Roter Salon
Dokumentation


Über die NPD sollten die Wähler, nicht Richter befinden

Dokumentation: Rolf Gössner zu den rechtspolitischen Kontroversen um das Verbot der rechtsextremistischen Partei

Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag bekannt gegeben, dass es eine mündliche Verhandlung zum beantragten NPD-Verbot anberaumen wird. Die Anträge von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung seien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, entschieden die Richter. Auch viele Linke und AntifaschistInnen fordern - unter dem Motto "Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen" - mit großer Vehemenz hoheitliche Verbote von rechtsextremen Parteien, Organisationen und Demonstrationen. Rolf Gössner erwägt das Pro und Contra eines Verbots - um schließlich aus bürgerrechtlichen Gründen gegen ein Verbot der NPD zu plädieren. Der Autor ist Rechtsanwalt und Sachbuchautor. Wir dokumentieren den Text aus Forum Wissenschaft - Zeitschrift des Bundes demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Marburg, Juli 2001 (Heft 3/01).

Seitdem das "Ansehen Deutschlands in der Welt" auf dem Spiel steht und der Rechtsradikalismus zum Standort-Nachteil gerät, werden Forderungen nach einer härteren Gangart laut, die den "rechtsradikalen Pöbel die volle Härte des Gesetzes" (so Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl) spüren lassen soll. Ausgerechnet diejenigen tönen dabei am lautesten, deren fremdenfeindliche Politik in der Vergangenheit zu dieser Eskalation rechter Gewalt beigetragen hat und die diese rechte Gewalt für ihre eigenen Zwecke, etwa die Aushöhlung des Asylgrundrechts, zu nutzen wussten.

Der populistische Ruf nach dem "starken Staat" ist jedoch längst auch aus anderen politischen Richtungen zu vernehmen. Selbst viele Kräfte aus dem liberalen Bürgertum und der Linken sind mehr und mehr bereit, die eine oder andere bürgerrechtliche und rechtsstaatliche Position zu räumen, wenn es um den Kampf gegen Rechtsradikalismus und neonazistische Gewalt geht.

Selbst bei (ehedem) staatskritischen Geistern erhält der viel geschmähte "Verfassungsschutz" plötzlich antifaschistische Weihen, auch das höchst bedenkliche, bislang vornehmlich gegen links eingesetzte "Anti-Terror"-Sonderrechtssystem um den Paragrafen 129a StGB erhält neue FürsprecherInnen. Selbst Gesinnungsstrafrecht und -justiz sind, wenn es um rechtsradikale Gesinnung geht, keineswegs tabu, genauso wenig wie Verbote von Parteien, Organisationen, Demonstrationen und Publikationen.

1. "Wehrhafte" Demokratie und Parteienprivileg

Nach herrschender Auffassung konstituiert das Grundgesetz eine so genannte streitbare oder wehrhafte Demokratie, deren Credo "keine Freiheit für die Feinde der Freiheit" von Anbeginn zu einer fatalen Entwicklung in Westdeutschland geführt hat. Als verfassungsrechtlicher Kern der "wehrhaften Demokratie" gelten die Artikel 9 Abs. 2 (Exekutiv-Verbot von verfassungswidrigen Vereinigungen), Art. 18 (Verwirkung von Grundrechten) und Art. 21 Abs. 2 (Verbot verfassungswidriger Parteien), des Weiteren der administrative "Verfassungsschutz" sowie der polizeiliche und justizielle Staatsschutz. Rechtlich ausgeprägt wurde das "juristisch überhöhte Konzept" (Ulrich K. Preuß) der "wehrhaften Demokratie" insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei das KPD-Verbotsurteil von 1956 eine herausragende Rolle spielt.

Parteien genießen gegenüber sonstigen Organisationen verfassungsrechtlich erhöhten Schutz. Sie können bekanntlich nicht einfach von der Exekutive für verfassungswidrig erklärt und verboten werden, sondern nur vom Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, des Bundestages oder Bundesrates.

