkeiten der Gegendemonstranten zu unterbinden, so daß die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer nicht mehr gewährleistet sei. .

In gleicher Weise geht es auch allen anderen Gruppen und Parteien, die wegen angeblicher Nähe zum Nationalsozialismus der Ächtung durch die veröffentlichte Meinung unterliegen.

Es werden als Anlagen zur Illustration eine Reihe von Presseberichten mit über die 1.- Maidemonstration 1998 der Antragsgegnerin in Leipzig vorgelegt.

Es handelt sich dabei um Beispiel, das für gleichgelagerte Fälle steht:

Aufruf des "Bündnisses gegen Rechts" vom 08.04.98

Anlage AG(1) 08

Bild-Zeitung vom 24.04.98

Anlage AG(1) 09

NRZ vom 02.05.98

Anlage AG(1) 10

Dresdner Neueste Nachrichten vom 02.05.98 (a)

Anlage AG(1) 11

Dresdner Neueste Nachrichten vom 02.05.98 (b)

Anlage AG(1) 12

Berliner Zeitung vom 02.05.98

Anlage AG(1) 13

Dresdner Morgenpost vom 05.05.98

Anlage AG(1) 14

Es besteht in der von den Medien kontrollierten politischen Klasse der erzwungene Konsens, daß die Antragsgegnerin sich nicht auf die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) berufen könne, weil sie angeblich auf die Abschaffung dieser Grundrecht hinarbeite. Dieser Denkweise gab der verstorbene Vorsitzende des Zentralrats der Juden , Ignaz Bubis, anläßlich der 1. Mai-Demonstration 1998 der Antragsgegnerin in Leipzig Ausdruck, als er die Richter des Oberverwaltungsgerichts Bautzen öffentlich kritisierte. "Er habe" - so heißt es dem Zeitungsbericht - "wenig Verständnis für die Gerichte, die die Kundgebung in Leipzig erlaubt hätten. Weil Ausschreitunge mit Verletzungen absehbar gewesen seien, sei ein Demonstrationsverbot angebracht gewesen"..

Beweis: SZ vom 4. Mai 1998

Anlage AG(1) 14 a

Bubis ließ unerwähnt, daß die tatsächlich verübten sehr massiven Gewalttaten von Gegendemonstranten ausgegangen waren. Unter diesen Umständen hätte man erwarten können, daß der Zentralratsvorsitzende seine Besorgnis darüber äußerte, daß es in Deutschland schon wieder einmal so weit gekommen sei, daß Bürger dieses Landes an der Ausübung ihre Bürgerrechte durch terroristische Gewalt gehindert werden sollen und die Sicherheitsorgane des Staates keine wirksamen Maßnahmen dagegen ergreifen.

In der Berliner Morgenpost vom 2. Mai 1998 wird ein Aufruf des damaligen Bundespräsidenten Herzog, zitiert, "den extremistischen Rattenfängern" in allen Lebensbereichen entschieden entgegenzutreten. Ihnen "müsse das Handwerk gelegt werden".

Anlage AG(1) 15

Das sind die Worte eines Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, der vorher Präsident des Bundesverfassungsgerichts war, und maßgeblich an dem führenden Grundgesetzkommentar mitgearbeitet hat.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte das Verbot der 1. Mai-Demonstation - ganz im Sinne der Bubis'schen Argumentation - mit der Begründung bestätigt, "daß aufgrund der zu erwartenden, von linksextremistischer Seite ausgehenden Gewalttätigkeiten " die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet seien.

Beweis: Beschluß des VG Leipzig vom 27. April 1998 - 3 K 494/98

Anlage AG(1) 16

Jedes Ereignis dieser Art führt vor Augen, daß in der Bundesrepublik bereits jetzt ein latente Bürgerkriegslage besteht, die jederzeit virulent werden kann.

