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Im Namen des Volkes
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In den Verfahren
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- 2 BvB 1/01 -, |
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- 2 BvB 2/01 -, |
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- 2 BvB 3/01 -, |
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hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterin und der Richter Vizepräsident Hassemer, |
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beschlossen: |
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Die Verfahren werden eingestellt. |
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Gründe:
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A.
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Gegenstand des Verfahrens sind die Anträge der Bundesregierung,
des Deutschen Bundestags und des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nach
Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG. |
1 |
I.
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1. Die Antragsgegnerin, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands
(NPD), wurde am 28. November 1964 gegründet. Sie zog zwischen 1966 und 1968
mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 v.H. und 9,8 v.H. und insgesamt 61
Abgeordneten in die Parlamente von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ein. 1969 scheiterte
sie bei der Bundestagswahl mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 v.H. an der 5
v.H.-Sperrklausel. Seit diesem Zeitpunkt gelang der Antragsgegnerin kein
annähernd vergleichbares Ergebnis mehr; sie konnte bei keiner Landtags- oder
Bundestagswahl ein Mandat erringen. Ihre Mitgliederzahl, die 1969 mit 28.000
ihren Höchststand erreicht hatte, sank in den folgenden Jahren stetig; 1996
verfügte die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben noch über 3.240 Mitglieder. |
2 |
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2. Am 23. März 1996 wurde der Vorsitzende des bayerischen
Landesverbands Udo Voigt zum Parteivorsitzenden gewählt. Seit diesem
Zeitpunkt ist die Zahl der Mitglieder der Antragsgegnerin bis 2001 auf 6.500
gestiegen. Den Angaben des Bundeswahlleiters zufolge erzielte sie bei den
Bundestagswahlen 1998 und 2002 jeweils 0,3 v.H. und 0,4 v.H. der abgegebenen
gültigen Zweitstimmen und bei den letzten Europawahlen (1999) 0,4 v.H. der
abgegebenen gültigen Stimmen. |
3 |
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3. Die Antragsgegnerin verfügt mit den 1969 gegründeten
"Jungen Nationaldemokraten" (JN) über eine eigene
Jugendorganisation. Bereits 1966 wurde der "Nationaldemokratische
Hochschulbund e.V." (NHB) als Unterorganisation der Antragsgegnerin
gegründet. Im Jahr 2000 hatten die JN etwa 500 Mitglieder, der NHB etwa 100. |
4 |
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4. Die von der Antragsgegnerin gegründete "Deutsche Stimme
Verlagsgesellschaft m.b.H." verlegt die Parteizeitung "Deutsche
Stimme", deren Herausgeber der Parteivorstand ist. Die "Deutsche
Stimme" erscheint nach Angaben der Antragsteller mit einer monatlichen
Auflage von rd. 10.000 Exemplaren. |
5 |
II.
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Mit ihren am 30. Januar und 30. März 2001 beim Bundesverfassungsgericht
eingegangenen Anträgen begehren die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag
und der Bundesrat in erster Linie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der Antragsgegnerin und die Auflösung ihrer Parteiorganisation. Hierzu tragen
die Antragsteller im Wesentlichen übereinstimmend vor: |
6 |
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1. Die Antragsgegnerin sei eine verfassungswidrige politische
Partei. Sie gehe nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.
Dies entspreche ihrer Selbsteinschätzung und auch der bisherigen Beurteilung
in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. |
7 |
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Die Antragsgegnerin sei in ihrem Gesamtbild
nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch sowie antidemokratisch
geprägt und operativ ausgerichtet. Zentrale Begriffe ihres Kampfes seien das
"System", das sie als "Fremdherrschaft" der Siegermächte
des Zweiten Weltkriegs begreife und gegen das sie im "nationalen
Widerstand" stehe, um die "Volksgemeinschaft" wieder
herzustellen. Sie versuche, ihre menschenwürde- und grundrechtsfeindlichen
Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen und anstelle der
parlamentarischen Demokratie und des Mehrparteiensystems eine
"Volksherrschaft" der "nationalen Eliten" -
erforderlichenfalls auch durch einen Umsturz - zu errichten. Die Mitglieder
und Anhänger der Antragsgegnerin scheuten vor der Anwendung von Gewalt nicht
zurück und drohten ihren Gegnern für den Fall der Machtübernahme mit einer
"Abrechnung". |
8 |
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Die Antragsgegnerin finde bei einem spezifisch
rechtsextremistisch anfälligen, von der Größe her nicht zu vernachlässigenden
Bevölkerungsteil, insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden,
Zustimmung und Unterstützung. Auf Grund ihres neuen strategischen Konzepts
("Drei-Säulen-Konzept"), das u.a. eine "Schlacht um die
Straße" propagiere, sei sie besonders gefährlich. So sei es ihr seit
1996 gelungen, eine Sammlungsbewegung für Personen aus dem neonazistischen
Umfeld zu werden. Teilweise habe dieser Personenkreis die Mitgliedschaft der
Antragsgegnerin erworben und in nicht wenigen Fällen sogar Führungspositionen
innerhalb der Partei erreicht. Auch habe die Antragsgegnerin die
Zusammenarbeit mit sogenannten "freien Nationalisten" und
"freien Kameradschaften" verstärkt. Mit dem Konzept "national
befreiter Zonen" verfolge sie das Ziel, das staatliche Gewaltmonopol zu
unterlaufen und rechtsfreie Räume für sich und ihre Anhänger zu schaffen. |
9 |
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2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen
Partei erfordere keine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21
Abs. 2 GG. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit komme bei der Entscheidung
nach Art. 21 Abs. 2 GG nicht zur Anwendung. Seien Parteien mit der
Verfassung unvereinbar, könnten sie keinen Bestand haben. Durch eine
restriktive Auslegung des Schutzgutes ("freiheitliche demokratische
Grundordnung") und die erforderliche Intensität der Verfassungsstörung
("Beeinträchtigung") könne dem Gebot der Angemessenheit hinreichend
Rechnung getragen werden. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht zu prüfen,
ob die nachgewiesene Intensität der Beeinträchtigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung in einem angemessenen Verhältnis zu der in der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegenden Beschränkung der
freiheitlichen Demokratie stehe. |
10 |
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3. Eine politische Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin
sei nicht ausreichend. Sie müsse ergänzt werden durch die Anwendung der
Instrumente, die das Grundgesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung vorsehe. Der politische und moralische Schaden, den die
Antragsgegnerin verursache, könne nur durch ein Verbot hinreichend abgewehrt
werden. Die Antragsgegnerin biete eine Basis für die organisierte
Unterwanderung des demokratischen Rechtsstaats, vergifte das politische
Klima, erzeuge Angst und verführe junge Menschen zu gewalttätigem
Fremdenhass. Selbst wenn zu befürchten sei, dass Ideen und Propaganda der
Antragsgegnerin auch nach einem Verbot der Partei in anderen
Organisationsformen weiter verbreitet würden, seien die Wertentscheidungen
der Verfassung gegen aggressive Feinde mit Nachdruck zu verteidigen. |
11 |
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Die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat
haben die aus dem Rubrum im Einzelnen ersichtlichen Verbotsanträge gestellt. |
12 |
III.
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Die Antragsgegnerin hält die Anträge für unzulässig und
unbegründet. |
13 |
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1. Sie sei eine Volks- und Weltanschauungspartei und bekenne
sich zu einem ethnischen Volksbegriff. Auf der Grundlage des nationalen
Gedankens sei sie auf eine pluralistische Struktur hin angelegt. Ihr
politisches Streben richte sich auf das deutsche Volk, auf dessen Leben,
Kultur und Entfaltung. Sie begreife sich deshalb als
"Systemopposition" oder "Fundamentalopposition". Die Antragsteller
versuchten, durch das Verbotsverfahren die "Multiethnisierung der
Bevölkerung in der Mitte Europas" als nicht mehr debattierbares
Schicksal des deutschen Volkes festzuschreiben. Der ihr von den
Antragstellern gemachte Vorwurf, rassistisch und antisemitisch zu sein, sei
der Versuch, sie in verfassungswidriger Weise mundtot zu machen. |
14 |
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2. Ihr Programm richte sich auch nicht gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung. Sie, die Antragsgegnerin, wende sich vielmehr
gegen Überfremdung, Ausbeutung und Unterdrückung und streite für die Freiheit
des deutschen Volkes und der übrigen Völker sowie für eine soziale Neuordnung
in Deutschland. Auch der Vorwurf, sie sei demokratie- und
rechtsstaatsfeindlich, sei unzutreffend. Ihre allgemeine
Parlamentarismuskritik beziehe sich nicht auf den Idealtypus der Verfassung,
sondern auf die degenerierte Verfassungswirklichkeit. |
15 |
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3. Ihre neue Strategie, das so genannte
"Drei-Säulen-Konzept" ("Kampf um die Straße", "Kampf
um die Köpfe" und "Kampf um die Parlamente") sei entwickelt
worden, um ihre gesellschaftliche Ächtung und Isolation zu durchbrechen.
"Kampf" sei dabei wie "Wahlkampf" zu verstehen, habe
mithin nichts mit Unfriedlichkeit zu tun. "National befreite Zonen"
seien Gebiete, in denen Nationalisten als gleichwertige Bürger behandelt
würden. Die von ihr angestrebte Revolution sei geistig zu verstehen. Sie
wolle keine Diktatur errichten, sondern es gehe ihr darum, der Gesamtpolitik
eine volkstumsbezogene, idealistisch-kulturelle Ausrichtung zu geben. Auf
dieser Grundlage seien durchaus verschiedene politische Strömungen und
Parteien denkbar. |
16 |
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Hinsichtlich des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit gewaltbereiten "Skinheads"
sei der Einfluss interessierter Kreise des US-amerikanischen Kapitals und der
dortigen Nachrichtendienste aufzuklären. Sie, die Antragsgegnerin, stehe
diesen jungen Menschen offen gegenüber und versuche, deren Interesse an
politischer Bildung zu wecken. Ein möglicherweise verfassungsfeindliches
Verhalten anderer Personen könne ihr nicht zugerechnet werden. Sie sei
friedlich. Die Fälle, in denen ihre Mitglieder in Gewalttätigkeiten
verwickelt gewesen seien, seien fast ausnahmslos von Provokationsagenten
angezettelt worden. |
17 |
IV.
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1. Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 15. Juni 2001 der
Staatsanwaltschaft Berlin aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit einer im Rahmen
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler,
erfolgten Durchsuchung in dessen Wohnung und in dessen Kanzlei sowie in der
Parteizentrale der Antragsgegnerin am 11. Juni 2001 sichergestellten,
überspielten oder kopierten elektronischen Daten, Datenträger und Unterlagen
unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu
hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen (BVerfGE
104, 38; 104, 39;
104, 41). Mit Beschluss vom
3. Juli 2001 hat der Senat die vorläufige Anordnung vom 15. Juni 2001
ergänzt und im Einzelnen begründet (BVerfGE 104, 42). |
18 |
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2. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2001 die Verfahren
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und am 1. Oktober 2001 ferner nach
§ 45 BVerfGG beschlossen, die Verhandlung über die Parteiverbotsanträge
durchzuführen (BVerfGE 104, 63). |
19 |
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3. Am 22. November 2001 hat der Senat das Begehren der Antragsgegnerin,
das Verfahren einzustellen und dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EGV vorzulegen, für unbegründet erklärt
(BVerfGE 104, 214). |
20 |
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4. Nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5., 6., 7.,
19. und 20. Februar 2002 bestimmt war, hat der Senat Kenntnis davon erhalten,
dass ein zur mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson geladener Funktionär
der Antragsgegnerin, dessen Äußerungen von den Antragstellern mehrfach zur
Stützung der Verbotsanträge herangezogen worden sind, eine Aussagegenehmigung
eines Landesamts für Verfassungsschutz vorlegen werde. Nachdem aus dem
Bundesministerium des Innern kurzfristig keine schriftliche Bestätigung oder
Erläuterung dieses Vorgangs zu erhalten war, hat der Senat die anberaumten
Termine mit Beschluss vom 22. Januar 2002 aufgehoben (BVerfGE
104, 370). |
21 |
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5. Am 28. Januar 2002 ist zudem bekannt geworden, dass der
(damalige) Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen und Beisitzer
im Bundesvorstand der Antragsgegnerin, Udo Holtmann, seit 24 Jahren mit dem
Bundesamt für Verfassungsschutz zusammenarbeitet. Er gehörte dem
Bundesvorstand der Antragsgegnerin seit 1977 an, war von 1993 bis März 2000
stellvertretender und von November 1995 bis März 1996 kommissarischer
Bundesvorsitzender. Daneben war er von 1976 bis 1993 Chefredakteur der
Parteizeitung "Deutsche Stimme" und von 1995 bis 1999 für die
Zeitung ganz oder teilweise verantwortlich im Sinne des Presserechts. |
22 |
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6. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002
erklärt, dass die Antragsgegnerin durch V-Leute des Verfassungsschutzes
beobachtet werde. Die Antragsgegnerin werde aber nicht durch V-Leute der
Verfassungsschutzbehörden gesteuert. Der vom Senat als Auskunftsperson
geladene Wolfgang Frenz, der langjähriges Mitglied des Bundesvorstands der
Antragsgegnerin und bis Ende 1999 stellvertretender Vorsitzender des
Landesverbands Nordrhein-Westfalen gewesen sei, sei von 1961 bis Oktober 1995
vom Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen als V-Mann geführt
worden. Die Verfassungsschutzbehörde habe sich dabei im Rahmen der
gesetzlichen Befugnisse und Richtlinien bewegt. Frenz habe bei seinen
Parteiaktivitäten nicht im Auftrag oder auf Grund einer Steuerung des
Verfassungsschutzes gehandelt; er sei vielmehr in der gesamten Zeit, in der
er als V-Mann tätig gewesen sei, ein überzeugter Rechtsextremist und
Antisemit gewesen. Seine in den Verbotsanträgen angeführten Publikationen
stammten durchgängig aus dem Zeitraum nach 1995, mehrheitlich aus dem Jahr
1998. Sie könnten der Antragsgegnerin, die sich von den Äußerungen Frenz'
nicht distanziert habe, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs zugerechnet
werden. Dies gelte auch für das 1998 erschienene Buch "Der Verlust der
Väterlichkeit oder Das Jahrhundert der Juden", das einen antisemitischen
und rassistisch-volksverhetzenden Inhalt habe. |
23 |
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Die Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit Frenz habe sich allein
und ausschließlich auf die Beschaffung von Informationen beschränkt. Frenz
habe seine Informationstätigkeit primär in den Dienst der Antragsgegnerin
gestellt. Nach eigenem Bekunden habe er in Erfahrung bringen wollen, in
welcher Weise und mit welchem Ziel die Antragsgegnerin von den
Verfassungsschutzbehörden ausgeforscht werde. Die Verfassungsschutzbehörde
habe versucht, mäßigend auf Frenz einzuwirken, nachdem dieser sich zunehmend
extremistisch und antisemitisch geäußert habe. Da die Mäßigungsversuche
erfolglos gewesen seien, habe die Behörde die Zusammenarbeit mit Frenz im
Oktober 1995 formell beendet. Im Verlauf des ersten Halbjahres 1996 sei es im
Rahmen der so genannten "Nachsorge" noch zu einigen wenigen
Kontakten mit dem Verfassungsschutz gekommen, bei denen wie auch sonst üblich
technische Einzelheiten der Abwicklung geregelt worden seien. Bei diesen
Treffen seien auch Informationen entgegen genommen, jedoch nicht abgefragt
worden. |
24 |
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Udo Holtmann sei von Anfang 1978 bis Januar 2002 V-Mann des
Bundesamts für Verfassungsschutz gewesen. Während seiner Tätigkeit als
kommissarischer Bundesvorsitzender sei er als Quelle "abgeschaltet"
gewesen. Er sei nicht als ideologischer Kopf oder Vordenker der Partei in
Erscheinung getreten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass Holtmann Inhalt
und Ausrichtung der Schriften der Antragsgegnerin vorgegeben oder in eine
bestimmte Richtung gelenkt habe. Es habe jedenfalls nie einen entsprechenden
Auftrag des Bundesamts für Verfassungsschutz gegeben. Die Äußerungen
Holtmanns seien in Parteipublikationen der Antragsgegnerin veröffentlicht
worden. Diese habe sich jedoch von ihnen nicht distanziert. Holtmann sei kein
"agent provocateur", sondern Lieferant von Informationen aus dem
Bundesvorstand der Antragsgegnerin gewesen. Es gebe Hinweise, dass die
Tätigkeit Holtmanns für das Bundesamt für Verfassungsschutz der
Antragsgegnerin seit langem bekannt gewesen sei. |
25 |
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Tino Brandt sei im August 1994 vom Thüringer Landesamt für
Verfassungsschutz als V-Mann angeworben worden. Er sei 1999 ebenso wie andere
Mitglieder des "Thüringer Heimatschutzes" in die Antragsgegnerin
eingetreten. Im gleichen Jahr sei er Beisitzer im Vorstand des thüringischen
Landesverbands und Landespressesprecher der Antragsgegnerin geworden. Im
April 2000 sei er zum stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt worden.