In der Geschichte der Bundesrepublik ist zweimal ein von der Bundesregierung eingeleitetes Parteiverbotsverfahren mit Erfolg durchgeführt worden: Das Bundesverfassungsgericht verbot zum einen 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), nachdem es bereits 1952 die nazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten hatte, die als Nachfolgepartei der NSDAP eingestuft worden war, aber relativ wenig Bedeutung erlangt hatte.

Das SRP-Verbot hatte im Nachkriegsdeutschland sieben Jahre nach Ende der NS-Diktatur eine historisch begründete Legitimität. Die gleichzeitig eingereichten Verbotsanträge der damaligen Adenauer-Regierung gegen die SRP und die KPD wirkten auf Zeitgenossen allerdings wie der krampfhafte Versuch, die politische Symmetrie zu wahren - der eigentliche Feind indessen wurde in der zum antikommunistischen Bollwerk gegen den Kommunismus ausgebauten Bundesrepublik rasch wieder links geortet, während trotz der ursprünglichen antinazistischen Zielrichtung der "wehrhaften Demokratie" ehemalige Nazis frühzeitig wieder in Staat und Gesellschaft integriert wurden.

Im Fall der rechtsextremen Freiheitlichen Arbeiterpartei (FAP) und der Nationalen Liste, die nur wenige hundert Mitglieder zählten, hatten Bundesregierung und Bundesrat 1993 zwar Parteiverbotsanträge beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Aber beide wurden von diesem Gericht mangels ernsthafter Wahlbeteiligung nicht als Parteien qualifiziert, so dass sie als bloße Organisationen von der Exekutive nach Art. 9 II GG, §§ 3 ff. Vereinsgesetz unter vereinfachten Bedingungen verboten werden konnten.

2. NPD als "Nahtstelle zum gewaltbereiten Spektrum"

Anfang 2001 beantragten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht ein Verbot der NPD. Trotz dieser Mehrheitsentscheidungen ist die politische Landschaft in dieser Frage gespalten - insbesondere bei Bündnis 90 / Die Grünen geht ein Riss durch die Partei. So warnt Cem Özdemir, innenpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, vor einer "Konzentration auf die Verbotsdebatte". Umweltminister Trittin spricht sich für ein Verbot aus, ebenso die Bundestagsabgeordnete Annelie Buntenbach.

Die AntragstellerInnen sind mehrheitlich der Auffassung, dass das von den Verfassungsschutzbehörden gesammelte Material für den Nachweis ausreiche, die NPD sei mit der NSDAP "wesensverwandt" und sei nach "ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" auf "aktiv-kämpferische, aggressive" Weise darauf aus, "die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Diese Kriterien müssen gemäß Art. 21 Abs. 2 GG und der hierauf basierenden Rechtsprechung erfüllt sein.

Seit Gründung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) in den 60er Jahren gehören die völkische Idee von Staat, Reich und Nation, die Ideologie der "Volksgemeinschaft", Antisemitismus und Rassismus, die Verherrlichung der NS-Zeit, die Relativierung der deutschen Geschichte und der Kriegsschuld zu den zentralen Eckpunkten des Parteiprogramms.

Die NPD ist Vereinigungsgewinnlerin: Erst durch den Beitritt der DDR an die Bundesrepublik erwachte die einflusslose Partei zu neuem politischen Leben. Sie baute vorwiegend in den Ostländern starke Ortsgruppen auf, wobei sie gezielt die hohe Arbeitslosigkeit ausnutzte und den sozialen Unmut in rassistische Bahnen lenkte. Die meisten Führungspersonen der Partei sind durch illegale neonazistische Gruppierungen wie etwa die Wiking-Jugend oder die "Nationale Front" sozialisiert worden. Die NPD und ihre Jugendorganisation "Junge Nationaldemokraten" (JN) gelten mittlerweile als wichtigste Stützen bei der arbeitsteiligen Organisation des rechten, neonazistischen und fremdenfeindlichen Spektrums, das in den vergangenen Jahren erheblich angewachsen ist.

Nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsschutzes hat sich die Partei "von einem nostalgischen Altherrenverein zu einem aggressiv-kämpferischen Sammelbecken rechter Gruppen" und Skinheads gewandelt. Ob die Belege für eine solche Einschätzung der Splitterpartei NPD mit ihren "reichsweit" gerade mal 6000 bis 7000 Mitgliedern und bundesweit unter ein Prozent Wählerstimmen ausreichen werden, um sie als ernsthafte Bedrohung der Bundesrepublik oder der deutschen Demokratie dingfest zu machen, dürfte indessen fraglich sein.

Die vom Verfassungsschutz erkannte Funktion der NPD als "Nahtstelle zum gewaltbereiten Spektrum" könnte sich als zu nebulös herausstellen. Gelegentliche Entgleisungen oder Straftaten von einzelnen Parteimitgliedern oder Anhängern, die es tatsächlich in großer Zahl gibt, reichen jedenfalls nicht aus. Belege für eine direkte Anweisung zu Straftaten durch NPD-Funktionäre gibt es jedoch nicht. Für ein Verbot genügt es auch nicht, dass die zu verbietende Partei Anschauungen und Thesen vertritt, die oberste Verfassungswerte in Zweifel ziehen, nicht anerkennen, ablehnen oder ihnen andere entgegensetzen. Doch eine systematische Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Menschenrechte kann, zusammen mit anderen Verstößen, ein entscheidendes Kriterium sein. In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis der NPD zu den so genannten national befreiten Zonen von besonderem Interesse, zumal einzelne Funktionäre diese mehrfach propagierten.

3. Signal gegen rechts

Zwar ist seit dem KPD-Verbot und seinen schädlichen Auswirkungen für die politische Kultur die Skepsis gegen diese Art von politischer Verdrängung gewachsen. Doch seit dem Anwachsen rechtsgerichteter Organisationen und der Eskalation rechter, fremdenfeindlicher Gewalt in den 90er Jahren scheint diese Skepsis dem neuen Glauben an alte Rezepte gewichen zu sein. Tatsächlich gibt es durchaus gute Argumente, die ein NPD-Verbot sinnvoll erscheinen lassen.

Der Verbotsantrag setzt zunächst einmal kurzzeitig ein politisches Signal im Rahmen der Bekämpfung des Rechtsradikalismus. Antrag und Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht setzen die NPD, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhängerschaft unter Anpassungsdruck und nötigen sie zu einer gewissen öffentlich-taktischen Zurückhaltung, die zu einer Art "Selbstreinigung" führen kann. Nach Erkenntnissen des niedersächsischen Verfassungsschutzes werde die NPD aber in letzter Zeit geradezu von jungen, gewaltbereiten Neonazis und Skinheads "unterwandert".

Sofern das Verbot tatsächlich ausgesprochen wird, würden der NPD insbesondere der Schutz des verfassungsrechtlich garantierten Parteienprivilegs und damit auch die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung entzogen, die sie bislang für ihre menschenverachtende Politik und rassistische Propaganda nutzen kann. Darüber hinaus würde mit einem Verbotsurteil die staatliche Finanzierung in Millionenhöhe entfallen - eine höchst wirksame Konsequenz, denn gerade die den Parteien garantierte Erstattung der Wahlkampfkosten diente der NPD nicht allein zur eigenen Stabilisierung, sondern auch zur Stärkung des rechtsradikalen und gewaltbereiten Spektrums. Mit der Auflösung der Partei, der Sicherstellung rechtsradikalen Parteimaterials und des Parteivermögens würden der NPD sämtliche Organisationsfunktionen und Ressourcen entzogen, wodurch die politischen Strukturen des Rechtsradikalismus insgesamt geschwächt würden.