Um die etwas länger zurückliegende Zeit zu beleuchten, wird als

Anlage AG(1) 17

die Dokumentation der Antragsgegnerin "Der ‚Fall Frankfurt' und andere" vorgelegt, deren Inhalt mit einigen Schlagworten angedeutet wird:

1. NPD-Kreisgeschäftsstelle in Wiesbaden verwüstet (Juli 1969)

2. Landesgeschäftsstelle in Bremen demoliert

3. Sprengstoffanschlag auf NPD-Schaukasten

4. Überfall auf NPD-Landesgeschäftsstelle (April 1969)

5. NPD-Geschäftsstelle in Landshut beschädigt (März 1968)

6. Landesgeschäftsstelle Kiel demoliert

7. Wahlkundgebung der NPD in Bonn angegriffen/Spiegelglasfronten der Beethovenhalle in Bonn zertrümmert/Besucher zum Teil erheblich verletzt (Oktober 1968)

8. NPD-Kundgebung in Ulm durch Werfen von Rauchbomben gesprengt. Ein Journalist wurde mit einer Rauchvergiftung ins Kraneknahsu eingeliefert, wo er nach 12 Stunden verstarb. (November 1967)

9. Wahlhelfer in Hannover niedergeschossen und schwer verletzt (Mai 1967)

10. Illegale KPD sprengt gewaltsam NPD-Versammlung in Hamburg

11. NPD-Mitglied von politischen Gegnern als "Nazi-Schwein" beschimpft, anschließend niedergaschlagen und am Boden liegend bewußtlos getreten (Mai 1967)

12. Kreisversammlung der NPD in Bietigheim durch Kanonaschläge massiv gestört, Parteivorsitzender Mußgnug körperlich angegriffen, Treppenaufgang von Gegendemonstranten stark verunreinigt

13. In einer NPD-Versammlung in Gladbeck wurde der Referent von Gegendemonstranten körperlich angegriffen, die anwesende Polizei zog sich daraufhin zurück. Diese befreite den Redner erst aus der gewalttätigen Menge, als dieser bewußtlos zu Boden gesunken war.

14. In Hamburg verwehrten etwa 200 bis 300 Gegendemonstranten den Bürgern den Zutritt zu einer NPD-Versammlung. Starke Polizeikräfte waren anwesend, schritten aber nicht gegen die Störer ein.

15. In Essen stürmten Gegendemonstranten eine NPD-Versammlung. Glastüren wurden eingetreten, Der Saalbau selbst mit Stinkbomben und Tränengas unbenutzbar gemacht. Versammlungsteilnehmer wurden - teilweise schwer - verletzt. (Mai 1968)

16. Versammlungslokal der NPD in Berlin-Kreuzberg demoliert, Versammlungsteilnehmer zusammengeschlagen und zum Teil erheblich verletzt (Februar 1968)

17. NPD-Vorsitzender während einer Rede vor etwa 7000 Bürgern in Braunschweig aus Gruppe von Störern heraus mit Eiern und Tomaten beworfen. (September 1968)

18. In Hameln mußten Besucher einer NPD-Versammlung vor dem Versammlungsgebäude einen "Spießrutenlauf" durch die den Eingang belagernden Gegendemonstranten absolvieren. Polizei weigert sich, den Zugang für die Besucher freizuhalten. Der PkW des Parteivorsitzenden wurde unter den Augen der Polizei demoliert. (September 1968)

19. Aschenbecher und Bierkrüge als Wurfgeschosse gegen NPD-Versammlungsteilnehmer in München (November 1968)

20. Schlägerkolonnen belagerten Wahlamt in Neuenkirchen, um die Sammlung von Unterstützerunterschriften für den Wahlkampf der NPD zu verhindern.

21. Usw. usf.



Schlußbemerkung

Es sollte deutlich geworden sein, daß das Bundesverfassungsgericht mit dem anhängigen Verfahren gefordert ist - anders als von der Antragstellerin beabsichtigt - , mit seiner Entscheidung die Geltung der wesentlichen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durchzusetzen, indem der Antrag nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wird und die zugehörige Begründung den Weg nach Deutschland aufzeigt.



Horst Mahler
Rechtsanwalt