Die Verfassungsschutzbehörde habe die Übernahme dieses Parteiamts missbilligt
und ihn dazu bewegt, auf das vorgesehene zusätzliche Amt als
Landesgeschäftsführer zu verzichten. Am 17. Januar 2001 sei er als V-Mann
"abgeschaltet" worden. Brandt habe sich nicht als "agent
provocateur" des Verfassungsschutzes betätigt. Soweit er sich für eine stärkere
Zusammenarbeit des neonazistischen "Thüringer Heimatschutzes" mit
der Antragsgegnerin engagiert habe, habe er ohne Weisung des
Verfassungsschutzes gehandelt. Brandt selbst bestätige, dass der
Verfassungsschutz ihn dazu angehalten habe, seine Parteiämter niederzulegen
und sich mehr zurückzuhalten. |
26 |
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Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Februar 2002 haben die
Antragsteller mitgeteilt, dass über die bislang enttarnten V-Leute hinaus in
den Antragsschriften vier weitere Personen mit Äußerungen zitiert seien, die
V-Leute einer Landesbehörde für Verfassungsschutz seien oder gewesen seien.
Von diesen Personen sei nur eine zum Zeitpunkt der zitierten Äußerungen
V-Mann gewesen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 hat der Präsident des
Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz die Angaben ergänzt und
ausgeführt, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz das als
Auskunftsperson geladene Bundesvorstandsmitglied der Antragsgegnerin Jürgen Distler
am 11. April 2001 erfolglos mit dem Ziel der Anwerbung telefonisch
angesprochen habe. |
27 |
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7. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsätzen vom 7. und 11.
März 2002 vorgetragen, ihre nachrichtendienstliche Beobachtung sei
unzulässig. Die Geheimdienste hätten in vielen Fällen Einfluss auf ihr
Verhalten und das ihrer Anhänger genommen. |
28 |
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8. Mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 3. Mai 2002 hat der
Senat angekündigt, die sich aus der nachrichtendienstlichen Beobachtung der Antragsgegnerin
ergebenden Fragen mit den Beteiligten in einem Termin zu erörtern. Zur
Vorbereitung dieses Termins hat der Senat folgenden Hinweis gegeben: |
29 |
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Für den Erfolg eines Parteiverbotsantrags gemäß Art. 21 Abs.
2 GG kann bedeutsam sein, ob die Partei nach dem charakteristischen
Gesamtbild ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger Ausdruck eines
offenen gesellschaftlichen Prozesses ist oder ob ihr Gesamtbild von Umständen
geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden können. Deshalb kann in der
Zusammenarbeit einer staatlichen Stelle mit einer Person im Bereich der
Partei ein im Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG beachtlicher
Umstand liegen, wenn die Tätigkeit dieser Person in den Zielen der Partei
einen prägenden Niederschlag gefunden oder das Verhalten ihrer Anhänger
maßgeblich beeinflusst hat. |
30 |
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Um sich eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Entscheidung
über die Parteiverbotsanträge zu verschaffen, hält das
Bundesverfassungsgericht es deshalb für erforderlich, dass die Antragsteller
die Zusammenarbeit staatlicher Stellen (Nachrichtendienste,
Verfassungsschutzämter und Dienststellen der Polizei) und ihre konkreten
Umstände mit solchen Personen im Bereich der Antragsgegnerin offen legen, deren
Äußerungen oder deren Verhalten zur Begründung der Verbotsanträge angeführt
werden. Von Interesse ist auch, ob Äußerungen von Personen in den Anträgen
wiedergegeben werden, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Äußerung nicht mehr
oder noch nicht für staatliche Stellen tätig gewesen sind. In diesem
Zusammenhang ist auch Auskunft zu geben über die Rechtsgrundlagen und die
Kontrolle der Zusammenarbeit auf Bundes- und Länderebene. Weiter erachtet das
Bundesverfassungsgericht die Kenntnis darüber für erforderlich, ob und
gegebenenfalls welche Personen aus dem derzeitigen oder einem früheren
Vorstand der Antragsgegnerin und aus derzeitigen oder früheren Vorständen
ihrer Landesverbände jeweils seit 1996 mit staatlichen Stellen kooperiert
haben oder noch kooperieren. Schließlich erscheint es dem
Bundesverfassungsgericht angezeigt, dass die Antragsteller sich dazu
erklären, ob und in welcher Weise andere, für das Gesamtbild der
Antragsgegnerin wesentliche, Personen mit staatlichen Stellen
zusammengearbeitet haben oder noch zusammenarbeiten und ob und gegebenenfalls
wie sonst durch staatliche Stellen auf das Gesamtbild der Antragsgegnerin
Einfluss genommen worden ist. |
31 |
|
Soweit die Antragsteller sich aus zwingenden Geheimschutzbelangen
oder aus anderen Gründen gehindert sehen, Personen zu benennen oder
Sachverhalte zu erläutern, wird gebeten, diese Gründe darzulegen. In diesem
Zusammenhang sollte geprüft werden, ob alternative Erkenntnisquellen benannt
werden können. |
32 |
|
9. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002
darauf hingewiesen, dass die Verfassungsschutzbehörden besonderen Wert darauf
legen müssten, Informationen aus den Vorständen der Partei zu erlangen, weil
auf dieser Ebene Strategie und Taktik und die jeweils geplanten Aktionen
besprochen würden. Es sei weder nach den gesetzlichen Regelungen noch nach
den Dienstvorschriften verboten, an V-Leuten, wenn diese in den Vorstand
gelangten, festzuhalten oder V-Leute auf der Vorstandsebene anzuwerben. Folglich
gebe es V-Leute auf der Ebene der Vorstände der Antragsgegnerin. Im
relevanten Zeitraum habe die Antragsgegnerin auf Bundes- und Länderebene
jeweils etwa 200 und als Folge der Fluktuation insgesamt etwa 560
Vorstandsmitglieder gehabt. An drei ausgewerteten Stichtagen (4. April 1997,
31. Juli 2001 und 17. April 2002) habe der Anteil der V-Leute in den
Vorständen jeweils unter 15% gelegen. |
33 |
|
Die notwendige Arbeit des Verfassungsschutzes wäre unmöglich,
wenn V-Leuten nicht Verschwiegenheit hinsichtlich ihrer Identität zugesichert
werden könnte. Der durch die Offenbarung der Identität von V-Leuten
verursachte Vertrauensverlust bezüglich der Verschwiegenheit staatlicher
Stellen führte dazu, dass eine wirksame Bekämpfung aller Bereiche des
Extremismus nicht mehr gewährleistet wäre. Die zuständigen Amtswalter der
Verfassungsschutzbehörden hätten deshalb auf Grund einer Abwägung der
Geheimschutzinteressen mit dem Aufklärungsbegehren des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Angaben, die die Identifizierung
von V-Leuten ermöglichten, nur gemacht werden könnten, wenn die
Antragsgegnerin keinen Zugang zu diesen Informationen erhalte. |
34 |
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Die Antragsteller haben Erklärungen der Leiter der Verfassungsschutzämter
des Bundes und der Länder vorgelegt. |
35 |
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Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz hat in seiner
dienstlichen Erklärung vom 29. Juli 2002 angegeben, dass die Kooperation
mit Udo Holtmann mit Wirkung vom 25. Januar 2002 beendet worden sei.
Holtmann habe trotz seiner Funktionen im Bundesvorstand und im Landesvorstand
Nordrhein-Westfalen die Ziele und die Aktivitäten der Antragsgegnerin nicht
entscheidend bestimmt. Es gebe keine Hinweise, dass seitens des Bundesamts
für Verfassungsschutz der Versuch unternommen worden sei, über Holtmann auf
das Gesamtbild der Antragsgegnerin Einfluss zu nehmen. Er sei die einzige
Quelle gewesen, die dem Bundesvorstand der Antragsgegnerin angehört habe. |
36 |
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Der Präsident des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz hat
in einer dem Schriftsatz der Antragsteller ebenfalls beigefügten dienstlichen
Erklärung vom 19. Juli 2002 mitgeteilt, dass Tino Brandt im August 1994
als V-Mann angeworben worden sei. 1999 sei Brandt auf eigene Initiative der
Antragsgegnerin beigetreten. Im April 2000 sei er zu einem von zwei
stellvertretenden Vorsitzenden des thüringischen Landesverbands der
Antragsgegnerin gewählt worden. Im Mai 2000 seien mit Brandt Überlegungen zu
einem vom Verfassungsschutz unterstützten Ausstieg aus der
rechtsextremistischen Szene angestellt worden. Nachdem Brandt dies abgelehnt
habe, sei er kurzfristig als Quelle "abgeschaltet" worden. Zu der
erneuten und letztmaligen "Abschaltung" Brandts sei es am
17. Januar 2001 gekommen. In der Folge habe es im Rahmen der so
genannten "Nachsorge" bis Mai 2001 noch sieben Treffen zwischen
Brandt und einem Mitarbeiter des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz
gegeben, deren Ziel es gewesen sei, Brandt zum Rückzug aus der
rechtsextremistischen Szene zu bewegen. Auf Drängen der Behörde habe Brandt
in diesem Zeitraum sein Amt als Pressesprecher des Landesverbands
niedergelegt. Bei den Treffen nach der "Abschaltung" seien auch
Informationen entgegen genommen worden. Aufträge zur Beschaffung dieser
Informationen seien jedoch nicht erteilt worden. |
37 |
|
Der Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz
hat in einer dienstlichen Erklärung vom 25. Juli 2002 ausgeführt, dass
die Antragsgegnerin in dem in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 2002
angesprochenen Zeitraum von 1996 bis 2002 ständig Beobachtungsobjekt des
Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gewesen sei. Ebenfalls unter dem
25. Juli 2002 haben die Leiterin der Abteilung Verfassungsschutz der
Senatsverwaltung für Inneres Berlin und der Direktor des Landesamts für
Verfassungsschutz Hessen entsprechende Erklärungen für die Landesverfassungsschutzbehörden
in Berlin und Hessen abgegeben. |
38 |
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10. In ihrer Erwiderung vom 30. August 2002 hat die
Antragsgegnerin die Fortführung des Verbotsverfahrens für unzulässig
erachtet, weil von den Antragstellern ein rechtswidriger Angriff auf die
freie Überzeugungsbildung des Gerichts zu besorgen sei. Ein
Parteiverbotsantrag könne nicht mit Tatsachen begründet werden, von denen
nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von "interessierter Seite"
der betroffenen Partei untergeschoben worden seien. Die Antragsteller treffe
insoweit eine Aufklärungs- und Darlegungslast, ob und gegebenenfalls wie das
Erscheinungsbild der Partei durch eine rechtswidrige Einflussnahme der
Exekutive geprägt oder verfälscht worden sei. |
39 |
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11. Der Senat hat die sich aus der nachrichtendienstlichen
Beobachtung der Antragsgegnerin ergebenden Fragen am 8. Oktober 2002 mit den
Verfahrensbeteiligten erörtert. Die Antragsteller haben angegeben, dass sich
im Schnitt etwa ein bis zwei V-Leute in den einzelnen Vorständen der
Antragsgegnerin befänden. Ausnahmsweise könnten einem Vorstand aber auch drei
V-Leute angehören. Bei den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin
handele es sich nicht um V-Leute des Bundesamts oder der Landesbehörden für
Verfassungsschutz. In keinem Fall seien V-Leute beauftragt worden, die
Prozessstrategie der Antragsgegnerin auszuforschen; im Übrigen seien auch
keine entsprechenden Informationen aus Vorstandssitzungen der Antragsgegnerin
entgegen genommen worden. |
40 |
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12. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 hat der
Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Mahler, die Ansicht
vertreten, dass das Verbotsverfahren rechtsstaatlich nicht mehr durchführbar sei.
Unter dem selben Datum hat der weitere Prozessbevollmächtigte der
Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. Eisenecker, erklärt, dass nach den Angaben
der Antragsteller im Erörterungstermin mindestens ein Mitglied des
derzeitigen Parteivorstands V-Mann eines Landesamts für Verfassungsschutz
sei. Die Antragsteller hätten hierdurch die Möglichkeit, von der internen
Planung der Prozessführung der Antragsgegnerin Kenntnis zu erlangen. Die
rechtliche Problematik, die sich hieraus ergebe, könne nur durch eine Verfahrenseinstellung
"beendet" werden. |
41 |
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13. Ebenfalls unter dem 17. Oktober 2002 haben die Antragsteller
erklärt, unter den Mitgliedern des Bundesvorstands der Antragsgegnerin
befänden sich keine V-Leute. Für die Verfassungsschutzbehörden der Länder
gelte dies seit der Antragstellung durch die Bundesregierung, für das
Bundesamt für Verfassungsschutz seit der "Abschaltung" von Udo
Holtmann im Januar 2002. |
42 |
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In einem weiteren Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 haben die
Antragsteller erklärt, dass für die weitere Prozessdauer nicht versucht
werde, einen V-Mann aus dem Kreis der Bundesvorstandsmitglieder der
Antragsgegnerin zu gewinnen. Während des Verbotsverfahrens sei allein Udo
Holtmann im Bundesvorstand der Antragsgegnerin zeitweilig als V-Mann geführt
worden. Dies habe die Antragsgegnerin nicht in ihren
Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt; der Antragsgegnerin sei die
V-Mann-Eigenschaft Holtmanns bekannt gewesen. |
43 |
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Die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln
könne sich in zulässiger Weise auch auf deren Bundesvorstand erstrecken. Ein
laufendes Parteiverbotsverfahren führe nicht dazu, dass die nachrichtendienstliche
Beobachtung einer verfassungsfeindlichen Organisation beendet werden müsse.