Ersatzorganisationen bzw. Tarnorganisationen wären ebenfalls verboten. Was eine Ersatzorganisation ist, versuchte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem KPD-Verbot folgendermaßen zu definieren: "Eine Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der aufgelösten Partei deren verfassungsfeindliche Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will."

Jede weitere Betätigung ist unter Strafe gestellt, jede NPD-Versammlung wäre eine Straftat. Die Wiederzulassung einer verbotenen Partei ist nach herrschender Meinung nicht möglich, jedoch wäre die Gründung einer neuen Rechtspartei denkbar, die die NPD quasi "beerben" könnte, so wie sich die NPD bei ihrer Gründung 1964 auch auf die versprengten Mitglieder der 1952 verbotenen SRP gestützt hatte.

Die grüne Bundestagsabgeordnete Annelie Buntenbach rechtfertigt die mit einem Verbot verbundene Einschränkung von Grundrechten damit, dass die Meinungsfreiheit bei Aufstachelung zu Antisemitismus, zu Rassismus, zu Hass und Gewalt ende und das Verbrechen beginne. Auch gegenüber den Opfern rechter Gewalt sei es nicht länger hinnehmbar, so die grüne Bundestagsfraktion, "dass die NPD unter dem Schutz des Parteienprivilegs weiter ihr Unwesen treibt". Im Übrigen, so Bundesinnenminister Otto Schily (SPD), dürfe man in einem Land, in dem Millionen Juden und Jüdinnen ermordet wurden, keinen organisierten Antisemitismus dulden.

4. Wenig Aussicht auf Erfolg

Da jedoch nicht nur das Verhalten der NPD bis zum Zeitpunkt der Antragstellung verfassungsgerichtlich bewertet wird, sondern auch das Verhalten bis zur Verkündung des Urteils, unternimmt die NPD schon jetzt alle Anstrengungen, einem möglichen Verbot die Grundlage zu entziehen. So werden Internet-Seiten gesäubert, rechte Aufmärsche nicht mehr durch die NPD angemeldet; die NPD-Führung distanziert sich von Gewalt, geht zumindest nach außen auf Distanz zu Kameradschaften und Skinheadgruppen. Wie sich diese Versuche mit der vom Verfassungsschutz ausgemachten Unterwanderung durch junge, gewaltbereite Neonazis vertragen, ist noch offen.

Das Verbotsverfahren birgt auch rechtsstaatliche Probleme: So können etwa gewisse Quellen, die Beweise gegen die NPD liefern, aus Geheimhaltungsgründen nicht offen gelegt werden. Es handelt sich um zumeist recht dubiose V-Leute des Verfassungsschutzes, also um angeheuerte Zuträger aus der rechten Szene. Sie sollen im Gerichtsverfahren nicht "verbrannt" werden, um sie vor Racheakten zu schützen und weil sie weiterhin in der rechten Szene als Informationslieferanten abgeschöpft werden sollen. Das bedeutet: Nicht die unmittelbaren Zeugen werden dem Gericht über ihre Beobachtungen berichten, sondern so genannte Zeugen vom Hörensagen - also die geheimdienstlichen V-Mann-Führer, die dann "aus zweitem Munde" über die Aussagen ihrer Quellen berichten. Damit ist eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der ursprünglichen, aber geheim gehaltenen Zeugen durch das Gericht praktisch nicht möglich.

Ein Parteiverbot als Mittel der Gefahrenabwehr ist eine Ultima-Ratio-Maßnahme. Das Bundesverfassungsgericht wird heute mit hoher Wahrscheinlichkeit anders, skrupulöser und liberaler, entscheiden als vor 45 Jahren in den Hoch-Zeiten des Kalten Kriegs. Sollte das Belastungsmaterial gegen die NPD für ein Verbot nicht ausreichen, erhielte die Partei quasi einen "Persilschein", mit dem sich womöglich ihre Wahlchancen erhöhen würden; letztlich könnte das gesamte rechte Lager gestärkt aus dieser Affäre hervorgehen, was die gesellschaftliche und parlamentarische Ächtung erheblich erschweren würde.

Kommt es doch zu einem Verbot, so die begründete Prognose, würden die führenden Köpfe der NPD und etliche ihrer Mitglieder untertauchen, die Flucht in andere rechte Organisationen, die nicht verboten sind, antreten oder neue Gruppierungen bilden und dort ihr Unwesen weiter treiben. Die NPD ist ja in ihrer heutigen Funktion als tendenziell rechtsmilitantes Sammelbecken selbst das Resultat von früheren Organisationsverboten.

Die NPD hat das Personal jener verbotenen Organisationen, wie FAP, Nationale Front oder Deutscher Kameradschaftsbund, weitgehend aufgefangen, wie auch VerfassungsschützerInnen längst festgestellt haben. So betrachtet ist die NPD heutiger Prägung letztlich auch das Resultat staatlicher Eingriffe; sie ist ein staatlich mit geschaffenes Problem, das nun ebenfalls verboten werden soll.

Die Vorbereitungen der NPD auf ein mögliches Verbot sind längst in vollem Gang: Allem Anschein nach nutzt sie bereits bestehende ("freie") Kameradschaften, trifft für die politische Zukunft ihrer Mitglieder Vorsorge und versucht, materielle Verluste möglichst gering zu halten: So sollen Grundstücke und Immobilien verkauft, Parteivermögen und belastendes Material ausverlagert sowie Auffangstrukturen geschaffen werden.

Ein NPD-Verbot würde zwar die Neonazi-Szene kurzzeitig verunsichern, langfristig im rechten Netzwerk aber keine durchgreifende Wirkung zeitigen, denn es würde weder rechte Gesinnung überwinden noch fremdenfeindliche Gewalt stoppen. Mit der NPD würde im Übrigen eine Konkurrenzpartei der DVU und der "Republikaner" wegfallen, eine Konkurrenz im Neonazi-Spektrum, die des Öfteren dazu geführt hat, dass letztlich keine dieser Parteien die Fünf-Prozent-Hürde erklimmen konnte. Sammeln sich nun die NPD-Wähler bei DVU und Reps, könnte das anders aussehen. Auch die CDU/CSU würde von einem Verbot profitieren und in den nicht mehr ganz so neuen Bundesländern womöglich selbst die PDS.

Auch wenn der politische Kommentator der Süddeutschen Zeitung, Heribert Prantl, der Auffassung ist, das Verbot der NPD sei notwendig, um die Opfer, die von Rechtsextremisten geschlagen, gehetzt und getötet werden, vor Schlägern zu schützen, so muss man wohl nüchtern konstatieren, dass rechtsradikale Gesinnungstäter und rassistische Schläger sich davon wohl kaum beeindrucken lassen werden; weder sie noch das Problem des Rechtsextremismus werden deshalb vom Erdboden verschwinden. Insofern wird diese Verbotsgeschichte, die die Aktivisten allenfalls in andere Organisationen oder in den Untergrund treibt, letztlich unter der Rubrik "symbolische Politik" zu verbuchen sein.

5. Parteiverbote als Problemlöser oder Strategie der Verdrängung?

Ähnlich wie die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz zeigt das NPD-Verbot fokusartig das Dilemma der so genannten wehrhaften Demokratie im Kampf gegen rechts: Einerseits gebietet es die deutsche Geschichte, gerade bei rechtsextremen Organisationen und Parteien besonders wachsam zu sein, Strukturentwicklungen in den neonazistischen Szenen gründlich zu beobachten und ggf. präventiv oder repressiv zu reagieren; andererseits aber kann sich die Fixierung auf den nur schwer kontrollierbaren Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz oder auf umstrittene Verbote rasch als fatal erweisen, weil solche Instrumente selbst demokratischen Prinzipien der Transparenz und Kontrollierbarkeit widersprechen und die Grundlagen des liberalen demokratischen Rechtsstaates unterhöhlen. Die Freiheit des politischen Kampfes um die Willensbildung in der Bevölkerung wird mit einer solchen Politik unter die Drohung mit dem Ausnahmerecht gestellt, das einer freiheitlich demokratischen Grundordnung eigentlich widerspricht.