Für die Verfassungsschutzbehörden ende der verfassungsrechtliche Auftrag zu
präventivem Verfassungsschutz nicht mit der Einreichung von Verbotsanträgen. |
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Es sei verfehlt, das Verbotsverfahren und die Beobachtung nur
alternativ zuzulassen. Erzwänge ein gerichtliches Verfahren das Ende der
Beobachtung, so müssten Klagen gegen die Nennung einer Organisation im Verfassungsschutzbericht
oder gegen die nachrichtendienstliche Beobachtung selbst bereits zum Ende der
Beobachtung führen. Eine Organisation hätte es dann durch die Führung von
Aktivprozessen in der Hand, sich für die Dauer eines Verfahrens der nachrichtendienstlichen
Beobachtung zu entziehen. Wenn für den Bereich des präventiven
Verfassungsschutzes prozessrechtlich zu fordern wäre, dass der Gegner während
eines Prozesses von heimlicher Beobachtung frei bleiben müsse, weil sonst für
die Verfassungsschutzbehörden die Möglichkeit bestünde, etwas über die
Prozessführung zu erfahren, hätten solche Organisationen es leicht, sich
gesicherte Aktionsbereiche zu verschaffen. |
45 |
|
Eine unzulässige Ausforschung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin
habe nicht stattgefunden. Sie begründete im Übrigen kein Prozesshindernis. Im
Strafverfahren folgerten Rechtsprechung und herrschende Lehre aus einer
Verletzung von § 148 StPO kein Verfahrenshindernis, sondern nur ein
Beweisverwertungsverbot. So habe es der Bundesgerichtshof abgelehnt, in einer
in rechtswidriger Weise erzwungenen Kenntnis von Verteidigerunterlagen ein
Verfahrenshindernis zu erblicken. Zudem müsse zwischen der Rechtsverletzung
und der rechtlichen Unmöglichkeit, ein Verfahren rechtsstaatlich weiterführen
zu können, eine Kausalbeziehung vorliegen, die eine Relation zwischen der
Schwere des Fehlers und dem Gewicht der Sanktion einer Verfahrensbeendigung
herstelle. Auch dürfe die Erfüllung der Aufgabe des präventiven Verfassungsschutzes
nicht schon bei einem möglichen Versagen einzelner Personen oder Behörden
vereitelt werden. Dieses Ergebnis sei insbesondere dann verfehlt, wenn die
V-Mann-Eigenschaft eines Einzelnen der Partei bekannt sei und von dieser
mitgetragen werde, wie dies bei Holtmann der Fall gewesen sei. |
46 |
|
Ein Verbotsausspruch könne schließlich nur das Ergebnis eines
Verfahrens sein, in dessen Rahmen der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur
Überzeugung des Gerichts feststehe. Die Erforschung der Wahrheit dieses
Sachverhalts sei Gegenstand der Amtsermittlung des Gerichts. |
47 |
|
14. Mit Schriftsatz vom 7. November 2002 hat die Antragsgegnerin
vorgetragen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihrem Bundesvorstand
Personen angehörten, die für die Geheimdienste gearbeitet hätten und
anlässlich der Einleitung des Verbotsverfahrens lediglich
"abgeschaltet" worden seien. Diese V-Leute könnten jederzeit wieder
"angeschaltet" und deren in der "Latenzphase" gewonnenen
Kenntnisse von den Antragstellern abgeschöpft werden. Entgegen den Angaben
der Antragsteller sei auch anzunehmen, dass in ihrem Bundesvorstand noch ein
V-Mann für die Antragsteller tätig sei. In Gerichtsverfahren müsse für
Parteien die Möglichkeit einer selbstbestimmten Rechtsverteidigung bestehen.
Hiervon könne jedoch nur die Rede sein, wenn der organschaftliche
Willensbildungsprozess innerhalb der Organisation sowie die Kommunikation mit
den Verfahrensbevollmächtigten "gegnerfrei" bleibe. |
48 |
|
Der Eingriff, der in der nachrichtendienstlichen Beobachtung
ihres Bundesvorstands liege, könne allenfalls dann hingenommen werden, wenn
bei Beendigung der Überwachung dem Interesse des Staates an einem effektiven
Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein konkreter und
zugleich erheblicher Schaden drohe. Ein solches überwiegendes Interesse
hätten die Antragsteller nicht dargetan. Sie hätten im Gegenteil wiederholt
erklärt, die Ergebnisse der Überwachung durch V-Leute fielen nicht ins
Gewicht, vielmehr reiche das offen zugängliche Belastungsmaterial zur
Begründung der Verbotsanträge aus. |
49 |
|
Ihr ehemaliges Mitglied des Bundesvorstands Udo Holtmann habe
etwa ein Jahr lang bis zu seiner Enttarnung im Januar 2002 den Antragstellern
zusätzliches Wissen über ihre Prozessführung verschafft. Er habe regelmäßig
an den Vorstandssitzungen des Bundesvorstands teilgenommen. Sie, die Antragsgegnerin,
sei nicht über die V-Mann-Tätigkeit Holtmanns informiert gewesen. Die von den
Antragstellern angeführten Aktivprozesse, die sie angeblich in die Lage
versetzten, ihren Bundesvorstand von nachrichtendienstlicher Beobachtung frei
zu halten, seien nicht vergleichbar mit dem anhängigen
Parteiverbotsverfahren, in dem ihre Existenz unmittelbar berührt werde. |
50 |
|
15. Mit Schriftsatz vom 29. November 2002 haben die
Antragsteller erklärt, nach einer Befragung aller Verfassungsschutzämter
könne ausgeschlossen werden, dass dem Bundesvorstand der Antragsgegnerin
Personen angehörten, die für die Geheimdienste gearbeitet hätten und bei
Einleitung des Verbotsverfahrens "abgeschaltet" worden seien. |
51 |
B.
|
|
|
Das Verfahren kann nicht fortgeführt werden, weil der von der
Antragsgegnerin sinngemäß gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens
nicht die nach § 15 Abs. 4 BVerfGG für eine Ablehnung erforderliche
Mehrheit gefunden hat. Eine Mehrheit von vier Richtern ist der Auffassung,
dass ein Verfahrenshindernis nicht besteht. Drei Richter sind der Auffassung,
dass ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt. |
52 |
I.
|
|
|
1. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG bedarf unter anderem in
einem Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m.
§§ 43 ff. BVerfGG eine dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung
in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mit
dem Erfordernis der qualifizierten Mehrheit errichtet das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht eine besondere verfahrensrechtliche Hürde für
bestimmte einschneidende Freiheitseingriffe oder für schwerwiegende Maßnahmen
gegen Staatsorgane. § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG verlangt, dass mindestens
sechs des aus acht Richtern bestehenden Senats (§ 2 Abs. 2 BVerfGG) eine
nachteilige Entscheidung gegenüber dem Antragsgegner tragen. Abweichend von
der allgemeinen Mehrheitsregel des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG kann
deshalb eine Minderheit Entscheidungen zum Nachteil des Antragsgegners
entgegenstehen, wenn die qualifizierte Mehrheit von sechs Mitgliedern des
Senats nicht zustande kommt (a). Die Ablehnung des Antrags auf Einstellung
des Verfahrens ist eine für die Antragsgegnerin nachteilige Entscheidung (b). |
53 |
|
a) "Nachteilig" im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1
BVerfGG ist grundsätzlich jede Entscheidung, die die Rechtsposition des
Antragsgegners verschlechtern oder sonst negativ beeinflussen kann (vgl.
Stern, Verfahrensrechtliche Probleme der Grundrechtsverwirkung und des
Parteiverbots, in: Starck <Hrsg.>, Bundesverfassungsgericht und
Grundgesetz, Festgabe aus Anlass des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts,
1976, S. 194 <207>; Zierlein, in: Umbach/Clemens <Hrsg.>,
BVerfGG, § 15 Rn. 43). Dies ist in einem Verfahren nach
Art. 21 Abs. 2 GG dann der Fall, wenn der Parteiverbotsantrag zum Erfolg
führt und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer
politischen Partei feststellt (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 46
Abs. 1 BVerfGG). Ebenfalls dem Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit
unterliegt vor allem auch die im Vorverfahren gemäß § 45 BVerfGG zu treffende
Entscheidung, dass der Verbotsantrag zulässig sowie hinreichend begründet und
deshalb die Verhandlung durchzuführen ist. Schon die Durchführung der
mündlichen Verhandlung beeinträchtigt den Antragsgegner in seiner
Rechtsstellung. |
54 |
|
b) Es bedarf keiner Entscheidung, welche prozessualen Anträge
des Antragsgegners im Parteiverbotsverfahren von § 15 Abs. 4 Satz 1
BVerfGG erfasst werden. Jedenfalls erfordert die Ablehnung der hier von der
Antragsgegnerin beantragten Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren
Verfahrenshindernisses die Einhaltung des Quorums nach § 15 Abs. 4
Satz 1 BVerfGG. |
55 |
|
aa) Bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 15
Abs. 4 Satz 1 BVerfGG macht deutlich, dass eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist, um einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen eines
Verfahrenshindernisses abzulehnen; er schreibt bei einer nachteiligen
Entscheidung "in jedem Fall" eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Senats vor. Zudem unterstützt ein Vergleich mit der Regelung
des § 263 StPO ein solches Verständnis des § 15 Abs. 4
Satz 1 BVerfGG. § 263 StPO erstreckt das Erfordernis einer
qualifizierten Abstimmungsmehrheit im Strafverfahren - abweichend von
§ 196 Abs. 1 GVG - ausdrücklich nur auf einzelne, besonders hervorgehobene
Entscheidungen zum Nachteil des Angeklagten, nämlich auf die Schuldfrage und
den Rechtsfolgenausspruch und damit allein auf die Sachentscheidung über den
Anklagevorwurf (§ 263 Abs. 1 und 2 StPO). Für die Entscheidung über die
Voraussetzungen der Verjährung, eines zur Verfahrenseinstellung führenden
Hindernisses, wird die qualifizierte Mehrheit nach § 263 Abs. 3 StPO
dagegen nicht verlangt. Auch für die Feststellung anderer
Verfahrenshindernisse im Strafverfahren bedarf es nicht der qualifizierten
Mehrheit des § 263 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 46.
Aufl., 2003, § 263 Rn. 1 m.w.N.). |
56 |
|
Demgegenüber schreibt das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht in § 15 Abs. 4 Satz 1 "in jedem Fall"
für alle nachteiligen Entscheidungen gegenüber der betroffenen Partei im
Verbotsverfahren eine qualifizierte Mehrheit vor. Eine Beschränkung
des Abstimmungsquorums auf die abschließende Entscheidung über den
Parteiverbotsantrag ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG nicht
(vgl. Brox, in: Ritterspach/Geiger <Hrsg.>, Festschrift für Gebhard
Müller, 1970, S. 1 <13>). Ebenso wenig unterscheidet die Vorschrift
zwischen Prozess- und Sachentscheidung (vgl. Stern, aaO, S. 194 <207>). |
57 |
|
bb) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 4
Satz 1 BVerfGG sprechen dafür, jedenfalls die Ablehnung des Antrags auf
Einstellung wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses mit der
zwingenden Folge der Fortsetzung des Parteiverbotsverfahrens als nachteilige
Entscheidung anzusehen. § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG trägt im Verfahren
nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 2 BVerfGG der
verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien Rechnung. |
58 |
|
(1) Politische Parteien haben - im Vergleich zu Vereinigungen im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG - eine hervorgehobene Stellung in der verfassungsrechtlichen
Ordnung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 2, 1 <13>).
Sie werden in Art. 21 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich
notwendig für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und stehen
im Rang verfassungsrechtlicher Institutionen (vgl. BVerfGE
1, 208 <225>; 20, 56
<100>; 73, 40 <85>).
Sie sind die politischen Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um
die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammen zu schließen und
ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen
zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 <273>).
Politische Parteien sind Mittler zwischen dem Bürger und den Staatsorganen,
durch die der Wille der Bürger auch zwischen den Wahlgängen verwirklicht
werden kann (vgl. BVerfGE 20, 56 <101>;
52, 63 <82 f.>).
Sie spielen daher sowohl bei der demokratischen Willensbildung als auch bei
der staatlichen Entscheidungsfindung eine entscheidende Rolle (vgl. BVerfGE
85, 264 <285>). |
59 |
|
(2) Aus dieser durch Art. 21 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
anerkannten Rolle der Parteien folgt in formeller und materieller Hinsicht
eine erhöhte Schutz- und Bestandsgarantie. Da Parteien durch die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit (Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 46
Abs. 1 BVerfGG) und die Auflösung ihrer Organisation (§ 46 Abs. 3
Satz 1 BVerfGG) insgesamt von der freien Mitwirkung an der politischen
Willensbildung des Volkes und damit von ihrer durch Art. 21 Abs. 1
GG verfassungsrechtlich garantierten Aufgabe ausgeschlossen werden, bedürfen
gerichtliche Entscheidungen zum Nachteil einer Partei in einem
Verbotsverfahren einer besonderen Legitimation. Dementsprechend soll
§ 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG verhindern, dass die besonders
einschneidenden Folgen eines Parteiverbots sowie der übrigen nachteiligen
Entscheidungen gegenüber der betroffenen Partei ohne hinreichend
qualifizierte Mehrheit eintreten. |
60 |
|
(3) Dieser Regelungszweck erfasst auch Entscheidungen über das Vorliegen
jedenfalls eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses. Würde das
Bundesverfassungsgericht die Einstellung des Verfahrens ablehnen, weil ein
Verfahrenshindernis nicht vorliegt, müsste das Parteiverbotsverfahren
fortgesetzt und - wie in § 45 BVerfGG vorgesehen - eine mündliche
Verhandlung durchgeführt werden. Die Fortsetzung des Verfahrens und die
Durchführung der mündlichen Verhandlung wären aber im Vergleich zu der
beantragten Verfahrenseinstellung eine eigenständige Belastung für die
betroffene Partei. Sie sähe sich - nicht zuletzt durch die im Beschluss nach
§ 45 BVerfGG vorgenommene Einschätzung der hinreichenden Begründetheit
des Antrags - für die Dauer des Verfahrens mit dem Vorwurf konfrontiert,
verfassungswidrig zu sein. |
61 |
|
(4) Dass eine Minderheit von drei Richtern der Auffassung ist,
in Folge mangelnder Staatsfreiheit der Antragsgegnerin auf der Führungsebene
sowie mangelnder Staatsfreiheit des zur Antragsbegründung ausgebreiteten
Bildes der Partei (B. II.) bestehe ein nicht behebbares Hindernis für die
Fortführung des mit den Anträgen vom 30. Januar und 30. März 2001
eingeleiteten Verfahrens, wirkt sich gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1
BVerfGG bei der von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmenden Prüfung
und Entscheidung über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen aus. Danach
steht fest, dass die Parteiverbotsanträge nicht zum Erfolg geführt werden
können. Eine Fortführung des Verfahrens wäre deshalb rechtsstaatlich nicht
vertretbar und der Antragsgegnerin nicht zuzumuten. |
62 |
|
2. Mit den nachfolgenden Erwägungen legen die Minderheit und die
Mehrheit jeweils ihre Rechtsansicht dar. Diesen Gründen kommt keine
Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu, schon weil es sich bei dem Einstellungsbeschluss
um eine Prozessentscheidung und nicht um eine Sachentscheidung handelt (vgl. BVerfGE
78, 320 <328>). |
63 |
II.
|
|
|
Die Richter Hassemer und Broß sowie die Richterin Osterloh sind
der Auffassung, dass ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt. |
64 |
|
1. a) Der Grundgesetzgeber hat sich dadurch, dass er die
freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und
offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden (BVerfGE
20, 56 <97>). Das Volk bringt seinen
politischen Willen nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen zum Ausdruck. Das
Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich
nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme
auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE
8, 51 <68>; 20, 56
<98 f.>). Es sind vor allem die
politischen Parteien, die zwischen den Wahlen im Sinn der von ihnen
mitgeformten Meinung des Volkes die Entscheidungen der Verfassungsorgane, vor
allem die Beschlüsse der Parlamente, beeinflussen. Sie wirken auch auf die
Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19
<26>; 5, 85
<134>; 14, 121 <133>;
20, 56 <99>). Über die
Parteien, deren innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss,
nimmt das Volk auch zwischen den Wahlen Einfluss auf die Entscheidungen der
Verfassungsorgane. Zwischen den Faktoren und Medien des komplexen Prozesses
der Meinungs- und Willensbildung wirken mannigfache Beziehungen,
Abhängigkeiten und Einflussnahmen. Willensbildung des Volkes und staatliche
Willensbildung sind auf vielfältige Weise miteinander verschränkt. In einer
Demokratie muss sich diese Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen,
nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen (vgl. BVerfGE
20, 56 <99>). |
65 |
|
Die Beziehungen zwischen den Staatsorganen und den politischen Parteien
stehen unter dem Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien und offenen
Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfGE
20, 56 <100>). Art. 21 GG hat die
Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische
Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer
verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE
20, 56 <100>; 73, 40
<85>). Gleichwohl gehören die Parteien nicht
zu den Staatsorganen (BVerfGE 20, 56
<100 f.>; 52, 63
<85>; 73, 40 <85>).
Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und
Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt wegen der
verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede
staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre
Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE
20, 56 <101 f.>). |
66 |
|
Der Verfassunggeber ist vom Leitbild einer Partei ausgegangen,
die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bildet, aus eigener Kraft
entwickelt und, gebunden an die Verpflichtungen des Art. 21 Abs. 1 Satz
3 und 4 GG, nach Vermögen im Rahmen der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung (Art. 21 Abs. 2 GG) an der politischen Willensbildung des
Volkes mitwirkt. Die Vorstellung des Verfassunggebers von freien, vom Staat
unabhängigen Parteien ist im Wortlaut des Art. 21 GG, vor allem in
Absatz 1 Satz 2 bis 4, hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. |
67 |
|
Die Vorstellungen des Verfassunggebers haben für die Auslegung
des Art. 21 GG umso stärkeres Gewicht, als sich aus ihnen im
Zusammenhang mit dem objektiven Inhalt der Verfassungsnorm ergibt, dass der
Verfassunggeber unter dem Eindruck geschichtlicher Erfahrungen Vorkehrungen
getroffen hat, um die Wiederholung einer verhängnisvollen Entwicklung zu
verhindern. Art. 21 GG muss nach seiner Entstehungsgeschichte verstanden
werden als Reaktion auf die Entwicklung des Parteienwesens in der Endphase
der Weimarer Republik und unter dem nationalsozialistischen Regime. Die
Vorschrift soll die freiheitliche demokratische Ordnung dadurch sichern, dass
sie einer undemokratischen Entwicklung im Parteiwesen entgegentritt. Zugleich
wehrt sie eine Verflechtung der Parteien mit den Verfassungsorganen ab (vgl. BVerfGE
20, 56 <111>). |
68 |
|
b) Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer
Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie
(dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor
allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen
politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärt werden können und dass es dazu einer qualifizierten
Mehrheit bedarf. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei
rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
konstitutive Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 12, 296
<304 f.>; s.a. BVerfGE
47, 198 <228>). |
69 |
|
Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt
ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin
aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
noch so feindlich verhalten (BVerfGE 40, 287
<291>; 47, 198 <228>).
Die Partei kann zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer
politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE
12, 296 <305 ff.>; 39,
334 <357>; 47, 198
<228>). Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die
in der Tätigkeit der Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit
besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf. Die Partei handelt, auch
wenn sie verfassungsfeindliche Ziele propagiert, im Rahmen einer
verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfGE
12, 296 <306>; 47, 198
<228>). |
70 |
|
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher keinen Anlass, zu
den Grenzen zulässiger Beobachtung politischer Parteien durch staatliche
Behörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln grundsätzlich Stellung zu
nehmen. Auch für den vorliegenden Entscheidungszusammenhang stellt sich diese
Frage lediglich im Hinblick auf einen spezifisch begrenzten Ausschnitt
innerhalb des umfangreicheren Problemkreises. Zu beantworten ist, wieweit es
mit rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Verfahren gemäß Art. 21 Abs.
2 GG zu vereinbaren ist, wenn unmittelbar im Zusammenhang mit der Stellung
verfahrenseinleitender Anträge nachrichtendienstliche Kontakte zwischen
staatlichen Behörden des Bundes oder der Länder mit Vorstandsmitgliedern der
Partei, um deren Verfassungswidrigkeit es geht, auf Bundes- und Landesebene
unterhalten und gesucht werden. In diesem Zusammenhang ist auch von
Bedeutung, wieweit rechtsstaatliche Verfahrensanforderungen es zulassen, dass
die Antragsteller ihre Antragsbegründung auch auf öffentliche Äußerungen von
Parteimitgliedern stützen, die nachrichtendienstliche Kontakte mit
staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben. |
71 |
|
Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz
enthalten spezielle Normen zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an
die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m.
§§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen
gegen solche Anforderungen, insbesondere zur Möglichkeit und zu den
Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens wegen nicht behebbarer
Verfahrenshindernisse. Auch das Gericht hatte zu solchen Fragen im
Verfassungsprozess bisher nicht Stellung zu nehmen. |
72 |
|
Lediglich für den Strafprozess ist in der Rechtsprechung des
Senats grundsätzlich anerkannt, dass absolute Verfahrenshindernisse in
besonders gelagerten Ausnahmefällen unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet
werden können (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 ff.>):
Der staatliche Strafverfolgungsanspruch darf danach weder "ohne
Rücksicht auf die Grundrechte des Beschuldigten durchgesetzt werden, noch
erfordert jede denkbare Gefährdung dieser Rechte ein Zurückweichen jenes
Anspruchs". Im Konfliktfall sei nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips abzuwägen (vgl. BVerfGE aaO, S. 346;
weitergehend zur unmittelbaren Ableitung strafverfahrensrechtlicher
Verfolgungshindernisse aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip für die speziell
gelagerte Frage möglicher Strafbarkeit und Verfolgbarkeit früherer
Mitarbeiter und Agenten des MfS BVerfGE 92, 277
<325 ff.>, mit abweichender Meinung der Richter
Klein, Kirchhof und Winter, S. 341 ff.). Auch eine Reihe von
Kammerentscheidungen hat vor allem in Fällen rechtsstaatswidriger
Provokationen von Straftaten durch Strafverfolgungsorgane und bei überlanger
Verfahrensdauer im Strafprozess unmittelbar rechtsstaatlich begründete
Verfahrenshindernisse angenommen (vgl. z.B. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983
- 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90
-, NJW 1993, S. 3254, 3255; zuletzt m.w.N. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003
- 2 BvR 327/02 u.a. - juris). |
73 |
|
Der vom Zweiten Senat mit Blick auf den Grundrechtsschutz des
Angeklagten im Strafprozess formulierte Grundgedanke gilt sinngemäß für jedes
im staatlichen Interesse durchzuführende gerichtliche Verfahren und auch für
das verfassungsgerichtliche Verfahren zur Feststellung der
Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG: Kein
staatliches Verfahren darf einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich
bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige
Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten
einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes
staatlichen Verfahrensinteresses muss im Konflikt mit gegenläufigen
verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig
nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. |
74 |
|
Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 21
Abs. 2 GG ist dem Bundesverfassungsgericht mit der alleinigen Zuständigkeit
für die Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei
und für den Ausspruch der Rechtsfolgen gemäß § 46 Abs. 3 BVerfGG
zugleich eine Garantenstellung für die Wahrung der rechtsstaatlichen
Anforderungen an das Entscheidungsverfahren und die Entscheidungsfindung
zugewiesen. Kommt es im Verfahren zu gravierenden Verstößen gegen objektives
Verfassungsrecht oder gegen subjektive Rechte der Antragsgegnerin, so hat das
Gericht zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung
des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses
Verfahrens und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Rechte der
Antragsgegnerin widerspräche. |
75 |
|
Die Annahme eines Verfahrenshindernisses mit der Folge
sofortiger Verfahrenseinstellung kommt freilich nur als ultima ratio
möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen und nur insoweit in Betracht,
als dies mit den spezifischen Gefahrenabwehrzwecken des Verfahrens gemäß
Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 5, 85
<142>; 25, 44 <56>)
vereinbar ist. Voraussetzung für die Einstellung eines solchen Verfahrens ist
deshalb, erstens, ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht, der,
zweitens, einen nicht behebbaren rechtsstaatlichen Schaden für die
Durchführung des Verfahrens bewirkt, so dass, drittens, die Fortsetzung des
Verfahrens auch bei einer Abwägung mit den staatlichen Interessen an
wirksamem Schutz gegen die von einer möglicherweise verfassungswidrig tätigen
Partei ausgehenden Gefahren rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist. |
76 |
|
3. a) Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute
staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands
fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor
dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein
rechtsstaatliches Verfahren, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergeben. |
77 |
|
aa) Die Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland haben
die verfassungsrechtlich begründete Pflicht, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu schützen. Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem dadurch,
dass sie auf gesetzlicher Grundlage bei gegebenem Anlass Gruppen und auch
politische Parteien beobachten, um feststellen zu können, ob von ihnen eine
Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgeht (vgl. BVerfGE
40, 287 <293>). Soweit die Ergebnisse solcher
Beobachtungen und entsprechende negative Werturteile in
Verfassungsschutzberichten dem Parlament und der Öffentlichkeit präsentiert
werden und daraus für eine Partei tatsächliche Nachteile, etwa bei der
Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern, entstehen, ist sie dagegen nach der
Rechtsprechung des Zweiten Senats grundsätzlich nicht durch Art. 21 GG
geschützt (vgl. BVerfGE 39, 334 <360>;
40, 287 <293>). Dies
ändert, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat,
freilich nichts daran, dass die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen
Mitteln einen schwerwiegenden Eingriff in das aus der Parteienfreiheit
folgende Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei darstellt und
deshalb nicht nur eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage
voraussetzt, sondern auch besonderer Rechtfertigung im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. BVerwGE 110, 126 ff. mit
Leitsatz 2). |
78 |
|
Keinen Bedenken begegnet danach einerseits die Beobachtung einer
politischen Partei im allgemeinen öffentlich zugänglichen Rahmen, etwa bei Versammlungen
oder Aufmärschen. Ebenso wenig stößt die laufende Beobachtung der von der
Partei herausgegebenen oder von ihr veranlassten Druckerzeugnisse durch
sachkundige staatliche Behörden auf Bedenken. Andererseits darf eine
intensivere Beobachtung politischer Parteien mit nachrichtendienstlichen
Mitteln jedenfalls nicht dazu führen, dass etwa eingeschleuste Bedienstete
staatlicher Behörden gezielt und wirkungsvoll Einfluss auf die Willensbildung
der Vorstände einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene nehmen,
so dass der Sache nach von einer Veranstaltung des Staates gesprochen und der
Partei demgemäß ihr Status als Partei abgesprochen werden müsste. |
79 |
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bb) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beobachtung einer Partei
durch nachrichtendienstliche Kontakte staatlicher Behörden zu Mitgliedern des
Bundesvorstands, eines Landesvorstands oder einer entsprechenden führenden
Organisationseinheit der observierten Partei grundsätzlich als eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der mit dem verfassungsrechtlichen Status der
Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG verbundenen Gewährleistungen. |
80 |
|
Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei macht
Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar. Dieser Befund
ist im Fall besonderer politischer Aktivität eines V-Manns evident, jedoch
auch dann unübersehbar, wenn das Führungsmitglied politische Zurückhaltung
übt. Die Rolle als führendes Parteimitglied - sei es auf Landesebene als
Mitglied des Landesvorstands, sei es auf Bundesebene als Mitglied des
Bundesvorstands - hat notwendig zur Folge, dass jedwede politische Aktivität
wie Passivität Willensbildung und außenwirksames Erscheinungsbild der Partei
mit beeinflussen. Dies gilt nicht nur für eingeschleuste Mitarbeiter
staatlicher Behörden, deren eigene politische Zielsetzungen denen der
infiltrierten Partei ganz entgegengesetzt sein mögen. Zwangsläufigkeit
staatlicher Einflussnahme auf Willensbildung und Außenwirkung einer Partei
ist auch in all jenen Fällen gegeben, in denen vom Parteiprogramm überzeugte
Parteimitglieder erfolgreich als Informanten gewonnen werden können. Auch
diese V-Leute wirken notwendig als Medien staatlicher Einflussnahme insofern,
als ihre politische Aktivität oder Passivität auf der Führungsebene der
beobachteten Partei geprägt ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche an
die Rollen als führendes Parteimitglied einerseits und andererseits als - in
der Regel entgeltlich tätiger - Informant für staatliche Behörden, dessen
Aufgabe es sein kann, Material für einen möglichen Antrag auf ein
Parteiverbot zu beschaffen. |
81 |
|
cc) Wieweit dies bereits grundsätzlich - außerhalb
möglicherweise rechtfertigender, besonderer gesteigerter Gefahrenlagen - zur Verfassungswidrigkeit
der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit Vorstandsmitgliedern einer
Partei auf Landes- und Bundesebene führt, hatte der Senat vorliegend nicht zu
entscheiden. Jedenfalls ist eine solche verfassungsrechtliche Würdigung dann
unausweichlich, wenn die staatliche Präsenz auf der Führungsebene der Partei
auch unmittelbar vor und im Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG
aufrechterhalten bleibt. |
82 |
|
Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Parteienfreiheit
(auch) durch die Gewährleistung von Staatsfreiheit und Selbstbestimmung
werden nach Einleitung eines Verbotsverfahrens ergänzt und verstärkt durch
spezifisch verfahrensrechtliche Garantien, die allgemein als Grundsätze eines
rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens bezeichnet werden. Insoweit sind schon
im Ansatz Besonderheiten des Parteiverbotsverfahrens im Gegensatz
insbesondere zum Strafprozess hervorzuheben. |
83 |
|
Im Strafprozess geht es um die Feststellung schuldhaften und strafbaren
individuellen Verhaltens und um die Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs, also primär um repressiven staatlichen Rechtsgüterschutz.
Dagegen dient das verfassungsgerichtliche Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 2
GG dem präventiven Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
eines der tragenden Fundamente des Staatswesens. Die Partei als Organisation
bewegt sich hier in der Rolle des potentiellen Staats- und
Verfassungsfeindes. Sie erhält vor dem Bundesverfassungsgericht - gegebenenfalls
letztmalig - die Chance, dem Vorbringen der Antragsteller, die ein
Parteiverbot zur Gefahrenabwehr für notwendig erklären, das Bild einer
loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere
Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung gerade im Interesse
einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist.