Angesichts einer solchen Fixierung auf den Staat, auf Polizei und Justiz droht die notwendige politische Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Ursachen und Zusammenhängen, mit struktureller Gewalt und Fremdenfeindlichkeit in Staat und Gesellschaft immer mehr in den Hintergrund zu geraten - das zeigt besonders deutlich die vehemente Diskussion um das Verbot der von den Sicherheitsorganen lange verharmlosten NPD, eine notwendige Debatte um die Bekämpfung des Rechtsextremismus, die seit den Verbotsanträgen merklich abgeflaut ist.

Entwarnung ist jedoch nicht angebracht: Da ein Verbotsurteil konstitutive Wirkung hat, können Polizei, Verwaltung und Gerichte erst nach Urteilsverkündung gegen die Partei einschreiten und eine Weiterbetätigung ihrer Mitglieder in der Partei oder einer Ersatzorganisation unterbinden. Und bis dahin kann es lange dauern - im Falle des KPD-Verbotsverfahrens hat es fünf Jahre und mehr als 50 Verhandlungstage gedauert; jetzt wird mit zwei bis drei Jahren gerechnet.

Bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht darf eine Partei nicht in ihrer politischen Tätigkeit behindert werden. Die NPD kann somit als Partei ungestört weiterarbeiten und auch ihre Wahlkampferstattung beanspruchen. Sie kann die ganze Phase der Gerichtsverhandlung für eine öffentliche Kampagne gegen das Verbot nutzen, die sie längst schon begonnen hat: Ausgerechnet die rechtsradikale, antidemokratische NPD und ihre AnhängerInnen können, nicht ohne gewisse Berechtigung, den mit den Verbotsanträgen verbundenen "Frontalangriff auf Meinungsfreiheit und Demokratie" skandalisieren, gegen die "Verletzung der elementarsten demokratischen Grundsätze" wettern und scheinheilig die "Gefährdung von Demokratie und Rechtsstaat" beklagen.

In der (links-)liberalen juristischen Literatur wird das Parteiverbot, EU-weit ein Unikum, nicht zu Unrecht als "Fremdkörper" im System einer freiheitlichen Demokratie bezeichnet oder gar als "Konstrukt antiliberalen und antidemokratischen Denkens" (Helmut Ridder).

"Die Beurteilung von Wert oder Unwert politischer Parteien", so der liberale Grundgesetz-Kommentator Ingo von Münch, "sollte der politischen Entscheidung des Wählers überlassen werden, nicht der juristischen Entscheidung eines Gerichts"; das Verbot dränge die Partei in eine Märtyrerrolle. Und der Hamburger Verfassungsrechtler Horst Meier sieht im Parteiverbot eine "einzigartige Schöpfung westdeutschen Verfassungsgeistes, in der Kalter Krieg und hilfloser Antifaschismus eine vordemokratische Symbiose eingegangen sind". Solchen "innerstaatlichen Feinderklärungen" habe niemals eine wirkliche Gefahr für die Demokratie zu Grunde gelegen, sondern die "so gereizte wie kleinmütige Ausgrenzungsbereitschaft der deutschen Mehrheitsdemokraten".

Es besteht damit die Gefahr, dass der Rechtsruck, den wir in Deutschland nicht erst seit gestern zu verzeichnen haben, auf staatlicher Ebene mit weiteren autoritären "Lösungen" verstärkt und verfestigt wird. Der starke und autoritäre Staat mit seiner "Law-and-order"-Ideologie ist seinerseits rechts zu verorten.