Parteienfreiheit im Sinne von Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in
dieser Situation eine besonders herausragende Bedeutung: Mitglieder der
Führungsebene, die mit einander entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des
staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert sind,
schwächen die Stellung der Partei als Antragsgegnerin vor dem
Bundesverfassungsgericht im Kern. Sie verfälschen unausweichlich die
rechtsstaatlich notwendige freie und selbstbestimmte Selbstdarstellung der
Partei im verfassungsgerichtlichen Prozess. |
84 |
|
Für diese Wirkung kommt es nicht auf tatsächliche Informationen
der Antragsteller über die "Prozessstrategie" der Partei im
Verbotsverfahren an. Ausreichend ist die bloße Präsenz
"doppelfunktionaler", sowohl mit dem Staat als auch mit der Partei
rechtlich und faktisch verknüpfter "Verbindungs-" Personen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wie eine betroffene politische
Partei ihre Beobachtung durch staatliche Stellen empfindet, ob sie diese
ironisiert, ob sie sich bedroht fühlt oder ob sie etwa die Gelegenheit
benutzt, staatliche Organe bloßzustellen. Nicht die subjektive Sicht eines
Prozessbeteiligten im Verbotsverfahren ist verfassungsrechtlich erheblich,
sondern allein die objektiven Gegebenheiten sind es. |
85 |
|
dd) Vor diesem Hintergrund gebieten die rechtsstaatlichen Anforderungen
an das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2,
43 ff. BVerfGG strikte Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter
selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem
Bundesverfassungsgericht. Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot, die
schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats
gegen seine organisierten Feinde, braucht ein Höchstmaß an Rechtssicherheit,
Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des Verfahrens. Dies gilt
auch für das zu beurteilende Tatsachenmaterial. Nur eindeutige und offene
Zurechnungen von Personen, Verhalten und Äußerungen entweder zur Sphäre der
Antragsteller oder zu der der Antragsgegnerin ermöglichen es dem Gericht,
eine verfassungsrechtlich vertretbare Entscheidung über Verfassungswidrigkeit
oder Verfassungsmäßigkeit der Partei als Ergebnis eines rechtsstaatlich
geordneten Verfahrens zu finden und zu verantworten. |
86 |
|
ee) Das Gericht kann seine Aufgabe der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens nur dann wahrnehmen, wenn auch die zur Antragstellung berechtigten
Verfassungsorgane die ihnen zugewiesene Verfahrensverantwortung erkennen und
wahrnehmen. Es ist zunächst die Pflicht der Antragsteller, durch sorgfältige
Vorbereitung ihrer Anträge die notwendigen Voraussetzungen für die
Durchführung eines Verbotsverfahrens zu schaffen. Deshalb müssen die
staatlichen Stellen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim
Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der
Absicht, einen Antrag zu stellen - ihre Quellen in den Vorständen einer
politischen Partei "abgeschaltet" haben; sie dürfen nach diesem
Zeitpunkt keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge"
betreiben, die mit weiterer Informationsgewinnung verbunden sein kann, und
müssen eingeschleuste V-Leute zurückgezogen haben. |
87 |
|
Diese verfassungsrechtlichen Erfordernisse können ohne
Schwierigkeiten erfüllt werden, soweit Dienststellen des Bundes und der
Länder die Beobachtung einer politischen Partei auf der Vorstandsebene
konzeptionell geordnet und koordiniert organisieren, was zugleich die einzige
Möglichkeit ist, verlässlich der Gefahr vorzubeugen, dass es durch ein
ungeordnetes Nebeneinander von Aktivitäten staatlicher Stellen auf Bundes-
und Länderebene ungewollt zu einem Umschlag staatlicher Beobachtung in eine
mit der Staatsfreiheit der politischen Partei unvereinbare staatliche
Aufsicht oder gar Steuerung kommt. |
88 |
|
ff) Diese Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren gemäß
Art. 21 Abs. 2 GG gelten für den Regelfall. Einschränkungen zulasten der
Verfahrensrechte der Antragsgegnerin und zugunsten zwingend erforderlicher
Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren mögen in extremen Ausnahmefällen geboten
sein, etwa, wenn unter dem Deckmantel der Organisation als politische Partei
Gewalttaten oder andere schwerwiegende Straftaten vorbereitet oder geplant
werden. Zu solchen Ausnahmelagen näher Stellung zu nehmen, gibt jedoch das
vorliegende Verfahren keinen Anlass (vgl. unter 4.). |
89 |
|
gg) Den Geboten der Staatsfreiheit der politischen Parteien und
der Verlässlichkeit und Transparenz des Parteiverbotsverfahrens widersprechen
auch Begründungen eines Antrags zur Einleitung dieses Verfahrens, die in
nicht unerheblichem Umfang auf Äußerungen von Parteimitgliedern gestützt
sind, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden
unterhalten oder unterhalten haben. |
90 |
|
Dies gilt unabhängig von der grundsätzlichen Frage der
Verwertbarkeit der Informationen von V-Leuten im verfassungsgerichtlichen
Verbotsverfahren und auch unabhängig davon, ob
"verfassungsfeindliche" Äußerungen von V-Leuten im Ergebnis der
Partei zugerechnet werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob Personen mit
ihren Äußerungen als Teil des Bildes einer verfassungswidrigen Partei
präsentiert werden, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen
Behörden unterhalten oder unterhalten haben, ohne dies kenntlich und so die
daraus folgenden Zurechnungsprobleme offen zum Gegenstand der Verhandlung im
Prozess zu machen. Auch die Aufbereitung eindeutig zurechenbarer Tatsachen
und die Offenlegung möglicher entscheidungserheblicher Zurechnungsfragen
gehören zu den Aufgaben, die die Antragsteller im Rahmen der ihnen eigenen
Verfahrensverantwortung wahrzunehmen haben. Diese Aufgaben können nur mit
Hilfe sorgfältiger Vorbereitung eines Verbotsantrags erfüllt werden. Sonst
wird dem Gericht die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei
der Ermittlung verlässlichen Tatsachenmaterials unmöglich gemacht oder doch
in verfassungswidriger Weise wesentlich erschwert. |
91 |
|
b) Ob ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Erfordernisse
der Verfahrensgestaltung einen nicht behebbaren rechtsstaatlichen Schaden für
die Durchführung des Verfahrens bewirkt, so dass die Fortsetzung des
Verfahrens auch bei einer Abwägung mit den staatlichen Interessen an
wirksamem Schutz gegen die von einer Partei ausgehenden Gefahren
rechtsstaatlich ausgeschlossen ist, lässt sich nicht generell abstrakt
beantworten. Das Gewicht der Verfassungsverstöße und deren Folgen für das
Verfahren können nur auf Grund umfassender Würdigung der konkreten
Verfahrenssituation beurteilt werden, und auch die erforderliche Abwägung
muss die konkrete Gefahrensituation, auf die eine mögliche Einstellung des
Verfahrens trifft, in den Blick nehmen. |
92 |
|
Mangelnde Staatsfreiheit der Partei auf der Führungsebene noch
nach Einleitung des Verbotsverfahrens ebenso wie mangelnde Staatsfreiheit des
zur Antragsbegründung ausgebreiteten Bildes der Partei werden freilich schon
aus Gründen legitimen Geheimnis- und Personenschutzes selten reparabel sein.
Dieses Dilemma lässt sich auch durch nachträgliche Offenlegung vor Gericht
"in camera", also unter Ausschluss der Antragsgegnerin, nicht
überwinden. Ein solches Verfahren scheidet aus dem Arsenal rechtsstaatlicher
Instrumente zulasten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren aus. |
93 |
|
Soweit ein nicht behebbarer rechtsstaatlicher Mangel des
Verfahrens festzustellen ist, wird dessen Fortsetzung nur in ganz
außergewöhnlichen Gefahrensituationen in Betracht zu ziehen sein, wobei sich
ohnehin die Voraussetzungen für eine nur im Ausnahmefall mögliche
Rechtfertigung staatlicher Präsenz auf der Führungsebene im Verbotsverfahren
mit den Gründen für ein überwiegendes staatliches Interesse an der
Fortsetzung des Verfahrens weitgehend decken. |
94 |
|
Für die Gesamtabwägung sind wesentliche Eigenheiten des
- präventiven - verfassungsgerichtlichen Parteiverbotsverfahrens im
Unterschied zum - repressiven - Strafprozess von erheblicher Bedeutung.
Während es bei der Einstellung eines Strafprozesses wegen eines nicht
behebbaren Verfahrenshindernisses immer um einen endgültigen Verzicht auf das
staatliche Strafverfolgungsinteresse geht, gilt anderes für die Rechtsfolgen
der Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Hier geht es nicht
um eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit künftiger
Verbotsanträge. Erneute Anträge bleiben vielmehr ohne weiteres möglich, und
sie müssen, im Gegensatz zu den Rechtsfolgen einer gerichtlichen
Sachentscheidung gemäß § 47 i.V.m. § 41 BVerfGG, insbesondere nicht
"auf neue Tatsachen gestützt" sein. |
95 |
|
c) Das Verfahrenshindernis wirkt für den Fall, dass - wie
hier - Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat als Antragsteller
auftreten, gegen alle Antragsteller, auch wenn ein Verstoß nur auf Bundes-
oder nur auf Länderebene unterlaufen ist oder wenn, wie der Deutsche
Bundestag, ein antragstellendes Staatsorgan selbst nicht durch eigene
Behörden tätig geworden ist. Das Verbot einer politischen Partei zielt auf
deren Ausscheiden aus dem politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland
ab; es nimmt ihr die Eigenschaft als verfassungsrechtliche Institution
eigener Art. Das Verbotsverfahren muss als Ganzes objektiv
rechtsstaatlich sein. Deshalb ist bei der Frage der Zurechnung von Verstößen
auf die Gesamtheit der staatlichen Gewalt abzustellen. |
96 |
|
4. Die Art und Intensität der Beobachtung der Antragsgegnerin
durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder unmittelbar vor
und auch nach Eingang des Verbotsantrags der Bundesregierung beim
Bundesverfassungsgericht am 30. Januar 2001 sowie die nicht unerhebliche
Abstützung der Antragsbegründungen auf Äußerungen von Mitgliedern der
Antragsgegnerin, die V-Leute staatlicher Behörden sind oder waren, werden den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. |
97 |
|
a) Nach den von den Antragstellern eingereichten Stellungnahmen
und vorgelegten dienstlichen Erklärungen einiger Präsidenten von Verfassungsschutzämtern
der Länder und auf Grund des Ergebnisses des Erörterungstermins vor dem
Bundesverfassungsgericht am 8. Oktober 2002 steht - nach Überzeugung
aller Mitglieder des Senats - fest, dass unmittelbar vor und auch noch nach
Eingang des Verbotsantrags der Bundesregierung nachrichtendienstliche
Kontakte mit Mitgliedern der Antragsgegnerin im Bundesvorstand und in
Landesvorständen bestanden haben. |
98 |
|
aa) Zu diesem Ergebnis führen im Einzelnen folgende
Feststellungen: |
99 |
|
Im Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Juli 2002 (dort
S. 29) wird hervorgehoben, die Verfassungsschutzbehörden müssten
besonderen Wert darauf legen, Informationen gerade aus den Vorständen der
Partei zu erlangen, weil auf dieser Ebene Strategie und Taktik und die
jeweils geplanten Aktionen besprochen würden. Dies sei zulässig gewesen und
sei noch zulässig. Es gebe folglich V-Leute auf der Ebene der Vorstände,
deren prozentualer Anteil an drei überprüften Stichtagen - am 4. April 1997,
31. Juli 2001 und 17. April 2002 - jeweils unter 15% (von jeweils etwa 200
Mitgliedern der Vorstände) gelegen habe. Eine Einschränkung bezüglich des
Bundesvorstands der Antragsgegnerin wird dort nicht gemacht, sondern erst
nach Problematisierung der Frage im Erörterungstermin am 8. Oktober
2002. Im Erörterungstermin wurde auch ergänzend mitgeteilt, dass in den
Landesvorständen im Schnitt jeweils ein bis zwei Mitglieder V-Leute seien. |
100 |
|
Nach den Äußerungen der Antragsteller gibt es also auch nach der
Antragstellung in den Landesvorständen der Antragsgegnerin V-Leute in
beträchtlicher Zahl. Auf der Ebene des Bundesvorstands führte jedenfalls der
Bund seine nachrichtendienstlichen Kontakte nach Antragstellung fort: In der
Erklärung aller Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom
17. Oktober 2002 wird noch einmal die dienstliche Erklärung des Präsidenten
des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 29. Juli 2002 bestätigt. Danach
ist der Kontakt mit dem V-Mann und Mitglied des Bundesvorstands Udo Holtmann
erst mit Wirkung vom 25. Januar 2002 und sonach erst lange nach Eingang
aller drei Verbotsanträge beendet worden. |
101 |
|
Dagegen sollen - ebenfalls nach der Erklärung im Schriftsatz vom
17. Oktober 2002 - die Länder seit der Antragstellung durch die
Bundesregierung keine V-Leute mehr im Bundesvorstand der Antragsgegnerin
geführt haben. |
102 |
|
Ob diese Erklärung so vollen Umfangs den tatsächlichen
Gegebenheiten gerecht wird, mag dahinstehen. Jedenfalls ist erheblich, dass
etwa der Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in seiner
Erklärung vom 25. Juli 2002 ohne Einschränkung davon spricht, dass die
NPD in dem in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 2002 angesprochenen
Zeitraum von 1996 bis 2002 ständig Beobachtungsobjekt des Bayerischen
Landesamts für Verfassungsschutz gewesen sei. In die gleiche Richtung gehen
die dienstliche Erklärung der Leiterin der Abteilung Verfassungsschutz der
Senatsverwaltung für Inneres in Berlin vom 25. Juli 2002 wie auch die
dienstliche Erklärung des Direktors des Landesamts für Verfassungsschutz
Hessen vom 25. Juli 2002. |
103 |
|
Bedeutsam ist auch, dass das "Abschalten" eines
V-Mannes allein den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht ohne weiteres
gerecht wird. Für die verfassungsrechtliche Bewertung eines solchen Vorgangs
ist nicht entscheidend, wann eine Quelle auf Vorstandsebene formal
"abgeschaltet" wird. Entscheidend ist vielmehr, wann der
informationelle Kontakt endgültig eingestellt ist. |
104 |
|
In diesem Zusammenhang ist die Erklärung des Präsidenten des
Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz vom 19. Juli 2002 zu
würdigen. Er teilt mit, Tino Brandt, V-Mann seit 1994 (mit nur kurzfristiger
Unterbrechung im Jahr 2000) sowie hoher Funktionär der Antragsgegnerin auf
Landesebene (u.a. zeitweise Landespressesprecher und stellvertretender
Landesvorsitzender in Thüringen), sei zwar am 17. Januar 2001 als Quelle
endgültig abgeschaltet worden. Allerdings hätten im Rahmen einer so genannten
Nachsorge bis Mai 2001 noch sieben Treffen zwischen Brandt und einem
Mitarbeiter des Thüringer Verfassungsschutzamtes stattgefunden. Zwar wird als
Ziel der "Nachsorge" angegeben, Tino Brandt zum Rückzug aus der
rechtsextremistischen Szene zu bewegen, daneben jedoch auch eingeräumt, dass
anlässlich dieser Treffen Informationen entgegengenommen worden sind. |
105 |
|
Weitere dienstliche Erklärungen der zuständigen Behörden dazu,
ob und in welchem Umfang bei anderen abgeschalteten V-Leuten
Nachsorgemaßnahmen durchgeführt worden sind, fehlen. Allerdings ergibt sich
aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 8. Februar 2002 (S. 15), dass auch
im Fall des Wolfgang Frenz "Nachsorgemaßnahmen" mit Entgegennahme
von Informationen stattgefunden haben. |
106 |
|
Schließlich hat noch nach Eingang der Verbotsanträge in Richtung
eines weiteren Mitglieds des Bundesvorstands der Antragsgegnerin, Jürgen
Distler, ein Anwerbeversuch stattgefunden. Das ergibt sich aus dem Schreiben
des Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom
19. Februar 2002 an das Bundesverfassungsgericht. Hiernach wurde Jürgen
Distler am 11. April 2001 in Bayreuth durch einen Mitarbeiter seiner
Behörde mit dem Ziel der Anwerbung angesprochen. Auch wenn dieser Versuch
erfolglos war, zeigt er, dass selbst nach Stellen der Verbotsanträge Aktivitäten
von Seiten des Verfassungsschutzes stattgefunden haben mit dem Ziel, die
Antragsgegnerin auf Vorstandsebene zu beobachten. |
107 |
|
Diese Feststellungen machen eine weitere Aufklärung der Frage entbehrlich,
ob tatsächlich mit Eingang des Verbotsantrags der Bundesregierung beim
Bundesverfassungsgericht die Länder keine V-Leute mehr im Bundesvorstand der
Antragsgegnerin geführt haben. |
108 |
|
bb) Nach allem kann von Staatsfreiheit der Führungsebenen der
Antragsgegnerin nach Einleitung des Verbotsverfahrens keine Rede sein. Die
Feststellungen zur Anwesenheit von V-Leuten in den Landesvorständen der
Antragsgegnerin und zu den das Mitglied des Bundesvorstands Jürgen Distler
sowie die V-Männer Udo Holtmann und Tino Brandt betreffenden Ereignissen
stützen sich ausnahmslos auf die Angaben der Antragsteller, so dass auch
verbleibende Unstimmigkeiten unterschiedlicher Erklärungen keiner Aufklärung
bedürfen. Die von den Antragstellern eingeräumten informationellen Kontakte
mit V-Leuten im Bundesvorstand und in den Landesvorständen der
Antragsgegnerin auch nach Einleitung des Verbotsverfahrens sind zweifelsfrei
belegt. |
109 |
|
b) Zweifelsfrei belegt ist auch die nicht unerhebliche
Abstützung der Antragsbegründungen auf Äußerungen von Mitgliedern der
Antragsgegnerin, die als V-Leute für staatliche Behörden tätig sind oder
tätig waren, ohne dass dies offen zu einem Gegenstand der Erörterung im
Verfahren gemacht worden ist oder noch gemacht werden könnte. Das betrifft
zum einen Wolfgang Frenz, der mehr als 30 Jahre lang als Informant für den
Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen tätig gewesen war und dessen
anschließend verfasste, besonders offen formulierte antisemitische Äußerungen
als Autor des Buches "Der Verlust der Väterlichkeit" in allen
Antragsschriften mit unterschiedlicher Häufigkeit als Beleg für eine
entsprechende Grundeinstellung der Antragsgegnerin zitiert werden. Zum anderen
kommen nach den Angaben der Antragsteller vier weitere V-Leute hinzu, die in
den Antragsschriften aufgeführt seien, deren Äußerungen jedoch nur in einem
Fall zeitlich mit der Tätigkeit als Informant zusammenfielen. Weder die Namen
der betreffenden Personen noch deren Äußerungen wurden bekannt gegeben. Also
kann der Senat nicht beurteilen, welche Teile des ihm im Verbotsverfahren
vorgelegten Materials von staatlich geführten V-Leuten stammen und welche
nicht. |
110 |
|
c) aa) Eine besondere Ausnahmesituation, auf Grund deren die
massive staatliche Präsenz auf den Vorstandsebenen der Antragstellerin auch
nach Eingang der gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG gestellten Anträge hätte
gerechtfertigt werden können, wird von den Antragstellern nicht geltend
gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die Antragsteller selbst haben die von
ihnen als gegeben erachtete Notwendigkeit und Zulässigkeit des Einsatzes von
V-Leuten auf den Vorstandsebenen der Antragsgegnerin ausschließlich mit den
allgemeinen, im Regelfall bestehenden Informationsbedürfnissen im Rahmen der
Beobachtung einer politischen Partei begründet, nämlich durch die oben
erwähnte Äußerung im Schriftsatz vom 26. Juli 2002 (S. 29),
Verfassungsschutzbehörden müssten besonderen Wert darauf legen, Informationen
gerade aus den Vorständen der Partei zu erlangen, weil auf dieser Ebene
Strategie und Taktik sowie die jeweils geplanten Aktionen besprochen würden. |
111 |
|
Trotz dieses Selbstverständnisses geht aus den Maßnahmen der Antragsteller
auch hervor, dass sie von Grenzen einer Fortsetzung der Beobachtung auf
Führungsebene gerade auch im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren
ausgegangen sind. Nach den Erklärungen der Prozessbevollmächtigten vom 17.
Oktober und 29. November 2002 haben jedenfalls die Verfassungsschutzämter der
Länder seit der Antragstellung durch die Bundesregierung keine V-Leute im
Bundesvorstand der Antragsgegnerin geführt. Sonach hatten sie die
Verfassungsrechtslage im Ansatz zutreffend eingeschätzt und sich an den zu
erwartenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ausgerichtet. Das gilt so
zwar nicht für das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit seinem
Versuch, das Mitglied des Bundesvorstands, Jürgen Distler, anzuwerben, sowie
für das Bundesamt für Verfassungsschutz, das seinen V-Mann Udo Holtmann noch
bis weit nach Stellung der Verbotsanträge im Januar 2002 weiter als Quelle
benutzt hat. Das Bundesamt hat jedoch in der Vergangenheit selbst die
Zusammenarbeit mit Mitgliedern der Antragsgegnerin auf Vorstandsebene schon
als grundsätzlich problematisch erkannt, wie die vorübergehende Abschaltung
von Udo Holtmann 1995/1996 zeigt. Dieser hatte damals den kommissarischen
Bundesvorsitz der Antragsgegnerin übernommen. |
112 |
|
bb) Auch für eine ausnahmsweise Rechtfertigung dafür, dass die
Antragsbegründungen nicht unerheblich auf Äußerungen führender
Parteimitglieder gestützt sind, die zeitgleich oder zu früheren Zeitpunkten
als V-Leute auch im Dienst staatlicher Stellen tätig waren, ist nichts
ersichtlich. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für etwa gefahrenbedingte
Eilbedürftigkeit, die an einer Vorbereitung der Anträge mit sachgerechter
Sorgfalt gehindert hätte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die erforderliche
Aufbereitung und Präsentation verlässlichen Tatsachenmaterials insbesondere
auch durch eindeutig und klar der Antragsgegnerin zurechenbare Texte und
Handlungen in dem Maße erschwert wird, in dem V-Leute innerhalb und außerhalb
der Partei in führenden Funktionen agiert haben. Solche Risiken, wie sie im
Entscheidungsfall angesichts des über viele Jahre beständig hohen Anteils von
V-Leuten am Führungspersonal der Antragsgegnerin unübersehbar sind, sind
bereits vor dem Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden der Beobachtung
abzuschätzen, können jedoch die späteren Pflichten der antragstellenden
Verfassungsorgane nicht mindern, die diese Organe bei der Mitwirkung an einer
rechtsstaatlich geordneten Ermittlung verlässlicher Tatsachen im
verfassungsgerichtlichen Prozess als Grundlage für eine mögliche Feststellung
der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin zu erfüllen haben. |
113 |
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d) aa) Die rechtsstaatswidrige Verfehlung des Gebots strikter
Staatsfreiheit der Antragsgegnerin im Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG
ist nicht behebbar. |
114 |
|
Ob bereits die festgestellten rechtsstaatlichen Defizite der
Aufbereitung und Präsentation entscheidungserheblichen Tatsachenmaterials in
den Antragsbegründungen für sich genommen wegen der nicht mehr zu
beseitigenden Unklarheiten im Zusammenhang mit den Erfordernissen eindeutiger
Zurechnung von Texten und Handlungen zur Antragsgegnerin als nicht behebbarer
rechtsstaatlicher Schaden für das Verfahren zu werten sind, kann offen
bleiben. Jedenfalls im Zusammenwirken mangelnder "Staatsfreiheit"
des angebotenen Tatsachenmaterials mit der fehlenden Staatsfreiheit der
Führungsebenen der Antragstellerin während des laufenden Verbotsverfahrens
hat die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens schweren, nicht behebbaren Schaden
genommen. Das Recht der Antragsgegnerin auf freie, selbstbestimmte
Prozessführung und Selbstdarstellung vor dem Verfassungsgericht, dessen
Gewährleistung von Beginn des Verfahrens an sicher sein muss, ist nachhaltig
verletzt. Selbst wenn das Gericht trotz der fortbestehenden Unklarheiten bei
der Zurechnung von Personen, Texten und Handlungen in der Lage wäre,
zukünftig eine ausnahmslos hinreichend rechtsstaatlich geordnete Fortsetzung
des Verfahrens zu garantieren, käme eine rückwirkende Kompensation der
festgestellten Verstöße nicht in Betracht. |
115 |
|
bb) Besondere Gründe, die mit Blick auf die speziellen
präventiven Zwecke des Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dessen
Fortsetzung trotz der festgestellten schwerwiegenden Verstöße gegen die
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens ausnahmsweise rechtfertigen
könnten, sind gegenwärtig nicht erkennbar. |
116 |
III.
|
|
|
Die Richter Sommer, Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff sind der
Auffassung, dass kein Verfahrenshindernis besteht. Sie halten die Fortführung
des Verbotsverfahrens für geboten. |
117 |
|
1. Ein Verfahrenshindernis besteht derzeit nicht. |
118 |
|
a) Verfahrenshindernisse sind Umstände, die es ausschließen,
dass über einen Verfahrensgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung
verhandelt wird. Es muss sich dabei um derart schwerwiegende Mängel des
Verfahrens handeln, dass sie dem Verfahren als solchem entgegenstehen. Dies
ist nur dann der Fall, wenn die Eröffnung oder die Fortsetzung eines
gerichtlichen Verfahrens gemessen an seinen Zielen tatsächlich unmöglich ist
oder in einem unerträglichen Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen
steht. Sobald feststeht, dass ein solches nicht behebbares Hindernis besteht,
ist das Verfahren ohne eine Sachaussage zum Prozessgegenstand einzustellen. |
119 |
|
Handelt es sich um weniger schwer wiegende oder auf andere Weise
ausgleichbare Verfahrensmängel, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung.
Minder schwer wiegende Mängel können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden,
die nicht das gesamte weitere Verfahren verhindern, wie etwa erhöhte
Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl. BVerfGE
57, 250 <292 f.>; 101,
106 <126>) oder Beweisverwertungsverbote (vgl.
BVerfGE 44, 353 <383>).
Sind in den Fällen, in denen bestimmte Informationsbeschaffungsmaßnahmen zu
beanstanden sind, nicht sämtliche Tatsachengrundlagen betroffen, verbietet
sich eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann,
wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt. |
120 |
|
b) Die Gewährleistung von Recht erfolgt durch Gerichtsbarkeit.
Gerichte dürfen sich der Justizgewähr grundsätzlich nicht entziehen, soweit
nicht geschriebenes Prozessrecht oder andere zwingende Gründe eine Sachentscheidung
unmöglich machen. Verweigert das Gericht wegen der Annahme eines gesetzlich
nicht bestimmten Verfahrenshindernisses im Ergebnis die Entscheidung über die
Sache, so verschließt es den rechtsstaatlich gebotenen Weg zur Rechtsgewähr
mit der Konsequenz, dass nicht in einer befriedenden Weise festgestellt
werden kann, was Rechtens ist. Für die Annahme eines Verfahrenshindernisses
ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Denn das Gerichtsverfahren dient
dem Rechtsstaatsprinzip gerade dadurch, dass es in gesetzmäßig förmlicher
Weise die Ziele materieller Gerechtigkeit verwirklicht und Streit verbindlich
schlichtet (vgl. BVerfGE 54, 277 <296>;
103, 111 <137 f.>;
Papier, Justizgewähranspruch, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch
des Staatsrechts, Band VI, § 153 Rn. 6; Zöllner, Materielles Recht und
Prozessrecht, AcP 190 <1990>, S. 471 ff.). |
121 |
|
c) Aus diesem Grund lässt auch die gesamte Judikatur größte
Zurückhaltung bei der Annahme von zur Einstellung des Verfahrens zwingenden Hindernissen
obwalten. Der Bundesgerichtshof hat das Vorliegen eines
Verfahrenshindernisses wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip
nur dann in Betracht gezogen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des
Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung
nicht mehr möglich ist (vgl. BGHSt 46, 159 <168 f.> m.w.N.). In
den jeweiligen Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof ein Verfahrenshindernis
bei den geltend gemachten Verstößen gegen das Rechtsstaatsgebot selbst nicht
angenommen, so bei erheblicher Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 21, 81; 24,
239; 35, 137; 46, 159), bei Tatprovokation durch staatlich gelenkte
Lockspitzel (vgl. BGHSt 32, 345; 33, 356; 45, 321 <324 ff.>
m.w.N.) sowie bei Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden vom
Verteidigungskonzept des Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 1984, S. 419 f.).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Annahme eines
Verfahrenshindernisses Zurückhaltung geübt (vgl. BVerwG, Buchholz 235
§ 66 BDO Nr. 1). |
122 |
|
d) Ein Verfahrenshindernis kann deshalb nur in besonders
gelagerten Ausnahmefällen vorliegen, in denen ein anerkennenswertes Interesse
schon an der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens im Einzelfall nicht
mehr besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr
hinnehmbar ist. Lediglich dann, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens
tatsächlich nicht mehr oder nur bei Inkaufnahme unverhältnismäßiger
Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind, darf und muss gegebenenfalls ein
zur Verfahrenseinstellung zwingendes Hindernis angenommen werden. Dem Gericht
obliegt es allerdings, alle seine Möglichkeiten auszuschöpfen, um
tatsächliche und rechtliche Hindernisse für eine Entscheidung in der Sache
auszuräumen. |
123 |
|
2. Im Parteiverbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin sind
bislang keine Umstände bekannt geworden, die die Fortführung des Verfahrens
in seiner Gesamtheit tatsächlich unmöglich oder rechtlich unverhältnismäßig
machen. Die nachrichtendienstliche Beobachtung einer politischen Partei kann
zwar in mehrfacher Hinsicht für ein Parteiverbotsverfahren von Bedeutung
sein. Der Umstand der nachrichtendienstlichen Beobachtung der Antragsgegnerin
begründet aber weder im Hinblick auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der
Parteien (a) noch wegen Fragen der Zurechnung der vorgelegten
Erkenntnismittel (b) noch auf Grund der Pflicht zur Gewährleistung eines
fairen Verfahrens (c) ein Verfahrenshindernis. Etwaige Beeinträchtigungen der
Antragsgegnerin können erst nach vollständiger Aufklärung der
entscheidungserheblichen Tatsachen bei der Sachentscheidung berücksichtigt
werden (3.). |
124 |
|
a) Überschreiten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder ihre legitimen Aufgaben und erreicht eine nachrichtendienstliche
Beobachtung das Ausmaß einer maßgeblichen staatlichen Steuerung des
Parteiwillens in seiner Gesamttendenz, so kann es bereits an den Merkmalen
einer Partei (vgl. § 2 PartG) fehlen und damit an einem möglichen
Antragsgegner eines Verbotsverfahrens, weil Parteien grundsätzlich
staatsfreie gesellschaftliche Zusammenschlüsse sind (vgl. hierzu BVerfGE
20, 56 <101>; 73, 40
<87>; 85, 264 <287>).
Hierfür genügt allerdings nicht jede staatliche Einwirkung, es muss sich
vielmehr um eine zielgerichtete und die Willensbildung der Partei dem Grunde
nach verformende Einflussnahme (Steuerung, Lenkung) handeln. |
125 |
|
Eine staatliche Fremdsteuerung der Antragsgegnerin dieses
Ausmaßes ist nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ergeben sich aus der
bekannt gewordenen Zusammenarbeit staatlicher Stellen mit Mitgliedern des
Bundesvorstandes und der Landesvorstände der Antragsgegnerin keine
Anhaltspunkte dafür, dass das politische Erscheinungsbild der Antragsgegnerin
nicht mehr das Ergebnis eines offenen gesellschaftlichen
Willensbildungsprozesses ist. Selbst dann jedoch, wenn von einer inhaltlichen
und programmatischen Fremdsteuerung der Antragsgegnerin auszugehen wäre, so
folgte daraus kein Verfahrenshindernis; die Antragsgegnerin verlöre vielmehr
in diesem Fall als fremdgesteuerte Organisation ihre Parteiqualität. Der
Verbotsantrag wäre deshalb in einer Entscheidung zur Sache als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 91, 262 <266>;
91, 276 <283>). |
126 |
|
b) Der Einsatz von V-Leuten kann auch für die Frage Bedeutung
erlangen, ob und in welchem Umfang oder mit welchem Gewicht einzelne
vorgelegte Erkenntnismittel für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der
Antragsgegnerin herangezogen werden dürfen. Erkenntnismittel für die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit sind die Ziele der Partei und das
Verhalten ihrer Anhänger (Art. 21 Abs. 2 GG). Manifestationen der
Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können aber nur dann der
Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zu Grunde
gelegt werden, wenn sie der Partei zuzurechnen sind. Das setzt voraus, dass
sie die Partei als solche kennzeichnen, ihren politischen Kurs nicht nur vorübergehend
widerspiegeln und damit eine Grundtendenz der Partei zum Ausdruck bringen
(vgl. BVerfGE 5, 85 <143>).
Soweit einzelne Äußerungen oder Verhaltensweisen von Parteimitgliedern oder
Anhängern durch staatliche Stellen herbeigeführt oder provoziert wurden,
dürfen sie nicht ohne weiteres der Partei im Rahmen der Beweiswürdigung
zugerechnet werden. |
127 |
|
Das Bundesverfassungsgericht hat im Parteiverbotsverfahren für
die Beurteilung der Zurechenbarkeit von Erkenntnismitteln alle prozessualen
Mittel der Sachaufklärung zu nutzen (§ 26 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG), die nach der Verfahrensordnung dafür vorgesehen sind. Im Verfahren
nach Art. 21 Abs. 2 GG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Die
gerichtliche Aufklärungspflicht gestattet dem Bundesverfassungsgericht nicht,
allein auf Grund einer möglichen mittelbaren staatlichen Einflussnahme durch
V-Leute auf die Äußerungen oder Verhaltensweisen im Rahmen der
Parteitätigkeit das Verfahren ohne weitere Prüfung abzubrechen. |
128 |
|
Tatsachen, die sowohl für eine Prozessentscheidung als auch für
eine Sachentscheidung erheblich sind, erst recht aber solche, die ohne
prozessuale Bedeutung nur sachentscheidungserheblich sind, sind nach der
Prozessordnung für das Verbotsverfahren in einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung (§§ 25 Abs. 1, 45 BVerfGG) aufzuklären. Die aus
dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Öffentlichkeit und
Mündlichkeit der Verhandlung garantieren den Verfahrensbeteiligten umfassend
die Gewährung von Gehör vor Gericht, dienen der Information der Allgemeinheit
über den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung und ermöglichen die
Kontrolle gerichtlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 103,
44 <63 f.>). Eine verfahrensabschließende
Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung wäre nur zulässig, wenn
zwingende Gründe aus kollidierenden Rechtspositionen mit gleichem Gewicht sie
gestatten. Das ist hier nicht der Fall. |
129 |
|
Der Senat hatte bereits mit der Ladung vom 5. Dezember 2001 die Möglichkeit
eröffnet, sich durch die Anhörung repräsentativer Vertreter der
Antragsgegnerin ein aussagekräftiges Bild über die Grundtendenz der Partei zu
machen. Möglicherweise verbleibende Unsicherheiten müssten im Rahmen der
Sachentscheidung bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des
Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG gewürdigt werden, sie können nicht bereits vor
Ausschöpfung der Mittel der Beweisaufnahme zu einem Verfahrenshindernis
führen. |
130 |
|
c) Ein Verfahrenshindernis ist auch nicht im Hinblick auf den
Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben. Im gegenwärtigen Stand des
Verfahrens lässt sich eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens
nicht feststellen (aa). Selbst wenn ein Verstoß gegen zwingende
rechtsstaatliche Erfordernisse vorliegen würde, wäre die Fortführung des
Parteiverbotsverfahrens angesichts des vom Bundesverfassungsgericht zu
beachtenden Zwecks des Art. 21 Abs. 2 GG, präventiv Gefahren abzuwehren,
nach derzeitiger Lage nicht unverhältnismäßig (bb). |
131 |
|
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat über die sich aus den
allgemeinen Verfahrensgrundrechten ergebenden Anforderungen hinaus aus dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht
(Art. 2 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches
Verfahren abgeleitet. An diesem allgemeinen Prozessgrundrecht, das auch im
Parteiverbotsverfahren Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE
104, 42 <50>), sind alle diejenigen
Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen und Verfahrensgarantien
nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250
<274 f.>). |
132 |
|
Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf ein faires
Verfahren umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung
ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss
auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38,
105 <111>; 63, 380
<390 f.>; 65, 171
<174 f.>; 66, 313
<318>). Verschafften sich die Antragsteller in
dem kontradiktorischen Verfahren zielgerichtet Informationen über die
Prozesstaktik der Antragsgegnerin, so könnte darin zwar ein Verstoß gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens liegen. Dazu müsste aber bereits jetzt - vor
einer Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung - positiv feststehen, dass
die Verhandlungskonzeption der Antragsgegnerin in einer Weise ausgeforscht
worden ist, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung mit Blick auf den
konkreten Verfahrensgegenstand endgültig unmöglich macht (vgl. Gössel, NStZ
1984, S. 420). Nur dies käme einer Art endgültiger
Verhandlungsunfähigkeit infolge eines Umstands nahe, der den Antragstellern
zuzurechnen ist. Der bloße Anschein oder die abstrakte Gefahr einer
Ausforschung reichen hierfür nicht aus. |
133 |
|
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Antragsgegnerin infolge der nachrichtendienstlichen Beobachtung durch
staatliche Stellen an einer sachgerechten Verteidigung im Verbotsverfahren
gehindert wäre. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die
Antragsteller Kenntnis von Umständen erlangt haben, die das geplante
Prozessverhalten der Antragsgegnerin im Verbotsverfahren betreffen. Im
Erörterungstermin vom 8. Oktober 2002 haben die Antragsteller unwidersprochen
erklärt, es seien kein Auftrag zur Ausforschung der Prozessstrategie erteilt
und keine entsprechenden Informationen aus Vorstandssitzungen der
Antragsgegnerin entgegen genommen worden. Mit Schriftsatz vom
17. Oktober 2002 haben die Antragsteller darüber hinaus mitgeteilt,
unter den Mitgliedern des Bundesvorstands der Antragsgegnerin befänden sich
keine V-Leute. Für die Verfassungsschutzbehörden der Länder gelte dies seit
der Antragstellung durch die Bundesregierung, für das Bundesamt für
Verfassungsschutz seit der "Abschaltung" von Udo Holtmann Ende
Januar 2002. Es liegen bislang auch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass
der enttarnte V-Mann Udo Holtmann oder sonstige Parteimitglieder der
Antragsgegnerin staatlichen Stellen Informationen über das geplante Prozessverhalten
der Antragsgegnerin verschafft haben. |
134 |
|
Eine Verletzung des Rechts auf eine effektive Verteidigung käme
im Übrigen erst dann in Betracht, wenn die Kenntnis der Antragsteller von erheblichen
Umständen deren Verteidigungswirkung aufhebt oder mindert. Vorliegend ist
jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller von erheblichem Sachvortrag
oder beabsichtigten Beweisanträgen der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt haben
und dass hierdurch die Wirksamkeit der Verteidigungsmittel beeinträchtigt
worden ist. Sollten sich im Laufe des Verfahrens - durch tatsächliche
Umstände begründete - Bedenken hinsichtlich der Effektivität der
Verteidigung der Antragsgegnerin ergeben, so wäre diesen durch vorbereitende
Ermittlungsmaßnahmen des Senats oder in der mündlichen Verhandlung
nachzugehen. |
135 |
|
bb) Selbst wenn Umstände bekannt wären, die eine Ausforschung
des Verhaltens der maßgeblich am Verfahren beteiligten Funktionäre und
Vertreter der Antragsgegnerin belegten, wäre die Fortführung des
Parteiverbotsverfahrens erst dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
unvereinbar, wenn das Gewicht der Beeinträchtigung den konkreten
Präventionszweck des Parteiverbotsverfahrens überwöge. Denn mögliche Rechtsbeeinträchtigungen
müssen, um ein Verfahrenshindernis begründen zu können, in Abwägung zu den
Zielen und der Bedeutung des Verfahrens von solcher Art und solchem Gewicht
sein, dass die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig
wäre. Dies erfordert für das Parteiverbotsverfahren, nicht nur abstrakt die
Bedeutung des Art. 21 Abs. 2 GG zu bestimmen, sondern auch die konkrete
Gefahrenlage abzuschätzen, die von der politischen Partei für die geschützten
Rechtsgüter dieser Vorschrift ausgehen. Eine solche Abwägung setzt eine
Sachaufklärung und Beweisaufnahme im Hinblick auf alle abwägungsrelevanten
Tatsachen voraus. Dabei müssen die Beteiligten Gelegenheit haben, zu diesen
Tatsachen, gerade auch hinsichtlich der Gefährlichkeit der Partei vorzutragen.
Dies gilt im vorliegenden Verfahren in besonderem Maße deshalb, weil die
Antragsteller nach der Begründung ihrer Verbotsanträge eine etwaige
Gefährlichkeit der Antragsgegnerin nicht als notwendige Voraussetzung für die
begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit ansehen und daher
entsprechende abwägungsrelevante Tatsachen nicht vorgetragen haben. |
136 |
|
(1) Eine Prozessbeendigung ohne Aufklärung der
abwägungsrelevanten Tatsachen widerspricht der besonderen Justizgewährpflicht
aus Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 43 ff. BVerfGG und kommt
deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht wird von
Art. 21 Abs. 2 GG als einziges Organ der freiheitlichen Rechtsordnung
mit der Kompetenz und zugleich mit der Rechtspflicht betraut, auf Antrag über
die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu befinden. Es hat damit von
Verfassungs wegen über ein Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Wahrung
von Grundwerten und maßgeblichen Voraussetzungen der Verfassungsordnung geht
(vgl. Stern, aaO, S. 194 <198>). Mit Art. 21 Abs. 2 GG und
der Ausgestaltung durch § 46 BVerfGG fallen die exekutive Aufgabe der
Gefahrenabwehr und die richterliche Rechtserkenntnis in einer besonderen Pflicht
zur Justizgewähr zusammen. |
137 |
|
(2) Art. 21 Abs. 2 GG zählt zu denjenigen
Verfassungsvorschriften, mit denen einschneidend Grenzen der Freiheit
sichtbar gemacht werden. Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und
Art. 21 Abs. 2 GG schützen die freiheitliche Ordnung und den
Bestand des Verfassungsstaates gegen den sie gefährdenden Missbrauch von
Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 5, 85 <139>).
Diese Normentrias gehört zu den Kernbestimmungen für den präventiven Schutz
der Verfassung. Sie soll sicherstellen, dass der Gebrauch der Grundrechte,
die das Grundgesetz dem Staatsbürger als Einzelnem oder Organisiertem zu
Zwecken der maßgeblichen Mitwirkung bei der Staatswillensbildung garantiert,
innerhalb der für die dauerhafte Erhaltung der Freiheit notwendigen Grenzen
der Grundordnung bleibt (vgl. Becker, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>,
Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 1992, § 167 Rn. 50). Damit hat das
Grundgesetz historische Erfahrungen aufgegriffen und für bestimmte
außergewöhnliche Gefahrenlagen, die noch in der Weimarer Zeit entweder
hingenommen wurden oder den Ruf nach dem Ausnahmezustand und damit nach einer
extrakonstitutionellen Krisenbewältigung ausgelöst haben (vgl. etwa C.
Schmitt, Die Diktatur des Reichspräsidenten, VVDStRL 1 (1924), S. 63
<91 f.>), Lösungen gefunden. |
138 |
|
Das Grundgesetz will auch den Feinden der Freiheit nur mit
verfassungsmäßigen, rechtsstaatlichen und freiheitsschonenden Mitteln
begegnen, muss aber gerade deshalb auch über wirksame Instrumente zum Schutz
der freiheitlichen Ordnung verfügen. Hierzu zählt das Parteiverbot nach
Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 46 BVerfGG; sein Zweck besteht darin,
Gefahren rechtzeitig abzuwehren, die der in Art. 21 Abs. 1 GG
garantierten Freiheit der politischen Willensbildung von einer
verfassungswidrigen Partei drohen können (vgl. BVerfGE
5, 85 <142>; 9, 162
<165>). |
139 |
|
(3) Der dem Bundesverfassungsgericht gegebene Präventionsauftrag
erfordert die Aufklärung des konkreten Ausmaßes der Gefahr für die
Rechtsgüter des Art. 21 Abs. 2 GG, wenn das Verfahren ohne
Sachentscheidung eingestellt werden soll. Dies gilt insbesondere nach dem
Beschluss, die Verhandlung durchzuführen (§ 45 BVerfGG). Das Verfahren
betreffende Rechtsbeeinträchtigungen, sofern sie überhaupt als
Verfahrenshindernisse in Betracht kommen, sind ebenfalls hinreichend zu
ermitteln, damit die dann notwendige abwägende Entscheidung über die
Fortführung des Verfahrens auf einer prozessual gesicherten
Tatsachengrundlage erfolgen kann. Gegenstand des Parteiverbotsverfahrens ist
nicht eine allgemeine Rechtskontrolle, was Nachrichtendiensten erlaubt ist
oder nicht, sondern die Entscheidung über das beantragte Verbot. Der
Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, sich gegen eine für rechtswidrig
erachtete Beobachtung durch den Verfassungsschutz fachgerichtlich zu wehren
(vgl. BVerwGE 110, 126 ff.). |
140 |
|
Geht von einer politischen Partei eine konkret nachweisbare
Gefahr für den Fortbestand des freiheitlichen Verfassungsstaates aus, so darf
das Bundesverfassungsgericht etwaige Verstöße gegen den allgemeinen Grundsatz
des fairen Verfahrens bei der Abwägung nicht als überwiegend ansehen. Bei
einer wirkungslosen und unbedeutenden Partei kann demgegenüber die Abwägung
je nach dem Gewicht tatsächlich festgestellter Verfassungsverstöße anders
ausfallen. In beiden Fällen wird über den Antrag auf Verbot in der Sache
entschieden. Das Gewicht des mit dem Parteiverbotsverfahren verfolgten
Präventionszwecks hängt dabei nicht nur von der Frage ab, welches
Gefahrenpotenzial eine möglicherweise verfassungswidrige politische Partei
für den Fortbestand des freiheitlichen Verfassungsstaates aufweist.
Klärungsbedürftig ist insoweit auch, ob in parteitypisch organisierter Weise
Angriffe auf die Würde des Menschen erfolgen, ohne dass dadurch bereits die
freiheitliche demokratische Grundordnung als solche in ihrem Bestand
gefährdet sein müsste. |
141 |
|
Das Grundanliegen einer Verfassung, die sich nicht durch den
Missbrauch der von ihr gewährleisteten Freiheitsrechte zur Disposition
stellen lassen will und mit gleicher Entschiedenheit der Verächtlichmachung
und Herabwürdigung von Menschen oder Gruppen von Menschen entgegentritt
(Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), wäre verfehlt, wenn der Senat ein
Verfahrenshindernis annähme, ohne die konkrete Gefährlichkeit der Partei und
mögliche Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens hinreichend
aufzuklären, die rechtliche Bedeutung mit den Beteiligten zu erörtern und
sodann die rechtlichen Belange gegeneinander abzuwägen. |
142 |
|
Sind die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und das Verbot
einer Partei beantragt, muss das Bundesverfassungsgericht mögliche Rechtsbeeinträchtigungen
im Verfahren den Auswirkungen der rechtlich ansonsten kaum beschränkbaren
Fortexistenz der Partei gegenüberstellen. Denn auf Grund der besonderen
Stellung der Parteien und wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit müsste
der freiheitliche Verfassungsstaat eine solche Partei dulden, und
gegebenenfalls sogar fördern und finanzieren. Ob dies hinzunehmen ist, kann
das Gericht nach Antragstellung durch die zuständigen Verfassungsorgane in
eigener Verantwortung in aller Regel erst im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung und nach Aufklärung und Würdigung aller Umstände entscheiden. |
143 |
|
(4) Es ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, selbst für
die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen. § 26 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG bestimmt, dass das Bundesverfassungsgericht den zur Erforschung der
Wahrheit erforderlichen Beweis erhebt. Dieser Untersuchungsgrundsatz
begründet für das Gericht nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den
entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. BVerfGE
93, 248 <256 f., 259>). Es ist dabei
nicht auf den von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt beschränkt,
sondern hat umfassend die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Tatsachen zu
erforschen (vgl. BVerfGE 1, 299 <316>).
Dies gilt im Parteiverbotsverfahren gerade nach Abschluss des
"Vorverfahrens" (§ 45 BVerfGG), wenn - wie vorliegend - das
Bundesverfassungsgericht den Parteiverbotsantrag als zulässig und hinreichend
begründet beurteilt hat (vgl. Seifert, Die politischen Parteien im Recht der
Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 494). Denn während der nach
§ 45 BVerfGG zu treffende Beschluss eine vorläufige Bewertung nach
Aktenlage darstellt, die allein auf Grund des Vorbringens des Antragstellers
und der Erwiderung des Antragsgegners vorzunehmen ist (vgl. Geiger, Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht, 1952, § 37 Anm. 2), darf sich das
Bundesverfassungsgericht im "Hauptverfahren" nicht allein mit dem
Vorbringen der Beteiligten begnügen; es muss von Amts wegen alle
entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln. Dabei kann das Gericht auf
Antrag oder von Amts wegen neues Beweismaterial im Wege der Beschlagnahme und
Durchsuchung sicherstellen (§§ 47, 38 Abs. 1 BVerfGG i.V.m.
§§ 94 ff. StPO) und eine Voruntersuchung anordnen (§§ 47, 38 Abs.
2 BVerfGG). Darüber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht weitere
Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen zur Erforschung der
entscheidungserheblichen Umstände vornehmen. |
144 |
|
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass dem Bundesverfassungsgericht
sogar die Befugnis eingeräumt wird, verfassungsrechtlich relevante Belange
des staatlichen Geheimschutzes zugunsten einer für die Beteiligten
verfahrensöffentlichen Beweiserhebung zu durchbrechen. Die Regelungen der
§§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 BVerfGG unterstreichen einerseits die hohe
Verantwortung, die der Gesetzgeber dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der
Beweiserhebung in staatsschutzbezogenen Verfahren im Gefüge der
Verfassungsorgane zugewiesen hat. Andererseits zeigt § 28 Abs. 2
BVerfGG, dass der Gesetzgeber für den Fall der erforderlichen qualifizierten
Mehrheit der Wahrheitsfindung den Vorrang vor dem staatlichen Geheimschutz
einräumt. Dem Bundesverfassungsgericht ist es nicht gestattet, von vornherein
unter Hinweis auf entgegenstehende Geheimschutzbelange oder die besondere
Verfahrensverantwortung von Beteiligten auf die Ermittlung
entscheidungserheblicher Tatsachen zu verzichten. |
145 |
|
(5) Bei der Entscheidung, ob etwaige verfahrensrechtliche Beeinträchtigungen
im Verbotsverfahren zu einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens
führen, die die weitere Durchführung des Verfahrens unmöglich machen, müssen
die verfassungsrechtlichen Belange des präventiven Verfassungsschutzes in
angemessener Weise in die Abwägung eingestellt werden. Hierbei ist davon
auszugehen, dass die verfassungsrechtliche Verpflichtung staatlicher Stellen,
verfassungswidrige Bestrebungen zu ermitteln und gegebenenfalls gegen diese
vorzugehen (vgl. Art. 73 Nr. 10b, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG),
grundsätzlich nicht durch die Anhängigkeit eines Parteiverbotsverfahrens
aufgehoben wird. Das Recht und die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung
gelten für die zuständigen Organe vom Zeitpunkt der Entstehung eines
Gefahrenverdachts im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG auf
Grund konkreter Tatsachenhinweise bis zur verfahrensabschließenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Mit der Antragstellung geht die
Verfahrensherrschaft im Parteiverbotsverfahren auf das Bundesverfassungsgericht
über, die Pflicht des Staates, alle zur Vorbereitung und Durchführung des
Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, besteht aber fort. |
146 |
|
Gerade der Schutz von Individualrechtsgütern wie Würde, Leben
und Gesundheit, der staatlichen Stellen obliegt, kann es auch von Verfassungs
wegen erfordern, unabhängig vom Verbotsverfahren die nachrichtendienstliche
Beobachtung in geeigneter Weise fortzusetzen. Rechtsstaatliche Grundsätze
gebieten nicht, für die Dauer des Verfahrens Gefahren für geschützte
Rechtsgüter, zumal unbeteiligter Dritter, hinzunehmen. Dies ist etwa im
Hinblick auf den von den Antragstellern erhobenen Vorwurf, die
Antragsgegnerin schüchtere mit ihrem Konzept "befreiter Zonen"
gezielt Andersdenkende und Minderheiten ein, von Bedeutung. Im Rahmen des
Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG - einer Vorschrift, die den
besonderen Gefahren begegnen soll, welche mit der Existenz einer von einer
verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer verbandsmäßigen
Wirkungsmöglichkeiten typischerweise verbunden sind (vgl. BVerfGE
25, 44 <56>) - sind deshalb auch die
rechtlichen Möglichkeiten und Befugnisse staatlicher Stellen zu
berücksichtigen, durch die sie ihren Auftrag zum Verfassungsschutz erst wirksam
erfüllen können. |
147 |
|
(a) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach
Art. 21 Abs. 2 GG - eine im Grundgesetz selbst angelegte
Freiheitsbegrenzung, die dem Missbrauch der politischen Betätigungsfreiheit
durch eine Partei vorbeugen soll - setzt das vorherige Sammeln von
Informationen über verfassungswidrige Bestrebungen der Partei voraus (vgl.
Streinz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 21 Rn. 115; Pieroth,
in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., 2002, Art. 21 Rn. 37). Diese
Aufgabe obliegt den Verfassungsschutzämtern (vgl. Art. 73 Nr. 10b,
Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG); sie können sich nicht darauf beschränken, nur
solches Tatsachenmaterial zusammen zu tragen, das an die Öffentlichkeit
dringt. Da verfassungswidrige Parteien häufig aus taktischem Kalkül ihre
wahren Absichten verschleiern und sich konspirativ verhalten (vgl. BVerfGE
2, 1 <20>; 5, 85
<144>), müssen die Verfassungsschutzämter in
der Lage sein, ihre Informationen ebenfalls unter Geheimhaltung und Tarnung
zu gewinnen, um der geheimen Arbeitsweise der Verfassungsgegner auf die Spur
zu kommen. Daher ist es grundsätzlich erforderlich, zur Informationsgewinnung
auch nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen (vgl. BVerfGE
30, 1 <18 f.>; H. H., Klein, in:
Maunz/Dürig, GG, Loseblatt, Art. 21 Rn. 579 <März 2001>). |
148 |
|
Der Einsatz von V-Leuten kann im Einzelfall notwendig sein (vgl.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG); er ist aber nur zulässig, soweit er -
unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 9
Abs. 1 BVerfSchG) - ausschließlich der Informationsbeschaffung dient (vgl.
BVerwGE 110, 126 <130 ff.>). Häufig können allein mit Hilfe von
V-Leuten interne, nicht öffentlich verfügbare Informationen über den Aufbau
extremistischer Organisationen, die Führungspersonen, die tatsächlichen -
nicht nur die öffentlich deklarierten - Ziele, die Strategie und Taktik, die
Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen und Kampagnen sowie über die
Mitgliederzahl und die Verbindungen zu anderen Organisationen erlangt werden.
Insbesondere können mittels geheimer Informanten Erkenntnisse über interne
Äußerungen und mündliche Erörterungen innerhalb der Organisation gewonnen
werden, durch die eine genaue Bewertung der öffentlich gemachten Erklärungen
häufig erst möglich wird. |
149 |
|
(b) Diese Gründe, die außerhalb eines Parteiverbotsverfahrens
eine nachrichtendienstliche Beobachtung einer Partei durch V-Leute im
Einzelfall rechtfertigen können, gelten grundsätzlich auch während eines
anhängigen Parteiverbotsverfahrens. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass
für die antragstellenden Verfassungsorgane noch nicht sicher ist, ob der
Antrag auf ein Parteiverbot zum Erfolg führt und die Verfassungswidrigkeit
der Partei festgestellt wird. Der Zweck der nachrichtendienstlichen
Beobachtung, aus Gründen des präventiven Verfassungsschutzes Informationen
über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu sammeln, besteht auch während des
anhängigen Parteiverbotsverfahrens fort, wenn nur auf diese Weise (neue)
Erkenntnisse über die Gefahren gewonnen werden können, die von der Partei
möglicherweise ausgehen. |
150 |
|
Unabhängig hiervon ist bei der Abwägung in Rechnung zu stellen,
dass die nach § 43 BVerfGG zur Stellung eines Parteiverbotsantrags
befugten Verfassungsorgane im Einzelfall auch in der Lage sein müssen,
während des laufenden Verfahrens die Verfassungswidrigkeit der Partei
einschätzen zu können und dem Gericht die zur Beurteilung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erforderlichen
Informationen zu verschaffen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist
regelmäßig die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Durchführung
der mündlichen Verhandlung. Da bis zu diesem Zeitpunkt nach der Stellung
eines Parteiverbotsantrags aber ein erheblicher Zeitraum verstrichen sein
kann, kann es zu dem von Art. 21 Abs. 2 GG bezweckten Schutz der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung geboten sein, in diesem Zeitraum
mit nachrichtendienstlichen Mitteln Erkenntnisse über verfassungswidrige
Bestrebungen innerhalb der Partei zu gewinnen, um dem
Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine verlässliche
Tatsachengrundlage für die Beurteilung zu verschaffen. Dies gilt in
besonderem Maße deshalb, weil die Partei, gegen die ein Verbot beantragt
wird, regelmäßig bestrebt sein wird, sich während des laufenden
Verbotsverfahrens als verfassungskonform darzustellen. Um feststellen zu
können, ob öffentliche Erklärungen und Handlungen der Partei und ein etwaiges
nach außen abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung auch dem wahren Bild der Partei entsprechen, kann es notwendig
sein, Informationen aus dem Führungskreis der Partei zu erlangen. Müsste demgegenüber
in jedem Fall bei Beginn des Verbotsverfahrens die nachrichtendienstliche
Beobachtung eingestellt werden, könnte im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung eine sachgerechte Beurteilung nicht mehr möglich sein. |
151 |
|
(6) Die Annahme, der Einsatz von V-Leuten auf der Ebene des
Bundesvorstands oder der Landesvorstände einer Partei unmittelbar vor oder
nach Anhängigkeit eines Verbotsverfahrens begründe grundsätzlich ein nicht
behebbares Verfahrenshindernis, wird der verfassungsrechtlichen Stellung und
Verantwortlichkeit der Beteiligten des kontradiktorischen
Parteiverbotsverfahrens nicht gerecht. Die Verfassungsorgane, die nach
§ 43 BVerfGG berechtigt sind, einen Parteiverbotsantrag zu stellen,
haben nicht in jedem Fall Einfluss auf den Umfang und die Intensität einer
nachrichtendienstlichen Beobachtung. Dies gilt insbesondere für den Deutschen
Bundestag, aber auch für den Bundesrat, die selbst über exekutive Befugnisse
zur nachrichtendienstlichen Beobachtung nicht verfügen. Es besteht auch keine
Vermutung dahingehend, dass die möglichen Antragsteller eines
Parteiverbotsverfahrens etwaige unzulässig erlangte Informationen regelmäßig
kennen oder eine übermäßige nachrichtendienstliche Beobachtung dulden oder in
sonstiger Weise hierfür verantwortlich sind. |
152 |
|
(7) Der Hinweis darauf, in der Abwägung sei zu berücksichtigen,
dass eine Einstellung des Verfahrens nicht zu einer abschließenden
Entscheidung über die Zulässigkeit künftiger Verbotsanträge führe und erneute
Anträge ohne weiteres möglich blieben und insbesondere nicht auf neue
Tatsachen gestützt werden müssten, hilft nicht weiter. Das
Bundesverfassungsgericht hat in einem Parteiverbotsverfahren alle Tatsachen
von Amts wegen zu ermitteln, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit
gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG sprechen. Auch wenn die
Verfassungsschutzbehörden alle Kontakte zu Mitgliedern des Bundesvorstands
oder in Landesvorständen unmittelbar vor Antragstellung beenden würden,
könnten Äußerungen dieser Vorstandsmitglieder für die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht herangezogen werden. Das
Gericht ist insoweit auch nicht auf die Beweisanregungen der Antragsteller beschränkt.
Die Frage der Beweiskraft oder des Beweiswertes der Äußerungen von Personen,
die als V-Leute tätig gewesen sind, stellt sich unabhängig davon, ob die
Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem Parteiverbotsantrag nach
Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG beendet worden ist. |
153 |
|
3. Sofern das Ergebnis der nach Ansicht der Richter Sommer,
Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff erforderlichen Fortführung des Verfahrens
dahin ausfiele, dass die Antragsgegnerin ungeachtet einer möglichen
Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit keine nennenswerte parteispezifische
Gefährlichkeit aufweist, wäre der Senat frei, durch verfahrenssichernde
Maßnahmen des Gerichts nicht abzuwendende oder zu mildernde Verstöße gegen
den Grundsatz des fairen Verfahrens angemessen zu gewichten. In diesem Fall
wäre es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, durch Fortentwicklung des
Verfassungsrechts auch eine solche besondere Fallgestaltung in der Sache zu
entscheiden. Es entspricht der besonderen Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit,
das Verfassungsrecht durch Entscheidungen zu entwickeln und den Rechtsfrieden
für die Zukunft zu sichern (vgl. BVerfGE 1, 351
<359>). Ausschließlich im Rahmen einer
Sachentscheidung hätte der Senat auch die Gelegenheit gehabt, über die
Fortentwicklung des Verfassungsrechts im Hinblick auf die Europäische
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die
verhältnismäßige Parteiverbote als Ausdruck des Gedankens einer wehrhaften
Demokratie akzeptieren (vgl. EGMR, Vereinigte Kommunistische Partei der
Türkei <TBKP> u.a. gegen Türkei, Reports of Judgments and Decisions
1998-I, S. 1 ff.; Partei für Freiheit und Demokratie <ÖZDEP> gegen
Türkei, Reports of Judgments and Decisions 1999-VIII, S. 293 ff.;
Wohlfahrtspartei <REFAH> u.a. gegen Türkei, Urteil vom 13. Februar 2003
<Nr. 41340/98, 41342-44/98>), zu entscheiden. Die Entwicklung der
Auslegung von Vorschriften des Grundgesetzes im Verfassungsprozess dient der
Realisierung des materiellen Verfassungsrechts (vgl. Schlaich/Korioth, Das
Bundesverfassungsgericht, 5. Aufl., Rn. 54). Dabei sind Freiheit
und Sicherheit, staatliche Handlungsfähigkeit und rechtsstaatliche Bindungen
zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dieses gerade auch für die
Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG bedeutsame Ziel ist mit einer
Prozessentscheidung nicht zu erreichen, dazu bedarf es der Sachentscheidung. |
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